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Montabaur 16/45/80

ajch künftig einschlägige Beobachtungen mitzuteilen. Die Orts­gemeinde sieht sich künftig u.'j. nicht mehr in der Lage, unter erheblichen Investitionen das Dorfbild zu verschönern, wenn die­ser unverständlichen Zerstörungswut nicht Einhalt geboten wird.

Die Ortsgemeinde selbst wird alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um den oder die Täter zu ermitteln und sich darüber hinaus nicht scheuen, im Falle des Erfolges das Ergebnis der Ermittlun­gen zu veröffentlichen.

Metternich, Ortsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änderung der Sat­zung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20. Okt. 1980

Der Ortsgemeinderat hat am 24.9.1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeits­bescheinigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13. Okt. 1980 hiermit öffentlich bekanntgemacht worden ist:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs­und Bestattungswesen vom 9.7.1975, geändert durch Satzung vom 2.6.1976, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnen­grabstätten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:

a) bei Reihengrabstätten 100,-- DM

b) bei Wahlgrabstätten

(je Grabstätte) 200,-- DM

c) für die Mitbenutzung einer bereits

durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte 50,- DM

d) für die Mitbenutzung einer bereits

durch Erdbestattung genutzten Wahl­grabstätte je Urne 100,- DM."

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Görgeshausen, 20. Okt. 1980

Siegel Herz, Ortsbürgermeister

HINWEIS

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht wor­den ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14. 12. 1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.

S. 77o).

Martinszug

Am Montag, dem 10.11.1980, 17.30 Uhr findet der diesjährige Martinszug statt. Abmarsch 17.30 Uhr ab Rathaus.

Grün - Weiß Görgeshausen, Abt. Alte Herren

Am Samstag, dem 8.11.80,erwarten die Alten Herren für das letzte Spiel in diesem Jahr die Sportfreunde aus Ruppach-Gold­hausen.

Spielbeginn 15.30 Uhr.

HEILBERSCHEID:

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 27.10.1980

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für 1981 beschlossen

Durch einstimmigen Beschluß sprachen sich die Mitglieder des Ortsgemeinderates für den Erlaß der von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur ausgearbeiteten Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplanes aus.

Die Haushaltssatzung für das Jahr 1981 enthält folgende Fest­setzungen :

VERWALTUNGSHAUSHALT Einnahmen 452.000 DM

Ausgaben 452.000 DM

VERMÖGENSHAUSHALT Einnahmen 567.000,-- DM

Ausgaben 567.000,- DM.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halt erforderlich ist, wird auf 342.000,- DM festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 65.000,- DM festgesetzt.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftl.Betriebe

Grundsteuer A 220 v.H.

b) für die Grundstücke '

Grundsteuer B 240 v.H.

GEWERBESTEUER: a) nach Gewerbeertrag und Gewerbe kapital 280 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für die Hunde, die innerhalb des

Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 36,00 DM

für den zweiten Hund 54,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

Die frühzeitige Aufstellung des Haushaltsplanes 1981 ist wie

auch schon im Jahre 1980, im Zusammenhang zu sehen mit einer

Antragstellung beim Land, wodurch sich die Ortsgemeinde die

Gewährung von Zuschüssen aus Investitionsstockmitteln zum

Bau der Leichenhalle erhofft.

Ausgehend von einem Gesamtvolumen des Haushaltes 1981 von 1.019.000,- DM entfällt auf jeden Einwohner (Stand 30.9.1980 = 496 Einwohner) eine Ausgabe/Einnahme von 2.054,43 DM.

Die Volumenssteigerung im Verwaltungshaushalt gegenüber dem Vorjahr beträgt 83.000,- DM. Diese Volumensvergröße­rung resultiert insbesondere aus einer Steigerung des Forstetats und aus einer verbesserten Einnahmeentwicklung im Steuersek­tor. Da jedoch auch auf der Ausgebenseite eine Volumenssteige­rung zu verzeichnen ist, wird dem Vermögenshaushalt lediglich ein Betrag von 34.000,- DM zugeführt werden können (Zufüh­rung 1980 an den Vermögenshaushalt = 50.000,- DM).

Die freie Finanzspitze im Haushaltsjahr 1981 beträgt 44.000,- DM (Ü)

Das Volumen des Vermögenshaushaltes stieg gegenüber dem Vorjahr um 23.800,- DM auf nunmehr 567.000,- DM. Allgemei­ne Preissteigerungen im Bausektor sowie Verschiebungen bzw. Neuaufnahme von Investitionen zeichnen sich verantwortlich für den Volumensanstieg.