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Montabaur 15/39/80

EITELBORN:

Mandolinen Orchester 1977 Eitelborn

Am Sonntag, dem 28. Sept. 1980,veranstalten wir zusammen mit den Gastvereinen, Kinderchor des MGV Oberelbert und Mandolinen-Orchester ,,Hirundo" Rhens ein Herbstkonzert.

Es findet im GasthausZur Krone" Eitelborn statt. Beginn:

16.00 Uhr, Eintritt 3,00 DM.

Es würde uns freuen, wenn wir viele Gäste begrüßen könnten. WICHTIGER HINWEIS:

Für den Kontrabaß wird ein Nachwuchsspieler gesucht.

Die Ausbildung erfolgt durch den Mandolinenverein Eitelborn.

Kath. Frauengemeinschaft Eitelborn

Die Abfahrt zu unserem Halbtagsausflug ist am Sonntag, dem 28. Sept,um 13.00 Uhr ab Kirmesplatz,

TVJahn" Eiielborn (Volleyball)

Am Samstag, dem 27. Sept. 1980, findet in der Turnhalle der Augst-Schule das I.Heimspiel des TV Jahn, Eitelborn II statt. Die junge Mannschaft, die sich in dieser Saison neu for­miert hat, trifft auf die TuS Spay und den VfR Simmern. Spielbeginn 14.30 Uhr,

Jahrgang 1941 Eitelborn

Auch in diesem Jahr wollen wir wieder unsere Fußwanderung zum Koppel machen. Termin: 18. Nov. 1980, Treffpunkt 17,00 Uhr im GasthausSporkanburg". Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, daß auch unsere Neubürger herzlich eingeladen sind. Alle, die an der Wanderung teilnehmen, werden gebeten,

[sich möglichst bald anzumelden, Tel. 8466.

MGV Eitelborn 1866

[Wie schon im Wochenblatt Nr. 37 mitgeteilt, findet am kom­menden Samstag, dem 27. Sept. 1980, der Herbst- Ausflug des IMGV Eitelborn 1866 stattAbmarsch ist um 13.00 Uhr ab »Minigolfplatz.

Jahrgänge 1945 / 46 und 1946/47 Eitelborn

Die Angehörigen der obigen Jahrgänge treffen sich am Freitag, Bern 3. Okt. 1980,um 20.00 Uhr in der GastwirtschaftWester- Ivälder Hof" in Eitelborn zwecks Besprechung des diesjährigen lahrgangsausfluges.

tanz besonders herzlich eingeladen sind auch alle alterszuge- lörigen Neubürger unserer Gemeinde.

KADENBACH:

Fierseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Kadenbach Ifeterwaldkreis - amtstierärztlich ToiI- put festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Vieh- leuchengesetzes vom 26.6,1909 (RGBl. I S. 519) in der Neu­fassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S.

|86ff) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 15.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) in der Fassung der Be- lanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr.

Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 |nd 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von fiechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An- Italtsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 PGBI. I S. 444) wird folgendes angeordnet:

I § 1

P e Gemeinde Kadenbach einschließlich ihrer

Ipemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

jP le Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol-

l en ' sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf

I°o 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlos­senen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen,

2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und

längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen,

3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften

und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­macht werden.

2. Seuchenverdächtige Haustiere und seuchesverdächtige ge­fangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestäti­gung oder Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Ver­ordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl,

I s, 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese Tierseuchenpolizeiliche Verfügung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 16. Sept. 1980

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

in Montabaur

Üffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanOrtslage" undAuf der Höh" der Ortsgemein­de Kadenbach

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 4 8,1980 Az. 610-13 nachstehende Ge­nehmigung erteilt.

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß §

II des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvor­haben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Ver­bindung mit § 3,der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.