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Montabaur 16/8/81 §2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf­grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO)

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl, I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§3

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6,1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Hübingen, den 12.2.1981 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Genehmigt:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 27.1.1981

I.A. Müller Siegel

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist, (§ 24 Abs.6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S, 770).

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde­abgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung-EGAO 1977 -

vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341-, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Hübingen erhebt im Kalenderjahr 1981 die

Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980

Neue 4bgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neu Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabebescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Morrtabaur, Rathaus, 5430 Mont* baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Hübingen, 16.2.1981 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Hübinger Mähnen laden ein

Auch in diesem Jahr laden die Möhnen von Hübingen am Schwerdonnerstag, 26.2.1981, in die Buchfinkenlandhalle recht herzlich ein. Bereits am Nachmittag um 15.11 Uhr werden alle Hübinger Frauen zur fröhlichen Kaffeerunde erwartet. Am Abend gegen 20.11 Uhr beginnt dann der große Möhnenball mit humo­ristischen Einlagen. Es steigen wieder die bekannten Vortragsasse in die Bütt. Halten Sie sich diesen Termin frei.

Großer Maskenball in Hübingen

Der MGVFrohsinn" Hübingen lädt alle Närrinnen und Narren zum großen Maskenball nach Hübingen in die Buchfinken land­halle ein. Beginn: Samstag, 21. Februar 1981,20.11 Uhr. Es spielt eine bekannte Kapelle.

HORBACH:

Spvgg. Horbach

Am Wochenende begann unsere I. Mannschaft die Rückrunde mit einem 5:0 gegen Dachsenhausen. Tore: 3 x Michael Ludwig, 1 x Georg Sanner und 1 x Uwe Specht.

Am Sonntag, dem 22. Februar 1981, kommt es zu folgenden Begegnungen:

SG Winden/Horbach II - SG Nastätten/H. II um 12.45 Uhr SG Winden/Horbach I - SG Katzeneinbogen/K. I um 14.30 Uhr Ob diese Spiele in Horbach oder Winden ausgetragen werden, wird noch entschieden.

Auskunft hierüber im Vereinslokal.

EISBACHGEMEINDEN

Untersuchung der Schulneulinge für die Einschulung 1981

am Donnerstag, 5.3.81, um 8.00 Uhr in der Grundschule Heil­berscheid.