Montabaur
6/47/80
STADT MONTABAUR
Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 6. Nov. 1980
Aufgrund der §§ 14, Abs. 1,16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I. S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hätder Stadtrat von Montabaur am 25.9.1980 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 31. Okt. 1980 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Stadtrat von Montabaur hat am 25.9.1980 beschlossen, einen Bebauungsplan für den im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Bereich aufzustellen (Erweiterung des Sanierungsgebiete»" Altstadt I").
Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Pianbereich umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 51
Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161,
162;
Flur 17
Flurstücke: 3199, 3200, 3201, 3202, 3203, 3204, 3205,
3206/2, 3206/1, 3207/4, 3206/3, 3217/2, 3207/3, 2979/1, 2979/2, 2979/3, 2979/4.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderun
gen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bau
liche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlägen nicht vorgenommen werden;
3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet;
geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tag ihrer Bekanntmachung.
Montabaur, 6. Nov. 1980
Mangels, Bürgermeister
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 31. Okt. 1980
Im Aufträge: Wengenroth
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Äug. 1976 (BGBl. I. S. 2257, berichtigt in BGBl. I. S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I. S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I. S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Montabaur, 6.11.1980
Mangels, Bürgermeister
Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre
Der Stadtrat hat am 25.9.1980 eine Veränderungssperre für
das Erweiterungsgebiet des Bebauungsplanes "Altstadt I"
beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffent lieh bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wir kungen.
1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß während der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstellung befindet, also noch nicht verbindlich ist, keine Maßnahmen durchgeführt werden, die-den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwider)aufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden.
3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzulässig:
3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen andern Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. B e i s p i e I e :Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Aufschütten des Grundstückes und ähnliches.

