Montabaur -15-22-80
Idem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Idesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBL. I S.
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung [Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben ßtädtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbin- mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des L es baugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung 118 . 4 . 1 974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Lndteil dieser Genehmigung sind die nachstehend jeführten Unterlagen:
| Planurkunde ) Text
| Begründung.
■seGenehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Jsungvom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich lanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan ■ dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich
IBebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei Iverbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, lOMontabaur (Bauamt) während der Dienststunden Jesehen werden, sowie bei der Ortsgemeinde.
Ichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz liieden § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
4cBundesbaugesetz (Auszug):
her Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, Lenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Ver- Lögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der [Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich- jtigen beantragt.
IEin Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner- Ihalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in Idem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach- Iteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei- Jgeführt wird.
155a Bundesbaugesetz (Auszug):
] Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften [dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- Iplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe- bchtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines ■Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes [oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht [worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen [soll, ist darzu legen.
I Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften [über die Genehmigung und die Bekanntmachung des [Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
[4, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
: Verletzung der Bestimmungen über [Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und [die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen |des Gemeinderates (§ 34)
tunbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres p der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung [iriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche ^Verletzung begründen können, gegenüber der Ge- pndeverwaltung geltend gemacht worden ist. pPlangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Heilberscheid 4
13 - 20, 22/1, 23 - 38, 39/1, 39/2, 40 - 52, 53/1,
53/2, 54 - 61, 62/1, 62/2, 63 - 70 und die !(e— und Grabenparzellen 74 teilw. - 82, 84 - 87, 88 tellw. 89 und 91 teilw.
Flurstücke; 1 - ^6, 27/2, , ‘ - 32, 35 teilw., 36, 37,
39 teilw., 41 teilw., 42/1, 42/2, 43/1, 43/2, 44/1, 44/2, 45/1, 45/2, 46/1, 46/2, 47/1, 47/2 und die Wegeparzellen 69 - 76, 80 teilw., 104 teilw.,
Flur; 6
Flurstücke: 1 - 37, 38/1, 40 - 49, 50/1, 50/2, 51, 52, 53/1,
53/2, 54/1, 54/2, 55, 56, 57/1, 57/2, 58 - 61 und die Wege- und Grabenparzellen 62, 63, 64/1, 64/2, 65/1, 65/5, 65/6, 66 teilw., 67 -75, 77 - 79
nur : 7
Flus* ürkot 93, 94, 95/1, 96/1, 126, 127/1 teilw., 128/96,
3 teilw., 4, 5/1, 5/2, 65 - 82, 123 teilw., 125
Flur:
Flurstücke:
Flur ;
Flurstücke:
Flur:
Flurstücke:
12
31 teilw., 47/13 13
1/4, 2/3, 2/4, 25 teilw., 31 teilw., 1/3,
17
18 - 25, 67, 68, 87, 100 teilw., 105 teilw.
Heilberscheid, den 23. Mai 1980
Reichwein, Ortsbürgermeister
Waldfest des MGV Waldeslust Heilberscheid
Am Samstag, dem 31.5.1980 veranstaltet der MGV Waldeslust Heilberscheid sein diesjähriges Waldfest unter Mitwirkung folgender Vereine:
MGV Wohlgemuth Ettersdorf MGV Eintracht Isselbach MGV Eintracht Eppenrod MGV Concordia Girod MGV 1862 Sayn Singkreis Isselbach Frauenchor Eppenrod Sängervereinigung Bannberscheid Kirchenchor Nentershausen Anschließend spielt eine Kapelle zum Tznz auf. Am Sonntag ab 9.30 Uhr traditioneller Frühschoppen, welcher durch Liedvorträge des MGV Waldeslust Heilberscheid gestaltet wird.
Die gesamte Dorfbevölkerung sowie alle Gäste sind herzlich eingeladen.
Reichwein, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung gern. § 50 Absatz 1 Bundesbaugesetz
I. UMLEGUNGSBESCHLUSS
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat am 20.4.1979 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Aufgrund des § 46 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I. S. 2256) wird die Umlegung für das Baugebiet "Hasenbitze" angeordnet.
Der Umlegung liegt der Bebauungsplan "Im Strichen u. a." zugrunde.
2. Gern. § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I. S. 2256) in Verbindung mit § 1, Abs. 1 der Ersten Landesverordnung
zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet "Hasenbitze" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch den Graben Nr. 5321 entlang der Kennelstraße; im Osten durch die Flurgrenze zur Flur 7 und die Flurstücke 583 und 644 650; im Süden durch das Flurstück 657/4 und die Grabenparzelle Nr. 5312; im Westen durch die Unterdorf Straße (Flurgrenze zur Flur 3).
Das Umlegungsgebiet in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

