Einzelbild herunterladen

lüontabaur 7/16/80

Ichleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S.

Lg) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durch- Ijhrung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landes- Lrordnung vom 18 4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung Irteilt

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be- ianntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungs­planes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der lerbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9,

| 43 o Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge- Jehen werden.

(gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz owie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

liilc-aBauG- (Auszug)_

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung I der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

K. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

15_5_a_BBau6 UAuszug)

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder jvon Satzungen nach diesem Gesetz . ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein­de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

: 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Ge­nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungspla- nes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 GemO) Auszug)

-

Eine Verletzung der Bestimmungen über

^die Ausschließungsgründe (§ 22 , Abs 1 GemO) und

ydie Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen

gdes Gemeinderates (§ 34 GemO)

istwnbsachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffent- ÜJien Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht Sforden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke;

GEMARKUNG: Montabaur

Flur: 26 Flurstücke: 169

Flur: 51 Flurstücke: 66/4026 tlw.

Montabaur, den 14.4.1980 Mangels, Bürgermeister

Viehseuchenpolizei liehe Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadt Montabaur Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. 0^ 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. 02. 1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 11. 1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.03. 1977 (BGBl. I S. 444) folgendes angeordnet :

§ 1

Der Stadtteil Reckenthal einschl. der Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird er­folgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes :

1. ) Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseu­

chengesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

2. ) Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; inner­

halb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit min­destens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind.

3. ) Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk

verbracht werden, wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut ge­impft worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Ge­nehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärzt­licher Untersuchung entfernt werden,

§ 3

1. ) Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und

Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.

2. ) Seuchenverdächtige Haustiere und seuche'nverdächtige

gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzu­sperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere , die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Auf­sicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23. 02. 1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11. 03. 1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 1o. April 1980

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Im Aufträge: Eisenmenger, Amtsrat

Sind Sie an der Übernahme des Ehrenamtes als Schöffe interessiert ?

Im Jahre 1980 wird wieder die Wahl der Schöffen für die Ge­schäftsjahre 1981 bis 1984 durchgeführt.