.tabaur 8/40/80
479,
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(Graben),
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(Grub
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, 5°9,
2717/2 (Graben), 2715 (Graben), 5>1o, 511.
512, 515/1, 2217/1 (Graben), 2217/2 (Gra
ben), 2217/5 (Graben), 2214 (Graben), 516, 517, 518, 519, 52o, 521, 522, 2227/2
(Weg), "teilweise die Parzellen 17o7, 1?oß,
17o9, 1710 , 1711, 1712 , 1713 , 1714 , 1715 ,
1716, 1717, 1718, 1719, 172o, 1721, 1722,
7/1723, 8/1723, 1724, 1725, 1726, 1727,
1728, 1729, 173o, 1731, 1732, 1733 und
1734, 182o
Plur 5: 533/1, 534/1, 2237/1, 523/3, 523/1, 523/2,
2235/24, 2235/75, 2730/2 (teilw.)
Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt:
Im Norden von der Straße „Im Wiesengrund" bzw. der angrenzenden Grundstücke,
Im Osten durch den Feldweg 2232/2 unterhalb des Gewerbebetriebes Diehl und des landwirtschaftlichen Betriebes Schmidt im Süden durch die L 312 und die vorhandene Ortslage im Westen von der bebauten Ortslage.
In den Manbereich fallen Teile der Katasterlagebezeichnungen „Im Hemchen", „Im Weiherschen", „Im Meckelhof" und „Kirchenbitz". Die Änderung hat zum Inhalt, daß
1. für den gesamten Geltungsbereich keine Flachdächer zugelassen werden,
2. die Mindestdachneigung auf 10 ° festgesetzt wird.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt v. 19.9.80 Nr. 38, S. 6. u. 7 ist gegenstandslos.
Montabaur, den 24.9.1980 Mangels, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Eichwiese"
der Stadt Montabaur, Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 23.9.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß §.11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S, 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBL I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei
der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten
beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung: Montabaur Flur: 20
Flurstücke: 3358/3
Es handelt sich um den Bereich zwischen Bauhofgebäude und Trafostation bis zur Sauertalstraße.
Montabaur, den 29.9.1980 Mangels, Bürgermeister
AUS DER SITZUNG DES STADTRATES
Bericht über die Sitzung des Stadtrates vom Donnerstag, dem
25. September 1980
Erläuterung der Pläne für den Krankenhausneubau der Barmherzigen Brüder
Als „keine alltägliche Sache" bezeichnete Bürgermeister Mangels es in seiner einführenden Erklärung, daß vor dem Rat ein Projekt eines anderen Bauherrn vorgestellt wurde.
Er begründete dieses Vorgehen mit der Größenordnung des Objektes und der daraus resultierenden Bedeutung für die städtebauliche Situation in der Stadt Montabaur.
Unter diesen Aspekten habe er es nach den Gesprächen mit den Träger und dem Planer für wünschenswert gehalten, den für die Bauleitplanung in der Stadt zuständigen Stadtrat über das Projekt informieren zu lassen und es so auch einer breiteren I Öffentlichkeit in der Stadtratssitzung zur Kenntnis zu bringen. I Der Planer des Krankenhausneubaues, Architekt Neckenig, erlä' , | terte anhand von Plänen das Bauvorhaben und ging dabei nicht I nur auf die äußere Gestaltung und die verkehrsmäßige Erschlie-1 ßung ein, sondern informierte den Rat auch über die funktionell*! Aufteilung des Komplexes. I

