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Montabaur 17/27/80

Verloren - Gefunden:

Beim Ortsbürgermeister wurde ein schwarzes Etui mit 3 Schlüs­seln abgegeben. Dasselbe kann während der Sprechstunden abge­holt werden.

Reichwein, Ortsbürgermeister

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nenters­hausen findet am Mittwoch, dem 9. Juli 1980, 20 Uhr in der Turnhalle statt.

TAGESORDNUNG |,ÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Beratung und Beschlußfassung über die Anbringung einer neuen Deckschicht auf dem Fußballhartplatz sowie über die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Anschaffung von Fahrradständern und Hinweisschilder für die Kinderspiel­plätze sowie über die Bereitstellung entsprechender Haus­haltsmittel.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Kirmes­veranstaltung in der Turnhalle an den diesjährigen Kirmesta­gen.

4. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf Abbruch der ehemaligen Toilettenanlage an der alten Schule.

5. Genehmigung überplanmäßiger- und außerplanmäßiger Aus­gaben für das Haushaltsjahr 1979.

6. Kenntnisnahme von unerheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1979.

7. Verschiedenes.

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Beratung und Beschlußfassung über die Rückauflassung eines Baugrundstückes.

2. Grundstücksangelegenheiten

3. Verschiedenes.

5431 Nentershausen, 30.6.80

Perne, Ortsbürgermeister

Vorschlagsliste für die Schöffenwahl erstellt

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.5.1980 die nach­folgend aufgeführten Personen zur Wahl der Schöffen im Amts­gerichtsbezirk Montabaur für die Geschäftsjahre 1981-1984 vor­geschlagen.

Ernst Weidenfeller, Bergstr. 12, Nentershausen Reiner Frink, In der Eck 11, Nentershausen Wolfgang Eberth, Im Wiesenmorgen 1, Nentershausen Robert Kneip, Koblenzer Str. 13a, Nentershausen Irma Reusch, Rosenstr. 4 Nentershausen Alfred Opper, Neustr. 24, Nentershausen Auf die öffentl. Bekanntmachung bezügl.der Auslegung dieser Vorschlagslisten unter der RubrikVerbandsgemeinde Monta­baur" in der gleichen Ausgabe des Wochenblattes wird hinge­wiesen.

Freiw. Feuerwehr

Die für Freitag, den 4.7.1980 angesetzte Übung fällt aus. Wir treffen uns zur nächsten Übung am Sonntag, dem 6.7.1980 bereits um 9.00 Uhr am Feuerwehrhaus.

Hüttenclub

Beim letzten Hüttenfest wurde ein Schlüsselbund mit Universal­schlüssel gefunden. Die Schlüssel können gegen Empfangsbeschei­nigung bei unserem Mitglied Wolfgang Noll abgeholt werden. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß die Schutzhütte an eini­gen Tagen in den Monaten Juli/August 1980 noch gemietet werden kann.

Spielmannszug Nentershausen

Am Freitag, dem 4. Juli 1980, um 19.30 Uhr trifft sich der Spiel­mannszug im Vereinslokal Ohly zu einem Ständchen.

NIEDERERBACH:

Viehseuchen polizeiliche Anordnung

Nachdem bei einer Katze im Bereich d.Gemeinde Niedererbach Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Aus­führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.11.1911 (Ge­setzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) folgendes ange­ordnet:

§ 1

Die Gemeinde Niedererbach einschl.ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von ge­schlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen

der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.

§4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund I des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geld­buße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 25. Juni 1980 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises in Montabaur

In der Sitzung des Ortsgemeinderates am 27.6.1980 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben für das Haus­haltsjahr 1979 genehmigt

Einstimmig genehmigte der Ortsgemeinderat über- und außer­planmäßige Ausgaben in Höhe von insgesamt 7.183,62 DM für das Haushaltsjahr 1979. Diesen Mehrausgaben stehen zur Deckung Mehreinnahmen aus Holzverkäufen und Erschließungs­und Ausbaubeiträgen gegenüber.