Montabaur 15/8/81
Wie in den vergangenen Jahren werden bei der Vergabe der Plätze die älteren Kinder zuerst berücksichtigt.
Versammlung des CDU-Ortsverbandes Buchfinkenland
Am Freitag, dem 20. Februar 1981, beginnt um 20.00 Uhr in Stahlhofen, Gaststätte „Stephan" eine Mitgliederversammlung des CDU-Ortsverbandes Buchfinkenland.
HÜBINGEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen findet am Mittwoch, 25. Februar 1981, 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.
TAGESORDNUNG |. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Rates vom 18.12.1980 und 8.1.1981.
2. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme an dem Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1981
3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbei- I ten für Durchgrünungsmaßnahmen im Ortsbereich
4. Beratung über die Teilnahme an der Partnerschaft des Wester- ■ waldkreises mit der englischen Grafschaft Northhamptonshire
[5. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Verschiedenes
5431 Hübingen, 16.2.1981 Hoffmann, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Jahr 1981 vom 12.2.1981 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeiordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung [durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde Ivom 4.2.1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaitsjah
VERWALTUNGSHAUSHALT
ir 1981 wird im
in der Einnahme auf
341.000,- DM
in der Ausgabe auf
341.000,- DM
[VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf
333.000,- DM
in der Ausgabe auf festgesetzt.
§2
333.000,- DM
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 96.000,- DM festgesetzt.
l§ 3
|Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
[§ 4
iKassenkredite werden nicht beansprucht | § 5
|Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
[ b) für die Grundstücke
| (Grundsteuer B) 240 v.H.
I 2 - GEWERBESTEUER:
I a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36,- DM
für den zweiten Hund 54,- DM
für jeden weiteren Hund 72,- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Genehmigt gern. § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Montabaur, den 4.2.1981 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises (L.S.)
Im Aufträge Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.2.1981 bis 5.3.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Hübingen, den 12.2.1981
(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung
Hübingen
Hoffmann, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Hübingen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.
S. 770).
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Hübingen über den Schutz des Ortsbildes vom 12.2.1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.1.1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland- Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- verwlatung des Westerwaldkreises vom 27.1.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen,sind regelmäßig abzumähen
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
280 v.H.

