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Montabaur 15/8/81

Wie in den vergangenen Jahren werden bei der Vergabe der Plätze die älteren Kinder zuerst berücksichtigt.

Versammlung des CDU-Ortsverbandes Buchfinkenland

Am Freitag, dem 20. Februar 1981, beginnt um 20.00 Uhr in Stahlhofen, GaststätteStephan" eine Mitgliederversamm­lung des CDU-Ortsverbandes Buchfinkenland.

HÜBINGEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen findet am Mittwoch, 25. Februar 1981, 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.

TAGESORDNUNG |. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Rates vom 18.12.1980 und 8.1.1981.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme an dem WettbewerbUnser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1981

3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbei- I ten für Durchgrünungsmaßnahmen im Ortsbereich

4. Beratung über die Teilnahme an der Partnerschaft des Wester- waldkreises mit der englischen Grafschaft Northhamptonshire

[5. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Grundstücksangelegenheiten

2. Verschiedenes

5431 Hübingen, 16.2.1981 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Jahr 1981 vom 12.2.1981 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­iordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung [durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde Ivom 4.2.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaitsjah

VERWALTUNGSHAUSHALT

ir 1981 wird im

in der Einnahme auf

341.000,- DM

in der Ausgabe auf

341.000,- DM

[VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf

333.000,- DM

in der Ausgabe auf festgesetzt.

§2

333.000,- DM

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halt erforderlich ist, wird auf 96.000,- DM festgesetzt.

l§ 3

|Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

[§ 4

iKassenkredite werden nicht beansprucht | § 5

|Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

[ b) für die Grundstücke

| (Grundsteuer B) 240 v.H.

I 2 - GEWERBESTEUER:

I a) nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Ge­meindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36,- DM

für den zweiten Hund 54,- DM

für jeden weiteren Hund 72,- DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Genehmigt gern. § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 4.2.1981 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises (L.S.)

Im Aufträge Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.2.1981 bis 5.3.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Hübingen, den 12.2.1981

(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung

Hübingen

Hoffmann, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Hübingen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geän­dert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.

S. 770).

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen über den Schutz des Ortsbildes vom 12.2.1981

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.1.1981 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland- Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- verwlatung des Westerwaldkreises vom 27.1.1981 hiermit be­kanntgemacht wird.

§ 1

Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti­ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal­ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti­gem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen,sind regelmäßig abzumähen

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

280 v.H.