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Montabaur 6/45/80

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch den Weg Nr. 2800, im Osten durch die verlän­gerte Lilienstraße, im Süden durch das Wegeflurstück 2797 und im Westen durch die Flurstücke Nr. 1544 und 1558.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte,der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Eschelbach: Grundbuchbezirk: Eschelbach Flur 18:

Flurstück Nr. 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537,1538, 1539, 1540, 1541 tlw, 1542 tlw, 1T43 tlw. 1547, 1548, 1549, 1550, 1551, 1552, 1553, 1554, 1555, 1556, 1557, 2800 tlw.

Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Stadt einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bun­desbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück beiastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadt Montabaur

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG I im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

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2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS­VERZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 15. Nov. 1980 bis 15. Dez. 1980 bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, (Bauamt) Gelbachstr. 9, Zim­mer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.

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Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG j

G?gen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. ! I

Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 i

Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der i

Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. 1 Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider- | | Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genann­ten Katasteramt eingegangen ist. j |

Montabaur, den 3. Nov. 1980 (

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Simon, Vermessungsdirektor j,

Pechfackeln im Martinszug

ln den Vorjahren war zu beobachten, daß durch im Martins­zug mitgeführte Pechfackeln eine erhebliche Brandgefahr ver­ursacht wurde. Diese Brandgefahr entstand dadurch, daß Kin­der und Jugendliche die Pechfackeln unsachgemäß handhabten und nach dem Ende des Martinszuges mit brennenden Fackeln durch die Stadt liefen.

Um diesen Gefahren zu begegnen, wird für den Martinszug 1980 das Tragen von Pechfackeln durch Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Alle Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, ihren Kindern die Benutzung von Pechfackeln zu untersagen, da sie für even­tuell entstehende Schäden verantwortlich gemacht werden. Feuerwehr und Polizei werden die Befolgung dieses Verbotes streng überwachen. Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

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