Einzelbild herunterladen

lebaut

>eten,

Canal.

»andsj

der

heute

rwald

cheut,

äumsv

Heßli ?n für

i) der

ge gec

ndung >n Rau

orliege

der Ga ermit

ntabaur 11/11/80

Abschlagsanforderungen für 1980, die dem Wasserverbrauch 1979 angepaßt sind, werden den Abnehmern demnächst estellt.

1 , Rate per 15.2.1980 ist sofort nach Erhalt der Abschlags- jrderung fällig.

lehmer, die von dem bewährten Lastschriftverfahren Gebrauch ; (ien wollen, bitten wir, den der Anforderung für 1980 beige- ten Vordruck ausgefüllt an das Verbandsgemeindewerk zurück- nden,

0 Montabaur, 11.3.1980

Verbandsgemeindewerk Montabaur Wasserversorgung

bach:

entliehe Bekanntmachung

Stellung Wassergeld und Kanalgebührenerhebung

1. Januar 1980 wird für die Anschlußnehmer der Ortsgemein- Horbach die Wassergeld- und Kanalgebührenerhebung auf das enannteJahresinakasso" umgestellt.

Wasserverbrauch wird nur einmal jährlich am Jahresende gestellt und diesem Verbrauch entsprechend die vierteljährli- n Abschläge für das folgende Jahr festgesetzt. Abschlagsanforderungen für 1980, die dem Wasserverbrauch 1979 angepaßt sind, werden den Abnehmern demnächst estellt.

1. Rate per 15.2.1980 ist sofort nach Erhalt der Abschlags- orderung fällig.

lehmer, die von dem bewährten Lastschriftverfahren Gebrauch ;hen wollen, bitten wir, den der Anforderung für 1980 beige- ten Vordruck ausgefüllt an das Verbandsgemeindewerk zurück­enden.

ausdt IO Montabaur, 11.3.1980

Verbandsgemeindewerk Montabaur Wasserversorgung

rgg. Horbach

vergangenen Wochenende gewann unsere I. Mannschaft ihr swärtsspiel in Gutenacker mit 3:0 (Tore 2 x M.Ludwig und 1x Jaubach). Die II. Mannschaft kam in ihrem Heimspiel gegen ghofen zu einem 2:2 (Tore J.Sanner und E.Wilhelmi)

Sonntag, dem 16.3.80,spielt unsere I. Mannschaft um 15 Uhr lorbach gegen Dachsenhausen. Die II. Mannschaft ist spielfrei.

hrin iBINGEN:

es CDI entliehe Bekanntmachung

tauungsplanänderungOber dem Dorf" der Ortsgemeinde hingen hier: Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG, wr Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt n. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 24. März 1980 bis 24. April 1980 *ils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donnerstags, n7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 h freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,) bei der Verbandsge- indeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 lauamt) Zimmer 7, sowie nachrichtlich in den Diensträumen Ortsbürgermeisters in 5431 Hübingen

hrend der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.

Jenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der rbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde 31 Hübingen mündlich oder schriftlich vorgebracht werden, sPlangebiet umfaßt folgende Flurstücke: Flur 4,

eusbm

findet

g Pr« t. Trot ldher Sieg, itieren ifentfc i Jahn

der Ai Freia

lurstücke:

M6, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 58 tlw, 59, 60, 61, 2,63 :sgemAr: 7 lungäÄrstücke: 112 tlw.

erbraupbingen, den 11. März 1980 Hoff mann, Ortsbürgermeister

diese»!

Änderung des BebauungsplanesOber dem Dorf" der Ortsge­meinde Hübingen hier: Bekanntmachung des Änderungsbe­schlusses gern. § 2 (1) BBauG

Der Ortsgemeinderat von Hübingen hat in seiner Sitzung am 9.2.80 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.

Die Änderung bewirkt:

1. Die PlanstraßeC" erhält eine verkehrsgerechte Anbindung an die K 173

2. Die verkehrsmäßige Anbindung an den Ortskern (bisher durch die PlanstraßeA" vorgesehen) entfällt. Es wird ledig­lich ein Fußweg ausgewiesen mit Anbindung an die Plan­straßeB"

3. Im Bereich des vorh. Steinbruchs wird ein Kinderspielplatz ausgewiesen

4. Von der Bürgerbeteiligung wird gern. § 2a, Abs. 4 Ziff. 2 BBauG abgesehen, weil sich die Änderung nur unwesentlich

auf das Plangebiet bzw. Nachbargebiete auswirkt Dieser Beschluß wird hiermit gern. §2(1) BBauG bekanntge­macht.

Hübingen, den 11. März 1980

Hoffmann, Ortsbürgermeister

Benutzungsordnung für die Buchfinkenlandhalle der Ortsgemeinde Hübingen

§ 1

ALLGEMEINES

Die Buchfinkenlandhalle steht in der Trägerschaft def Ortsge­meinde Hübingen. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Orts­gemeinde benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benut­zungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb sowie für Veranstal­tungen kultureller Art zur Verfügung.

§ 2

ART UND UMFANG DER GESTATTUNG

(1) Die Benutzung der Buchfinkenlandhalle ist genehmigungs­pflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu bean­tragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Be­nutzungsvertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Ver­tragsbestandteil anzuerkennen ist.

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme erkennen die Benut­zer der Buchfinkenlandhalle die Festsetzung dieser Benutzungs­ordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung , kann die Gestat­tung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Buchfinken­landhalle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungs­ordnung.

(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Buchfinkenlandhalle machen oder durch Zuwiderhand­lungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Buchfinkenlandhalle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs .3 - 5 lösen keine Erftschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§3

HAUSRECHT

Das Hausrecht an der Buchfinkenlandhalle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.