3. Förderungsumfang
Montabaur 12/40/80
15.00 Uhr D2-JUGEND N'erbach ; Mont./St.
16.00 Uhr C1-Jugend Mont./St. : Glas Chemie I 16.00 Uhr C2-Jugend Horressen II : Mont./St.
Ausgenommen von der D1-Jugend müssen alle anderen Fahrten mit priv. Pkws durchgeführt werden. Die Joseph-Kehrein-Schule ist Treffpunkt zu den Auswärtsspielen.
Sonntag, 5.10.1980:
11.00 Uhr A-Jugend Mont./St. : l-femm / N/B
Mütterberatung
Am Dienstag, 7.10.80,findet um 14.00 Uhr im Gesundheitsamt Monabaur die nächste Mütterberatung statt.
Basketballübersicht
Am letzten Samstag konnten die zahlreich erschienenen Zuschauer von der Heimspielstärke des TuS überzeugt werden.
TuS Montabaur - SSV Birkenfeld 71 : 55 In einem überaus spannenden und über weite Strecken ausgeglichenen Spiel fiel die Entscheidung erst Mitte der 2. Halbzeit. B-Jugend
TuS Montabaur - ESV Siershahn 47:44 C-Jugend
TuS Monabaur - TV Rübenach 31 : 10
Am Samstag, 4.10.1980,fährt die I. Mannschaft zum Pokalspiel nach Koblenz und spielt gegen SC Koblenz-Moselweiß.
In der Kreissporthalle finden Meisterschaftsspiele der Jugend statt.
14.00 Uhr B-Jugend TuS Montabaur - TV Niederlahnstein 16.15 Uhr C-Jugend TuS Montabaur - TuS Mayen
TuS 1846/1912 e.V. Montabaur, Abt. Fußball
Nach dem spielfreien Wochenende spielt die I. Mannschaft am kommenden Sonntag um 15.00 Uhr auf eigenem Platz gegen die Elf von Ransbach-Baumbach. Mit einer ebenso konzentrierten Leistung wie in den letzten Spielen müßte man auch gegen diesen Gegner zum Erfolg kommen und somit die Spitzenposition weiterhin festigen.
Die II. Mannschaft ist an diesem Wochenende spielfrei.
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Montabaur
1. Förderungszweck
Die Stadt Montabaur unterstützt Vereine und Jugendgemeinschaften, die innerhalb der Stadt Montabaur Jugendarbeit betreiben, durch die Gewährung von Zuschüssen, nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
2. Förderuogsberechtigung
2.1. Förderungsberechtigte sind Vereine und Jugendgemeinschaften, die vom Land Rheinland-Pfalz oder vom Westerwaldkreis für förderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.
2.2 Über die Förderungswürdigkeit weiterer Jugandgemein- schaften entscheidet der Stadtrat. Eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit ist nur möglich, wenn die Jugendgemeinschaften die Voraussetzungen nach den Landesrichtlinien für die Anerkennung der Förderungswürdig- keit im Sinne der Jugendpflege erfüllten.
2.3 Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern die Einwohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
3.1. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen bzw. Jugend gemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 1.1. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.
3.2. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200,- DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft.
Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 10,- DM.
3.3. Der Grundbetrag sowie der Zuschußbetrag werden dem Verein bzw. Jugendgemeinschaft jährlich nur einmal bewilligt. Bei einer Mitgliedschaft des Jugendlichen in mehreren Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften wird jedem Verein bzw. Jugendgemeinschaft für diesen Jugendlichen der jährliche Zuschuß gewährt.
4. Antragsverfahren
4.1. Zuschüsse werden nur nach vorheriger schriftlicher Bean- tragun gewährt.
4.2 Antragsberechtigt ist der Verein oder die Jugendgemeinschaft, vertreten durch den Vorstand.
4.3. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- u Nachnamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die MITGLIEDER, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.
Die Richtigkeit der Angaben und der Mitgliedschaft ist vom Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen,
4.4 Der Zuschußantag ist bis zum 1.4. des jeweiligen Jahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
4.5. Mit der Einreichung des Zuschußa.itrages werden vom Antragsteller diese Förderungsrichtlinien anerkannt.
5. Bewilligung und Zahlung
5.1. Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
5.2. Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
6. Haftung
Der Verein bzw. die Jugendgemeinschaft haftet der Stadt Montabaur für die Richtigkeit aller gemachten Angaben.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu prüfen.
7. Schlußbestimmungen
7.1. Diese Richtlinien gelten ab 1.1.1980
7.2. Für das Jahr 1980 wird das Ende der Antragsfrist nach Ziffer 4.4. auf den 1.12.1980 festgesetzt.
JSG Horressen / Eigendorf / Eschelbach
Samstag, den 4.10.
14.00 Uhr E I, Horressen E/E gegen Monterbau/St. II in Horressen (eigene Pkws)
14.00 Uhr Eli, Horressen E/E gegen Glas/Chemie II in Wirges| (1 Bus, Pkw)
15.00 Uhr Dl, Horressen E/E gegen Nauort in Horressen (eigene Pkws)
15.00 Uhr Dil, Horressen E/E gegen Elbert/W in Niederelbedj (1 Bus, Pkw)

