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Montabaur

6/47/80

STADT MONTABAUR

Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 6. Nov. 1980

Aufgrund der §§ 14, Abs. 1,16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbauge­setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I. S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbin­dung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hätder Stadtrat von Montabaur am 25.9.1980 folgende Satzung beschlossen, die nach Geneh­migung durch die Kreisverwaltung vom 31. Okt. 1980 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Stadtrat von Montabaur hat am 25.9.1980 beschlossen, einen Bebauungsplan für den im beigefügten Lageplan rot ge­kennzeichneten Bereich aufzustellen (Erweiterung des Sanie­rungsgebiete»" Altstadt I").

Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.

Der Pianbereich umfaßt folgende Grundstücke:

Flur 51

Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161,

162;

Flur 17

Flurstücke: 3199, 3200, 3201, 3202, 3203, 3204, 3205,

3206/2, 3206/1, 3207/4, 3206/3, 3217/2, 3207/3, 2979/1, 2979/2, 2979/3, 2979/4.

§2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderun­

gen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bau­

liche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlägen nicht vorgenommen werden;

3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet;

geändert oder beseitigt werden.

§3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bauge­nehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbe­reich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tag ihrer Bekanntmachung.

Montabaur, 6. Nov. 1980

Mangels, Bürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 31. Okt. 1980

Im Aufträge: Wengenroth

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. Äug. 1976 (BGBl. I. S. 2257, berichtigt in BGBl. I. S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Verein­fachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I. S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Er­leichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I. S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Ver­öffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundes­baugesetzes - BBauG - über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Montabaur, 6.11.1980

Mangels, Bürgermeister

Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre

Der Stadtrat hat am 25.9.1980 eine Veränderungssperre für

das Erweiterungsgebiet des Bebauungsplanes "Altstadt I"

beschlossen.

Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffent lieh bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wir kungen.

1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:

Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß wäh­rend der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstel­lung befindet, also noch nicht verbindlich ist, keine Maßnah­men durchgeführt werden, die-den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwider)aufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch un­möglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Verän­derungen vorgenommen werden.

2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPER­RE:

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden.

3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE:

Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzu­lässig:

3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verän­derungen andern Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Be­bauung. B e i s p i e I e :Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Auf­schütten des Grundstückes und ähnliches.