Montabaur 17/8/81
Freitag, 6.3,81 um 14.00 Uhr in der Grundschule Görgeshausen- Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Es wird gebeten, bei der Untersuchung Größe und Gewicht der Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- zu untersuchenden Kinder anzugeben. ausschuß zugeht.
GIROD
Ortsgemeinde Girod - Umlegungsausschuß-
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I. Umlegungsbeschluß Der Ortsgemeinderat von Girod hat am den Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird in Ergänzung des Umlegungsbeschlusses vom 21.9.1971 für ein weiteres Teilgebiet des Bebauungsplanes „Bornstück und Kappesfeld" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Neustraße; im Osten durch die Borngasse; im Süden durch die Bundesstraße 49 und im Westen durch die L314 (Hauptstraße).
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgande Grundstücke:
Gemarkung Kleinholbach Grundbuchbezirk Kleinholbach Flur 11:
Flurstück Nr. 1084/3, 1086/1, 1088/1, 1090/1, 1092/1,1093/1, 1094/1, 1096/1, 1098/1, 1124,1125, 1126, 1127, 1128,1129, 1130, 1131, 1132, 1133, 1134, 1135, 1136, 1137, 1138,
1139, 1140, 1141, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146/1, 1149/1,
1149/3, 1150/4, 1150/5, 1150/7, 1152/2, 1152/4, 1164/2, 1165/2, 1166/2, 1169/2, 1170/2, 1171/2, 1172/2, T174/2, 1176/2, 1177/2, 1178/2, 1179/2, 1180/2, 1182/2, 1183/2, 1184/2, 1185/2, 1186/2, 1187, 1188, 1189/2, 1193/2, 1198/2, 22/2128, 2125/3, 2127/4 2128/2, 2130/2, 2130/3, 2132/1.
Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Girod
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die Anmteldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das
zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 28.2.1981 bis 27.3.1981 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.
10. Februar 1981 folgen- Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

