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Montabaur 6/44/80

Öffentliche Bekaftntmacnüng SATZUNG

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 30. Sept. 1980

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbauge­setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuietzt geändert durch Gesetz zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvor­haben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Ver­bindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hat der Stadtrat von Montabaur am 27. Aug. 1980 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung vom 23. Sept. 1980 hiermit be­kanntgemacht wird:

§ 1

Der Stadtrat von Montabaur hat am 30. Aug. 1979 beschlossen, einen Bebauungsplan "Altstadt III" aufzustellen.

Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.

Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:

Flur: 17

Flurstücke: «82/11, 2982/4, 2982/lo, 2982/9 , 2983/1, 2986/1, 2984, 2985, 2986/2, 2987/lo, 2982/3, 2982/2, 5649/2,2987/1, 2987/3, 2981/2, 5649/4, 2987/9, 2987/5, 2987/7, 2987/11, 2987/4, 2989/7, 2987/8, 5654, 2989/1, 2988/3, 2989/2, 2989/3, 3ooo, 2989/6, 2988/2, 2988/1, 2989/9, 2989/8, 299o-/l, 2989/4, 2998, 2991, 2995, 2993, 2994, 2996, 2997/1, 2998, 5656/1 Obere Plötzgasse, 5655/Weg),

5660/I U. Plötzgasse, 3 ool, 3 oo 2 , 3 oo 4 /l, 3006/I,

5658, 3ol6, 3olo, 3ol7, 3ol5, 3ol3, 3ol4, 3ol2, 5657, 3007 , 3oo8, 3oo9, 5659, 3ol8, 3o2o, 3ol9, 3o32/l,

3o34, 3035 , 3o32/2, 5661, 3o31/l, 3o25/4, 3o25/3, N 3o23, 3o21/l, 3o27/l, 3o29, 3°3o, 5662 (Färberstr.),

3o37, 3o38, 3 o 39/1,-5664 (Gasse), 3o47, 3o49/l,3o5o/l, 3o46, 3o51, 3o52/l, 3o53/4, 3o54/l, 3o53/3, 3o53/2, 3050 / 2 , 3o49/2, 3045/1, 3o44, 3o42, 3o41, 2992,

2982/8, 3025 / 3 , 2982/5, 3o48/2, 3o48/3

§2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen

der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauli­

che Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderun­gen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet,

geändert oder beseitigt werden.

§3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbe­reich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Montabaur, 30. Sept. 1980

Mangels, Bürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 23. Sept. 1980 Im Aufträge: gez. Unterschrift

Die vorstehende, vom Stadtrat am 27.8.1980 beschlossene Satzung ist von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur als zuständige Verwaltungsbehörde am

23. September 1980 (Az.: 610-14) genehmigt worden.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundes­baugesetzes BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256, berichtigt im BGBl. I S. 3617), geändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281) und Artikel 1 des Gesetzes zur Be­schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs­ansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften eines Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert am 21.12.1978 (GVBI. S. 770) - GemO - wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist.

Montabaur, 30. September 1980

Mangels, Bürgermeister

Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre

Der Stadtrat hat am 27. Aug. 1980 eine Veränderungssperre für

das Gebiet des Bebauungsplanes "Altstadt III" beschlossen.

Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffent­lich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wir­kungen. I

1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:

Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß wäh­rend der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstel­lung befindet, also noch nicht verbindlich ist, keine Maßnah­men durchgeführt werden, die-den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch un- I möglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Verän-1 derungen vorgenommen werden. I

2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPER I

RE: I

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 I der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, I die von der Veränderungssperre erfaßt werden. I

3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE: I

Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung I ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzu- I lässig: I

3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verän I

derungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses I Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Be- I bauung.B e i s p i e I e : Zuschütten von Gräben oder eines! Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Auf- I schütten des Grundstückes und ähnliches. I