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Montabaur 9/37/80

i § 8??8

Neuerliches Beispiel: die Spielgeräte auf der Freizeitanlage Quendel

IflPl

berg in Montabaur.

Offenlegung des Liegenschaftskatasters gemäß § 3 Kataster­gesetz vom 7. Dezember 1959 (GVBI. S. 243,1960 S. 29) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dezember 1977 (GVBI. S. 459), BS 219-0

Das Liegenschaftskataster der Stadt Montabaur, Gemarkung Ettersdorf ist aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungs­ergebnisse und Aufstellung des automatisierten Liegenschafts­katasters erneuert worden.

Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonde­ren Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkarten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Katasteramtes Montabaur, Schloßweg 6, vom 15. September bis 14. Oktober 1980 während der Dienst­stunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschafts­kataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem oben genannten Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzu­legen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Montabaur, den 21. August 1980 Siegel Katasteramt Rohrbacher, Verm.Direktor.

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung:

Die nachstehend aufgeführte Anordnung über Maßnahmen zum Schutz gegen die Tollwut wird mit sofortiger Wirkung aufgeho­ben:

21. Mai 1980 Anordnung im Bereich der Gemeinde Montabaur-Eschelbach Montabaur, den 1.9.1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadt Montabaur- Stadtteil Horressen - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Toll­wut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Vieh­seuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neu­fassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S.

386 ff) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An­staltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Die Stadt Montabaur-Stadtteil Horressen einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlos senen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, de sie zuverlässig gehorchen.

2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen unt

längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Persot beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschafts

und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.