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ntabaur 11/11/80
Abschlagsanforderungen für 1980, die dem Wasserverbrauch 1979 angepaßt sind, werden den Abnehmern demnächst estellt.
1 , Rate per 15.2.1980 ist sofort nach Erhalt der Abschlags- jrderung fällig.
lehmer, die von dem bewährten Lastschriftverfahren Gebrauch ; (ien wollen, bitten wir, den der Anforderung für 1980 beige- ten Vordruck ausgefüllt an das Verbandsgemeindewerk zurück- ■nden,
0 Montabaur, 11.3.1980
Verbandsgemeindewerk Montabaur Wasserversorgung
bach:
entliehe Bekanntmachung
Stellung Wassergeld und Kanalgebührenerhebung
1. Januar 1980 wird für die Anschlußnehmer der Ortsgemein- Horbach die Wassergeld- und Kanalgebührenerhebung auf das enannte „Jahresinakasso" umgestellt.
Wasserverbrauch wird nur einmal jährlich am Jahresende gestellt und diesem Verbrauch entsprechend die vierteljährli- n Abschläge für das folgende Jahr festgesetzt. Abschlagsanforderungen für 1980, die dem Wasserverbrauch 1979 angepaßt sind, werden den Abnehmern demnächst estellt.
1. Rate per 15.2.1980 ist sofort nach Erhalt der Abschlags- orderung fällig.
lehmer, die von dem bewährten Lastschriftverfahren Gebrauch ;hen wollen, bitten wir, den der Anforderung für 1980 beige- ten Vordruck ausgefüllt an das Verbandsgemeindewerk zurückenden.
ausdt IO Montabaur, 11.3.1980
Verbandsgemeindewerk Montabaur Wasserversorgung
rgg. Horbach
vergangenen Wochenende gewann unsere I. Mannschaft ihr swärtsspiel in Gutenacker mit 3:0 (Tore 2 x M.Ludwig und 1x Jaubach). Die II. Mannschaft kam in ihrem Heimspiel gegen ghofen zu einem 2:2 (Tore J.Sanner und E.Wilhelmi)
Sonntag, dem 16.3.80,spielt unsere I. Mannschaft um 15 Uhr lorbach gegen Dachsenhausen. Die II. Mannschaft ist spielfrei.
hrin iBINGEN:
es CDI entliehe Bekanntmachung
tauungsplanänderung „Ober dem Dorf" der Ortsgemeinde hingen hier: Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG, wr Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt n. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 24. März 1980 bis 24. April 1980 *ils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donnerstags, n7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 h freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,) bei der Verbandsge- indeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 lauamt) Zimmer 7, sowie nachrichtlich in den Diensträumen Ortsbürgermeisters in 5431 Hübingen
hrend der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Jenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der rbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde 31 Hübingen mündlich oder schriftlich vorgebracht werden, sPlangebiet umfaßt folgende Flurstücke: Flur 4,
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lurstücke:
M6, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 58 tlw, 59, 60, 61, 2,63 :sgemAr: 7 lungäÄrstücke: 112 tlw.
erbraupbingen, den 11. März 1980 Hoff mann, Ortsbürgermeister
diese»!
Änderung des Bebauungsplanes „Ober dem Dorf" der Ortsgemeinde Hübingen hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gern. § 2 (1) BBauG
Der Ortsgemeinderat von Hübingen hat in seiner Sitzung am 9.2.80 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
Die Änderung bewirkt:
1. Die Planstraße „C" erhält eine verkehrsgerechte Anbindung an die K 173
2. Die verkehrsmäßige Anbindung an den Ortskern (bisher durch die Planstraße „A" vorgesehen) entfällt. Es wird lediglich ein Fußweg ausgewiesen mit Anbindung an die Planstraße „B"
3. Im Bereich des vorh. Steinbruchs wird ein Kinderspielplatz ausgewiesen
4. Von der Bürgerbeteiligung wird gern. § 2a, Abs. 4 Ziff. 2 BBauG abgesehen, weil sich die Änderung nur unwesentlich
auf das Plangebiet bzw. Nachbargebiete auswirkt Dieser Beschluß wird hiermit gern. §2(1) BBauG bekanntgemacht.
Hübingen, den 11. März 1980
Hoffmann, Ortsbürgermeister
Benutzungsordnung für die Buchfinkenlandhalle der Ortsgemeinde Hübingen
§ 1
ALLGEMEINES
Die Buchfinkenlandhalle steht in der Trägerschaft def Ortsgemeinde Hübingen. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.
§ 2
ART UND UMFANG DER GESTATTUNG
(1) Die Benutzung der Buchfinkenlandhalle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungsvertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist.
(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Buchfinkenlandhalle die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung , kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Buchfinkenlandhalle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Buchfinkenlandhalle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Buchfinkenlandhalle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs .3 - 5 lösen keine Erftschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
HAUSRECHT
Das Hausrecht an der Buchfinkenlandhalle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

