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Montabaur 17/45/80

Aufgrund des vom Ortsgemeinderat verabschiedeten Investi­tionsprogrammes sind für das Jahr 1981 folgende Investitionen In estitionsförderungsmaßnahmen und Ausgaben vorgesehen:

1. Erwerb von Straßenparzellen

2 Ausbau der Bürgersteige von der Issel­

500,-

DM

bacher Straße bis zum Friedhof

50.000,-

DM

3. Grunderwerb Lindenstraße

4. Ausbau der Mittelstraße einschl. des

15.000,-

DM

Oberflächenentwässerungsanteils

5. Ausbau der Eichheider Straße einschl.

85.000,-

DM

des Straßenoberflächenentwässerungs­anteils

100.000,--

DM

6. Anschaffung eines Kompressors

4.000,-

DM

7 Bau der Leichenhalle

180.000,--

DM

8. Bau von Wirtschaftswegen

120.000,-

DM

9. Renovierung der alten Schule

4.000,-

DM

10. Tilgung von Krediten an Kreditmarkt

2.000,-

DM

11. Abwicklung des Soll-Fehlbetrages 1979

6.500,-

DM

Oie v.g. Maßnahmen sollen durch nachfolgende Einnahmen finanziert werden:

1. Erschließungs- und Ausbaubeiträge Sespenröder Straße und Lindenstraße

2. beantragter Landeszuschuß zum Bau der Leichenhalle

3. in 1981 erwartetes Spendenaufkommen zum Bau der Leichenhalle

4. Zuführung vom Verwaltungshaushalt

5. Einnahmen aus Krediten vom Kredit­markt

130.000,- DM

50.000,- DM

11.000,- DM 34.000,- DM

342.000,- DM

Der Ausbau fast sämtlicher Ortsstraßen bleibt weiterhin der Schwerpunkt des Investitionsprogrammes für die Jahre 1982 bis 1984. Ausweislich der Finanzplanung für diese Jahre sind die Maßnahmen auch zu finanzieren.

HEILBERSCHEID:

Martinszug

Unser diesjähriger Martinszug findet am Montag, dem 10.11.80. statt. Treffpunkt um 18 Uhr an der alten Schule.

HolzeinschlagIm Wolferts"

Am Samstag, dem 8.11.80, um 13.30 Uhr bitte ich alle Ortsan­sässigen, die sich in Eigenarbeit an der Fortführung des Holz­einschlages im Wolferts beteiligen wollen, an Ort und Stelle einzufinden. Dort wird wie im letzten Jahr, jedem ein BezirK durch Los zugeteilt.

Reichwein, Ortsbürgermeister

NENTERSHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungSteinbitz" der Ortsgemeinde Nen­tershausen

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 15,10.1980 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8* 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBL I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4, Landesverordnung zur Durchfüh­rung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesver­ordnung vom 18.4.1974, (GVBI. S. 181), die Genehmigung er­teilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen :

a) Deckblatt zum Bebauungsplan

b) geänderter Text

c) Begründung

Hauungs- und Kulturplan für das Forsteinrichtungswerk 1981 beschlossen

Der vom Rat beschlossene Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1981 sieht einen Holzeinschlag von 1.100 fm vor.

Im einzelnen sollen eingeschlagen werden:

Eiche 170 fm

Buche 140 fm

Fichte 300 fm

Kiefer 490 fm

Die Einnahmen aus Holzverkauf, Nebennutzungen etc.werden auf 188.864,- DM geschätzt.

Die veranschlagten Ausgaben belaufen sich auf voraussichtlich 188.934,- DM, Es ergibt sich mithin ein Fehlbetrag in Höhe v,

70,- DM im Forstwirtschaftsjahr 1981.

Erneuerung des Ballfangzaunes am Sportplatz beschlossen

Einstimmig sprach sich der Rat für die Erneuerung des Ballfang- azunes am Sportplatz aus.

Aufstellung von Straßenleuchten beschlossen

Dem Willen des Rates entsprechend, sollen in der Birkenstraße zwei Straßenleuchten und an der Schule eine Straßenleuchte aufgestellt werden.

Überplanmäßige Ausgabe genehmigt

Der Rat genehmigte die Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1980 in Höhe von 2.000,- DM. Diese Mehr­ausgaben stehen im Zusammenhang mit der Neubezeichnung der Ortsstraßen. Für die Anschaffung der Straßenhinweisschilder standen nicht die erforderlichen Mittel bereit. Die Deckung dieser Mehrausgaben soll durch Ausgabeneinsparungen im Bereich desVermessungswesens" erfolgen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes il mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. i

Der Änderungsplan nebst Text und Begürndung kann bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Mon­tabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden,

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.