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Montabuur - 16-22 -80

Gemarkung Nentershausen, Grundbuchbezirk'. Nentershausen

ruTr.tuok. Nr.« 5*6. 5*7 . 5*8 . 5*9 . 550 , 551, 552. 553, 55*. 555.

556, 557, 558, 559, 560 , 561 , 562, 563/1.565/2.

568 / 2 , 568/3, 573/3. 57*. 575, 576, 578/1, 579,

580, 58*. 585. 586. 587, 588. 589 . 590, 591. 592 .

658/1. 658/2, 659, 660, 661/1, 5297. 5298..5299.

5300 tlw., 5307 tlw., 5309. 5310/2 tlw., 5312.

5313. 551*. 5315, 5316, 5317. 5318, 5319/1, 5319/2.

5320, 5322 tlw. .

3. Für den Fall, daß der Umlegungsäusschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungs­masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Ortsgemeinde einen Flächenbeitrag gern, § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er\A/erb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt

oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

4. Ortsgemeinde Nentershausen

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugaht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist , zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß

die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungs­beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1 .

2 .

4.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück! und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein! rungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor-| genommen werden,

nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche I Anlagen errichtet oder /wertsteigernde Änderungen solcher] Anlagen vorgenommen werden,

genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet odergeäj dert werden.

ren.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTAND! VERZEICHNIS.

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle] Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in Zeit vom 7.6.1980 bis 7.7.1980 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur ( Bauamt), Gelbachstraße 9, Zimmer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnl men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspij erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegul ausschusses der Ortsgemeinde Nentershausen schriftlich oder] Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der 1 Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehende nannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 27. Mai 1980

Der stellvertretende Vorsitzende des Umlegungsausschusses Siegel Haubrich, Vermessungsrat

DRK Nentershausen

Bereitschaft Nentershausen

Wir erinnern noph einmal an unsere gemeinsame Übung mit de| Ortsgruppe Augst in Eitelborn am Samstag, dem 31.5.1980. Wir bitten alle Bereitschaftsmitglieder in Arbeitskleidung zu erscheinen. Abfahrt: 13.15 Uhr ab Rotkreuzdepot Nenters­hausen.

Blutspendetermin Nentershausen

Am 14. Juni 1980 von 16 bis 20 Uhr findet in der Neuen Schule in Nentershausen der nächste Blutspendetermin statt. Spenden kann jeder Bürger von 18-65 Jahren. Denn Blutspenden heißt Leben retten.

Beachten Sie die geänderte Uhrzeit (16.00 - 20.00 Uhr).

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Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh-l migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung' einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- 1 oder Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zul treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahl ren unterwor fenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungel Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüll

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