Montabaur 6/24/80
Stadt Montabaur ■ Umlegungsausschuß -
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I. UMLEGUNGSBESCHLUSS
Der Stadtrat Montabaur hat am 22. Mai 1980 folgenden Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes „In den Fichten - Auf der Trift" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung'
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Haydnstraße und den Feldweg Nr. 138/1, im Osten durch die Altstraße, im Süden durch die Baumbacher Straße und im Westen durch die Straße - Vor dem Forsthaus -
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte , der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke
GEMARKUNG ELGENDORF Grundbuchbezirk: Eigendorf
Hur 1
Flurstück kr.I 68/2, 69 tlv., 70, 71, 72/1, 7*/1, 77, 78/1, 80/1, 80/2, 85/1, 87/1, 87/4, 87/6, 87/7, 89/2, 90, 92/1, 98/1, 98/2, 135/2, 138/1, 1*2/9, 1*2/10, 1*2/11, 1*2/13, 1*2/1*. 1*2/15, 142/16, 1*2/17, 1*2/18, 1*2/36.
Flur 11
Flurstück Nr.« 29/1, 29/2. 29/3, 29/*. 29/5, 29/6. 29/7, 31/1.
32, 33/1, 33/2, 35/1, 35/2, 35/3, 35/*, 35/5, 37/2 1 A*äf2, *5/1.
37/5*
Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Stadt einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bunde baugesetz abzuziehen.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten' den Recht,
3. die Inhabereines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.
4. die Stadt Montabaur,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugaht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs 3 BBauG)
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zy Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen
einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbesch!
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ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet od nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frisi glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß
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die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Layi gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegu|§Di beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1 .
2 .
4.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstüc und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereii rungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grün Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlicl wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor] genommen werden, L
nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder .-wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge; dert werden.
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Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsoder Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfall ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungei Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuffl ren.
V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS.
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in des
Zeit vom 21.6.1980 bis 21.7.1980 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer Nr. 7, während der Dienststunden öffentlich aus.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspn“ erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des
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