Montabaur 9/3/81
Die Verwaltung ist gebeten worden, auf verbotswidrig auf Bürgersteigen parkende Fahrzeuge zu achten und den Kraftfahrern Geldbußen aufzuerlegen.
Friedhof
Trotz des wiederholt gegebenen Hinweises läßt sich immer wieder feststellen, daß einzelne Hundebesitzer ihre Tiere auch auf den Friedhof mitnehmen, obwohl die geltende Friedhofssatzung den /Aufenthalt von Tieren auf dem Friedhof ausdrücklich verbietet. Die Hundebesitzer werden gebeten, auf das bestehende Verbot zu achten und die Tiere vom Friedhof fernzuhalten. Hümmerich, Ortsbürgermeister
KADENBACH:
Umlegungsausschuß
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
1. UM LEGUNGSBESCHLUSS
Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat am 1.7.1980 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bunrfesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet „Auf der Höh" die Umlegung eingeleitet. Das Baugebiet ist Teil des Bebauungsplanes „Ortslage" und „Auf der Höh". Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Auf der Höh".
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Triftstraße; im Osten durch die Westerwaldstraße,
Die Wege Nr. 83/2, 138 und die Flurstücke 109-114 ; im Süden durch die K 114 und im Westen durch den Weg Nr. 131 und das Flurstück 74/2.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte,der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Kadenbach Grundbuchbezirk: Kadenbach Flur 13:
Flurstück Nr. 65, 66, 67, 68, 69, 70 tlw, 71 tlw, 75/1, 75/2,
76, 77, 78, 79/1, 79/2, 140/80, 141/80, 142/80, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106/1, 106/2, 107/1, 108, 120/3, 131 tlw, 132 tlw, 133 tlw, 134,
135,136 tlw, 137.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. BETEILI-GTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund- l stücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch
I Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. Ortsgemeinde Kadenbach
5. Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie det Beteiligte, dem gegenüber die • Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG | im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V.AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 24.1.1981 bis 23.2.1981 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.

