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Montabaur 12/11 / 80

§4

UMFANG DER BENUTZUNG

(1) Die Benutzung der Buchfinkenlandhalle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Ge­sangsproben etc.) wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzer­plan geregelt. (§5)

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu­sätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interes­senten jährlich nach Bedarf überprüft.

§ 6

PFLICHTEN DER BENUTZER

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand beson­derer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus die­ser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen die Buchfinkenlandhalle und ihr Inven­tarpfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorg­falt wie in eigenen Angelegenheiten anwen$en. Auf die schonen­de Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Be­nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ko­sten für die Unterhaltung und den Betrieb der Buchfinkenland­halle so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Beschädigungen der Buchfinkenlandhalle sowie ihrer Ein­richtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister zu melden.

(4) Die Benutzung der Buchfinkenlandhalle und ihrer Einrich­tungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschrän­ken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erfor­derlich sind.

§ 7

ORDNUNG DES BENUTZUNGSBETRIEBES

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Ver­eine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwort­lichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Das Inventar der Buchfinkenlandhalle sowie ihrer Nebenräu­me darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Buchfinkenlandhalle und ihre Nebanräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu- Beginn der Nutzung befunden haben.

(5) Ballspiele, außer Hockey und Tischtennis, sind untersagt.

(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestell­ten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jewei­lige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entspre­chende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt

für die Benutzung der Stühle, Tische und der beweglichen Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(7) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Geträn­ken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Königsbacher Brauerei und der Ortsgemeinde Hübingen bestehende Vertrag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Orts­gemeinde zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Orts­gemeinde.

§ 5

BENUTZERPLAN

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem ne­ben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes ver­pflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstal­tung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibe­hörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Koblenz.

(9) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nut zung, Gesangsproben etc.) ist die Turnhalle besenrein zu verlas­sen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.

(10) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen, Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegen­stände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§ 8

UMFANG UND VORAUSSETZUNGEN DER KOSTENFREI­EN BENUTZUNG

(1) Die Buchfinkenlandhalle einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und der Schankräume steht den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verun­reinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§ 9

ERHEBUNG EINES NUTZUNGSENTGELTES Für die außersportliche Nutzung der Buchfinkenlandhalle (Festveranstaltungen und sonstige Veranstaltung mit und ohne Nutzung der Schankanlage) wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Festsetzung des jeweiligen Nutzungsentgeltes erfolgt im Einzelfall durch den Ortsgemeinderat.

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§ 10

HAFTUNG

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Buchfinken­landhalle sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffen­heit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu über­prüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haft­pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauf­tragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungan und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zu­gänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene HaftpfIichtan- JJq S prüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen In anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprü­chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauf­tragte.

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(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß (soweit es sich um eint pri Veranstaltung im Sinne des § 10 handelt) nachzuweisen, daß eint ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB blc® ] hiervon unberührt.