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Montabaur 9/3/81

Die Verwaltung ist gebeten worden, auf verbotswidrig auf Bür­gersteigen parkende Fahrzeuge zu achten und den Kraftfahrern Geldbußen aufzuerlegen.

Friedhof

Trotz des wiederholt gegebenen Hinweises läßt sich immer wie­der feststellen, daß einzelne Hundebesitzer ihre Tiere auch auf den Friedhof mitnehmen, obwohl die geltende Friedhofssat­zung den /Aufenthalt von Tieren auf dem Friedhof ausdrücklich verbietet. Die Hundebesitzer werden gebeten, auf das bestehen­de Verbot zu achten und die Tiere vom Friedhof fernzuhalten. Hümmerich, Ortsbürgermeister

KADENBACH:

Umlegungsausschuß

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbau­gesetz

1. UM LEGUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat am 1.7.1980 folgenden Be­schluß gefaßt:

1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Be­kanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2256) in Ver­bindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bunrfesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für das BaugebietAuf der Höh" die Umlegung eingeleitet. Das Baugebiet ist Teil des BebauungsplanesOrts­lage" undAuf der Höh". Das Umlegungsverfahren erhält die BezeichnungAuf der Höh".

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Triftstraße; im Osten durch die Wester­waldstraße,

Die Wege Nr. 83/2, 138 und die Flurstücke 109-114 ; im Sü­den durch die K 114 und im Westen durch den Weg Nr. 131 und das Flurstück 74/2.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte,der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Kadenbach Grundbuchbezirk: Kadenbach Flur 13:

Flurstück Nr. 65, 66, 67, 68, 69, 70 tlw, 71 tlw, 75/1, 75/2,

76, 77, 78, 79/1, 79/2, 140/80, 141/80, 142/80, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106/1, 106/2, 107/1, 108, 120/3, 131 tlw, 132 tlw, 133 tlw, 134,

135,136 tlw, 137.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbei­trag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILI-GTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund- l stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch

I Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. Ortsgemeinde Kadenbach

5. Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie det Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG | im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V.AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS­VERZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 24.1.1981 bis 23.2.1981 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.