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Montabaur 14/39/80

Erhebung von Teilausbaubeiträgen in der Nord-, Mittel- Garten-, Brunnen- und Dammstraße

2. Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe für das Haus­haltsjahr 1980

3. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Stellungnahme zum Betriebsplan der Fa. Gebr. Wirth

2. Beratung und Beschlußfassung über die vorgesehene Abstu­fung der K 100 (Zehnhäuser Weg)

3. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau eines Tonab­fuhrweges im Bereich Ruppach-Ost

4. Beratung und Beschlußfassung über die Abrechnung der Bürgersteige in der Damm-, Mittel- Garten-, Nord- und Brun­nenstraße

5. Beratung und Beschlußfassung über die Neuabgrenzung

der gemeinschaftlichen Jagdbezirke Ruppach-Goldhausen und Heiligenroth-Boden-Wirzenborn

6. Beratung und Beschlußfassung über den Erwerb vor Grund­stücken oberhalb des Friedhofes in Ruppach

7. Verschiedenes

5431 Ruppach-Goldhausen, 23.9.80 . Ferdinand,Ortsbürgerm.

Öffentliche Bekanntmachung des Westerwaldkreises in Monta­baur

Tierseuchenpolizeilsche Anordnung

Die nachstehend aufgeführte Anordnung über Maßnahmen zum Schutz gegen die Tollwut wird mit sofortiger Wirkung aufgeho­ben.

10. April 1980 Anordnung im Bereich der Gemeinde Ruppach-Goldhausen Montabaur, den 15.9.1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften I dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs | planen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres] seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden] ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter|

Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend| gemacht worden ist.

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungBitzen"

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs­planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 10.9.80 Az. 610-13 nachstehende Genehmi­gung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Ge­setz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Geneh­migung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBL I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungspla­nes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen (Text und Begründung) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Goldhausen Flur: 20

Flurstücke: 1499,1505 tlw.

Flur: 22

Flurstücke: 15/1, 11/5, 11/6, 14/1, 11/4, 11/1, 12, 13, 17, 18, 19, 20,21,22, 24, 16 tlw.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der Flur 17, im Osten von der K 103 bzw. vom Bodener Weg, im Süden von dem BaugebietDamm-Steineck" im Westen von der 110 Kv-Leitung.

Ruppach-Goldhausen, den 18.9.1980

Ferdinand, Ortsbürgermeister

ZweckverbandAbwasserverband Bad Ems"

Am Donnerstag, dem 25. Sept. 1980, 17.00 Uhr, findet im Sit zungssaal des Rathauses in Bad Ems die 8. Sitzung des Zweck­verbandesAbwasserverband Bad Ems" statt. TAGESORDNUNG:

1. Auftragsvergaben

2. Verschiedenes Diel, I. Vorsitzender