Einzelbild herunterladen

Montabaur 6 / 16 / 80

Gelbachstr. 9 (Bauamt), 543o Montabaur, während der Dienst­stunden , eingesehen werden können.

5.44-C.EiEiauG.LlAuszua)_

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be i kanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, 543o Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 155 a BBauG: (Auszug)

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden, ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Ge (i) nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungspla­nes oder der Satzung.

S.44LC-B.BauGj_(AusziJfl)_

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1.) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich tigen beantragt.

(2. )Ein Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs,

Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24, Abs. 6 GemO) Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister von Montabaur, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz GemO - vom 14.12.1973 ( GVBI. S. 419) zuletzt ge­ändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom' 21 Dez.

1978 ( GVBI. S 77o).

Montabaur, den 1 o.4.1980 Mangels, Bürgermeister

§ 155 a BBauG : (Auszug)

Eine Verletzung von Verfahrens- und Form vor Schriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz . ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemei« de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen (2)Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Ge­nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungspla­nes oder der Satzung.

Bebauungsplan "Baumberg" der Stadt Montabaur - Stadtteil Eschelbach -

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs­planes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 1o.4.1980 , Az.: 61o-13, nachstehende Ge­nehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 ( (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be­schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S.

949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durch-

§ 24, Abs. 6 GemO) Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über (1.) Ausschließungsgründe (§ 22, Abs 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffent­lichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke: GEMARKUNG: ESCHELBACH FLUR: 18

Flurstücke: 1543 tlw., 1542tlw, 1541 tlw., 1540, 1539, 1538, 1537, 1535, 1536, 1534, 1533, 1532, 1531, 1557, 1556, 1555, 1554, 1553, 1552, 1551, 1550, 1549, 1548, 1547, 2800 Weg tlw., 160/2730 Weg tlw., 2727/3 Weg tlw.,

Montabaur, den 14. 4. 1980 Mangels, Bürgermeister

Bebauungsplanändarung "Alberthöhe" (Grünfläche Frösch- pfort) der Stadt Montabaur - Anlegung Parkplatz -

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderung!'

führung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landes-

Verordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) T ext

c) Begründung

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 1o.4.1980, Az.: 61o -13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be-