Montabaur 16/45/80
ajch künftig einschlägige Beobachtungen mitzuteilen. Die Ortsgemeinde sieht sich künftig u.'j. nicht mehr in der Lage, unter erheblichen Investitionen das Dorfbild zu verschönern, wenn dieser unverständlichen Zerstörungswut nicht Einhalt geboten wird.
Die Ortsgemeinde selbst wird alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um den oder die Täter zu ermitteln und sich darüber hinaus nicht scheuen, im Falle des Erfolges das Ergebnis der Ermittlungen zu veröffentlichen.
Metternich, Ortsbürgermeister
GÖRGESHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20. Okt. 1980
Der Ortsgemeinderat hat am 24.9.1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13. Okt. 1980 hiermit öffentlich bekanntgemacht worden ist:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofsund Bestattungswesen vom 9.7.1975, geändert durch Satzung vom 2.6.1976, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnengrabstätten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:
a) bei Reihengrabstätten 100,-- DM
b) bei Wahlgrabstätten
(je Grabstätte) 200,-- DM
c) für die Mitbenutzung einer bereits
durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte 50,- DM
d) für die Mitbenutzung einer bereits
durch Erdbestattung genutzten Wahlgrabstätte je Urne 100,- DM."
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Görgeshausen, 20. Okt. 1980
Siegel Herz, Ortsbürgermeister
HINWEIS
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14. 12. 1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.
S. 77o).
Martinszug
Am Montag, dem 10.11.1980, 17.30 Uhr findet der diesjährige Martinszug statt. Abmarsch 17.30 Uhr ab Rathaus.
Grün - Weiß Görgeshausen, Abt. Alte Herren
Am Samstag, dem 8.11.80,erwarten die Alten Herren für das letzte Spiel in diesem Jahr die Sportfreunde aus Ruppach-Goldhausen.
Spielbeginn 15.30 Uhr.
HEILBERSCHEID:
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 27.10.1980
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für 1981 beschlossen
Durch einstimmigen Beschluß sprachen sich die Mitglieder des Ortsgemeinderates für den Erlaß der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausgearbeiteten Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplanes aus.
Die Haushaltssatzung für das Jahr 1981 enthält folgende Festsetzungen :
VERWALTUNGSHAUSHALT Einnahmen 452.000 DM
Ausgaben 452.000 DM
VERMÖGENSHAUSHALT Einnahmen 567.000,-- DM
Ausgaben 567.000,- DM.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 342.000,- DM festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 65.000,- DM festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftl.Betriebe
Grundsteuer A 220 v.H.
b) für die Grundstücke '
Grundsteuer B 240 v.H.
GEWERBESTEUER: a) nach Gewerbeertrag und Gewerbe kapital 280 v.H.
Die HUNDESTEUER beträgt für die Hunde, die innerhalb des
Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 36,00 DM
für den zweiten Hund 54,00 DM
für jeden weiteren Hund 72,00 DM
Die frühzeitige Aufstellung des Haushaltsplanes 1981 ist wie
auch schon im Jahre 1980, im Zusammenhang zu sehen mit einer
Antragstellung beim Land, wodurch sich die Ortsgemeinde die
Gewährung von Zuschüssen aus Investitionsstockmitteln zum
Bau der Leichenhalle erhofft.
Ausgehend von einem Gesamtvolumen des Haushaltes 1981 von 1.019.000,- DM entfällt auf jeden Einwohner (Stand 30.9.1980 = 496 Einwohner) eine Ausgabe/Einnahme von 2.054,43 DM.
Die Volumenssteigerung im Verwaltungshaushalt gegenüber dem Vorjahr beträgt 83.000,- DM. Diese Volumensvergrößerung resultiert insbesondere aus einer Steigerung des Forstetats und aus einer verbesserten Einnahmeentwicklung im Steuersektor. Da jedoch auch auf der Ausgebenseite eine Volumenssteigerung zu verzeichnen ist, wird dem Vermögenshaushalt lediglich ein Betrag von 34.000,- DM zugeführt werden können (Zuführung 1980 an den Vermögenshaushalt = 50.000,- DM).
Die freie Finanzspitze im Haushaltsjahr 1981 beträgt 44.000,- DM (Ü)
Das Volumen des Vermögenshaushaltes stieg gegenüber dem Vorjahr um 23.800,- DM auf nunmehr 567.000,- DM. Allgemeine Preissteigerungen im Bausektor sowie Verschiebungen bzw. Neuaufnahme von Investitionen zeichnen sich verantwortlich für den Volumensanstieg.

