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2717/2 (Graben), 2715 (Graben), 5>1o, 511.

512, 515/1, 2217/1 (Graben), 2217/2 (Gra­

ben), 2217/5 (Graben), 2214 (Graben), 516, 517, 518, 519, 52o, 521, 522, 2227/2

(Weg), "teilweise die Parzellen 17o7, 1?,

17o9, 1710 , 1711, 1712 , 1713 , 1714 , 1715 ,

1716, 1717, 1718, 1719, 172o, 1721, 1722,

7/1723, 8/1723, 1724, 1725, 1726, 1727,

1728, 1729, 173o, 1731, 1732, 1733 und

1734, 182o

Plur 5: 533/1, 534/1, 2237/1, 523/3, 523/1, 523/2,

2235/24, 2235/75, 2730/2 (teilw.)

Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der StraßeIm Wiesengrund" bzw. der angrenzen­den Grundstücke,

Im Osten durch den Feldweg 2232/2 unterhalb des Gewerbebe­triebes Diehl und des landwirtschaftlichen Betriebes Schmidt im Süden durch die L 312 und die vorhandene Ortslage im Westen von der bebauten Ortslage.

In den Manbereich fallen Teile der Katasterlagebezeichnungen Im Hemchen",Im Weiherschen",Im Meckelhof" undKir­chenbitz". Die Änderung hat zum Inhalt, daß

1. für den gesamten Geltungsbereich keine Flachdächer zuge­lassen werden,

2. die Mindestdachneigung auf 10 ° festgesetzt wird.

Die Bekanntmachung im Amtsblatt v. 19.9.80 Nr. 38, S. 6. u. 7 ist gegenstandslos.

Montabaur, den 24.9.1980 Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungEichwiese"

der Stadt Montabaur, Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 23.9.1980 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß §.11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Ge­setz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S, 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Geneh­migung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBL I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungspla­nes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichn­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter

Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung: Montabaur Flur: 20

Flurstücke: 3358/3

Es handelt sich um den Bereich zwischen Bauhofgebäude und Trafostation bis zur Sauertalstraße.

Montabaur, den 29.9.1980 Mangels, Bürgermeister

AUS DER SITZUNG DES STADTRATES

Bericht über die Sitzung des Stadtrates vom Donnerstag, dem

25. September 1980

Erläuterung der Pläne für den Krankenhausneubau der Barm­herzigen Brüder

Alskeine alltägliche Sache" bezeichnete Bürgermeister Mangels es in seiner einführenden Erklärung, daß vor dem Rat ein Pro­jekt eines anderen Bauherrn vorgestellt wurde.

Er begründete dieses Vorgehen mit der Größenordnung des Ob­jektes und der daraus resultierenden Bedeutung für die städte­bauliche Situation in der Stadt Montabaur.

Unter diesen Aspekten habe er es nach den Gesprächen mit den Träger und dem Planer für wünschenswert gehalten, den für die Bauleitplanung in der Stadt zuständigen Stadtrat über das Pro­jekt informieren zu lassen und es so auch einer breiteren I Öffentlichkeit in der Stadtratssitzung zur Kenntnis zu bringen. I Der Planer des Krankenhausneubaues, Architekt Neckenig, erlä' , | terte anhand von Plänen das Bauvorhaben und ging dabei nicht I nur auf die äußere Gestaltung und die verkehrsmäßige Erschlie-1 ßung ein, sondern informierte den Rat auch über die funktionell*! Aufteilung des Komplexes. I