Montabaur 6/21 / 80
SATZUNG
für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur vom 7. Mai 1980
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des Landesgesetzes zur Neuordnung und Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz (WeitBiG) vom 14.2.1975 hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 20. März 1980 folgende Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur beschlossen:
§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Die Volkshochschule (VHS) führt die Bezeichnung "Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur".
(2) Die VHS ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde Montabaur.
(3) Die VHS ist seit dem 1.1.1977 gern. § 7 WeitBiG staatlich anerkannt. Sie ist Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen im Lande Rheinland-Pfalz.
§ 2 Aufgabe
(1) Die VHS trägt durch bedarfsgerechte Bildungsangebote dazu bei, dem Einzelnen die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zu ermöglichen. Sie ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Die VHS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(2) Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe (Leiter der VHS und Beirat), die unmittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist .
§ 3 - Leiter der VHS
(1) Die VHS hat einen ehrenamtlichen Leiter. Er wird vom Verbandsgemeinderat auf Vorschlag des Beirates gewählt.
(2) Der Leiter ist zuständig für die gesamte pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
a) Die Aufstellung des Arbeitsplanes,
b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
c) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
d) die Verfügung über die im Haushaltsjahr der Verbandsgemeinde für die VHS bereitgestellten Mittel,
e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die VHS,
f) die Ermäßigung und der Erlaß von Teilnehmerentgelten nach Maßgabe der Gebührenordnung für die VHS,
g) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,
h) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle.
§ 4 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Leiter der VHS bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Verbandsgemeinderat und VHS und pflegt die Kontakte zur Öffentlichkeit
(2) Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere
a) Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes (Unterabschnitt VHS),
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Leiters,
c) Mitwirkung bei der Aufstellung des Arbeitsplanes,
d) Aufstellung einer Honorarordnung,
e) Aufstellung einer Gebührenordnung für Teilnehmer an Veranstaltungen der VHS,
f) Vorschlag zur Bestellung des Leiters der VHS.
(3) Der Beirat besteht aus dem Bürgermeister oder seinem allfl
meinen Vertreter als Vorsitzenden und weiteren 8 vom Verbal'i gemeinderat für die jeweilige Sitzungsperiode gewählten Mit-1 1 gliedern. Dabei werden berufen: B
a) 4 Mitglieder nach Vorschlägen der Ratsfraktionen, I
b) 2 Mitglieder nach Vorschlägen der Schulleiter der im Ge l *
reich der Verbandsgemeinde ansässigen Grund-, Haupt-uJBl weiterführenden Schulen, I
c) 2 Mitglieder nach Vorschlägen der Kursleiter der VHS. B !
(4) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. B
(5) An seinen Sitzungen nimmt der Leiter der VHS mit bera ■ c
tender Stimme teil. B r
§5 Geschäftsstelle Bi c
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der VHS werden von B t
einem Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wahrge B c nommen. Der Bürgermeister bestellt nach Anhörung des Lei B^ ters der VHS den Geschäftsführer der VHS. B 1
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(2) Der Geschäftsführer unterstützt den Leiter bei der Erledi ■
gung seiner Aufgaben. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle B : gehören insbesondere: I
a) die verwaltungsmäßige Abwicklung der Bewirtschaftung I
der Haushaltsmittel nach Anweisung des Leiters, *
b) die Bearbeitung des anfallenden Schriftverkehrs, der Teil- B . nehmeranmeldungen und der Aufstellung des Arbeitspläne®
c) die Erstellung des Vorentwurfes des Haushaltsvoranschlag«®
d) die Öffentlichkeitsarbeit, V
e) Schriftführertätigkeit in den Sitzungen des Beirates, B
f) Erstellung der Jahresabrechnung und der statistischen B
Unterlagen für den Landesverband bzw. das Kultusmini- I sterium. B
§6 Kursleiter/Referenten Bl
(1) Die Kursleiter und Referenten der VHS sollen fachlich B und pädagogisch qualifiziert sein. Sie üben ihre Tätigkeit nebeiH beruflich aus und erhalten für die Dauer eines Semesters, Re- B ferenten für bestimmte Veranstaltungen, einen Lehrauftrag. B
(2) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nachMaB
gäbe der Honorarordnung für die VHS. B
§7 Teilnehmer B
(1) Die VHS ist in erster Linie eine Einrichtung der Erwach- B
senenbildung. An den Veranstaltungen der VHS kann daher B jeder teilnehmen, der mindestens 16 Jahre alt ist. Der VHS- B Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oderniefl rigeres Mindestalter festlegen. B
(2) Die Zahl der Teilnehmer kann je nach Eigenart der Veran-B
staltung oder des Kurses beschränkt werden. B
(3) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom B
Nachweis sachlich-gebotener Voraussetzungen abhängig ge- B macht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen B mit dem Kursleiter. B
(4) Auf Verlangen können die Hörer Teilnehmernachweiseuntfl
unter bestimmten Voraussetzungen qualifizierte Leistungsbe- B scheinigungen, wie Zertifikate und Zeugnisse, erhalten. B
§8 Teilnehmergebühr B
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird eint fl Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben. fl
§ 9 - Arbeitsplan fl
(1) Für jedes Semester wird ein Arbeitsplan aufgestellt, der in fl 1
geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzumachen ist. fl
(2) Die VHS ist nicht verpflichtet, die im Arbeitsplan bekanntfl
gemachten Veranstaltungen und Kurse durchzuführen. Sie fl kann insbesondere die Durchführung von einer gestimmten fl Teilnehmerzahl abhängig machen. fl

