Montabaur 6/44/80
Öffentliche Bekaftntmacnüng SATZUNG
der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 30. Sept. 1980
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuietzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hat der Stadtrat von Montabaur am 27. Aug. 1980 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 23. Sept. 1980 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Stadtrat von Montabaur hat am 30. Aug. 1979 beschlossen, einen Bebauungsplan "Altstadt III" aufzustellen.
Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:
Flur: 17
Flurstücke: «82/11, 2982/4, 2982/lo, 2982/9 , 2983/1, 2986/1, 2984, 2985, 2986/2, 2987/lo, 2982/3, 2982/2, 5649/2,2987/1, 2987/3, 2981/2, 5649/4, 2987/9, 2987/5, 2987/7, 2987/11, 2987/4, 2989/7, 2987/8, 5654, 2989/1, 2988/3, 2989/2, 2989/3, 3ooo, 2989/6, 2988/2, 2988/1, 2989/9, 2989/8, 299o-/l, 2989/4, 2998, 2991, 2995, 2993, 2994, 2996, 2997/1, 2998, 5656/1 Obere Plötzgasse, 5655/Weg),
5660/I U. Plötzgasse, 3 ool, 3 oo 2 , 3 oo 4 /l, 3006/I,
5658, 3ol6, 3olo, 3ol7, 3ol5, 3ol3, 3ol4, 3ol2, 5657, 3007 , 3oo8, 3oo9, 5659, 3ol8, 3o2o, 3ol9, 3o32/l,
3o34, 3035 , 3o32/2, 5661, 3o31/l, 3o25/4, 3o25/3, N 3o23, 3o21/l, 3o27/l, 3o29, 3°3o, 5662 (Färberstr.),
3o37, 3o38, 3 o 39/1,-5664 (Gasse), 3o47, 3o49/l,3o5o/l, 3o46, 3o51, 3o52/l, 3o53/4, 3o54/l, 3o53/3, 3o53/2, 3050 / 2 , 3o49/2, 3045/1, 3o44, 3o42, 3o41, 2992,
2982/8, 3025 / 3 , 2982/5, 3o48/2, 3o48/3
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauli
che Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet,
geändert oder beseitigt werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
Montabaur, 30. Sept. 1980
Mangels, Bürgermeister
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 23. Sept. 1980 Im Aufträge: gez. Unterschrift
Die vorstehende, vom Stadtrat am 27.8.1980 beschlossene Satzung ist von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur als zuständige Verwaltungsbehörde am
23. September 1980 (Az.: 610-14) genehmigt worden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes — BBauG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256, berichtigt im BGBl. I S. 3617), geändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281) und Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften eines Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert am 21.12.1978 (GVBI. S. 770) - GemO - wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist.
Montabaur, 30. September 1980
Mangels, Bürgermeister
Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre
Der Stadtrat hat am 27. Aug. 1980 eine Veränderungssperre für
das Gebiet des Bebauungsplanes "Altstadt III" beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen. I
1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß während der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstellung befindet, also noch nicht verbindlich ist, keine Maßnahmen durchgeführt werden, die-den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch un- I möglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Verän-1 derungen vorgenommen werden. I
2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPER I
RE: I
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 I der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, I die von der Veränderungssperre erfaßt werden. I
3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE: I
Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung I ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzu- I lässig: I
3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verän I
derungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses I Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Be- I bauung.B e i s p i e I e : Zuschütten von Gräben oder eines! Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Auf- I schütten des Grundstückes und ähnliches. I

