Montabaur 12/29/80
Mutterboden zum Verkauf angeboten
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates befürworteten den Verkauf von Mutterboden am Sportplatz.
Der Kubikmeterpreis wurde auf 4,00 DM festgesetzt.
Absperrmaßnahmen an Wegen beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß den Weg zum Steinbruch durch einen Schlagbaum und entsprechende Beschilderung zu sperren. Ferner soll der Weg zur Kapelle durch einen Pfahl gesperrt werden.
Im übrigen sollen 3 Waldwege durch Schlagbäume gesperrt werden. Schlüssel zur Öffnung dieser Schlagbäume werden u.a. beim Ortsbürgermeister bereitgehalten.
Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Teilbereich in der Schulstraße
Der Ortsgemeinderat sprach sich mehrheitlich für eine Geschwindigkeitsbeschränkung ■ (30 km) 'tn nichtausgebauten Teilbereich der Schulstraße auf eine Länge von 100 m aus.
ELBERTGEMEINDEN
Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen übernimmt die Orts- I gemeinde Niederelbert keine Haftung für Personen- und Sachschäden auf dem Friedhofsgelände, die durch eigenmächtige Veränderungen der Verkehrsfläche entstanden sind. " Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Montabaur
Finanzamt Montabaur I
Bodenschätzung - Nachschätzung
Die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung - gern. § 12i des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Okt. 1934 (Reichsgesetzbll I S. 1050) der Gemarkungen Niederelbert werden in der Zeit vom 1.8.80 bis 31.8.1980 in den Diensträumen des Finanzamts Montabaur, Kehreinstr. 6, während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr offengelegt.
Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung - niedergelegt sind. Die offen gelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Flurstücke nicht besonders bekanntgegeben.
Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es sich, Grundbuch- oder Katasterauszüge bzw Abfindungsnachweise mitzubringen. Ohne diese Nachweise kann keine Einsichtnahme gewährt bzw. Auskunft erteilt werden (§ 30 AO) ■
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
NIEDERELBERT:
Friedhof der Ortsgemeinde Niederelbert
Die Ortsgemeinde Niederelbert kann die Verkehrssicherungspflicht auf einigen Grabfeldern ihres Friedhofs nicht mehr gewährleisten. Eine allgemeine Gefahr für die Friedhofsbenutzer ist da durch entstanden, daß viele Erwerber von Grabstätten eigenmächtig Grabzwischenwege und den Grababstand zu benachbarten Grabstätten mit Steinplatten verschiedenster Art und Beschaffenheit ausgelegt haben. Wer solche Arbeiten ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausführt, handelt ordnungswidrig im Sinne der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 9.2.1977,
Schwerwiegender als der Verstoß gegen geltendes Satzungsrecht ist die Unfallgefahr, die durch unsachgemäße Arbeitsausführung entstanden ist. Durch verschiedene Stärken und Abmessungen der Platten, insbesondere auf den Grabzwischenwegen , sind wahre Stolperfallen entstanden. Wird diese Gefahr nicht besei tigt, müssen einzelne Grabfelder für Besucher gesperrt werden.
Nach § 13 Abs. 3 der Satzung beträgt der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten 0,30 m. Die Abmessungen der Steinplatten sind in der Breite oft mehr als 0,50 m. Durch diesen Unterschied sind in den Grabreihen beachtliche Verschiebungen entstanden, so daß in Einzelfällen die durch Steinmetzbetriebe verlegte Grabeinfassung nicht über den vom Totengärber ausge hobenen Gräbern liegt.
Für alle Schäden, die durch Steinmetzbetriebe oder Inhaber von Grabstätten wegen Nichtbeachtung von Satzungsvorschriften verursacht wurden, gilt der § 31 „Haftung" der Satzung, den wir im Wortlaut wiedergeben.
„Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über wachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit"
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden müssen, veranlaßt die Ortsgemeinde Niederelbert nach Anhörung des Versicherungsträgers,
Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung- steht den Eigentümern der betreffenden Flurstücke die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat, Sie beginnt mit Ablauf der oben aufgeführten Offenlegungsfrist.
Bei der Einlegung der Beschwerde soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist.
Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt ange- fochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist. Der Vorsteher des Sprechtag in Niederelbert (Rathaus) Finanzamts: Hardt
am 4.8.1980 von 9.00 - 12.00 Uhr, an diesem Tage ist eine Einsichtnahme beim Finanzamt nicht möglich.
Bebauungsplan Gewerbegebiet „Stockland" der Ortsgemeinde Niederelbert
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 7.7.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen :
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung

