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Montabaur 4 / 10/ 80

Richtlinien für die Förderung der Allgemeinen Musikpflege I. FÖRDERUNGSWÜRDIGE MASSNAHMEN:

Förderungswürdig sind Maßnahmen, die der Allgemeinen Musik­pflege unmittelbar dienen. Darunter fallen insbesondere die Beschaffenheit von vereinseigenen Instrumenten und Noten für Instrumental-Musikvereine, Musikvereinigungen der sogenann­ten Volksinstrumente sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge. Zuschußfähig sind auch Veranstaltungen von Freilicht- und anderen Bühnen, Chorgemeinschaften, kirchenmusikalische Aufführungen sowie Maßnahmen, die der Förderung des musika­lischen Nachwuchses (Ausbildungsbeihilfen, Teilnahme an kurz­fristigen musikalischen Fortbildungskursen, musikalische Wett­bewerbe u.a.) dienen.

Die Grundsteilervergünstigung nach dem II.Wohnungsbaugeset 2

1. ALLGEMEINES:

Der Wohnungsbau wird auf breitester Grundlage u.a. auch da­durch gefördert, daß bei Grundstücken, die mit begünstigten Wohnungen bebaut werden, für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Grundsteuervergünstigung gewährt wird.

Eine Grundsteuervergünstigung kann in Betracht kommen

a) bei öffentlich geförderten und

b) bei steuerbegünstigten Wohnungen.

In nachstehenden Ausführungen wollen wir lediglich die steuer­begünstigten Wohnungen behandeln.

2. Voraussetzungen für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

Nicht zuschußfähig sind insbesondere die Kosten für die Durch­führung von Auslandsreisen, die Beschaffung von Kleidungs - stücken, Uniformen sowie fortdauernde Ausgaben (z.B. Aufwen­dungen für Saalmieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren Geschäftsbedürfnisse und dgl.)

Musikgruppen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung kön­nen nicht gefördert werden.

1. Es muß sich um eine Wohnung oder um einzelne Wohnräume handeln.

Hierunter sind solche Räume zu verstehen, welche die Füh­rung eines Haushalts ermöglichen, dazu gehören stets eine Küche sowie eine Toilette.

2. Die Wohnung mußneu geschaffen" d.h. durch Neubau, Aus­bau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen wer­den sein bzw. geschaffen werden.

II. GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNG

Die Landeszuschüsse zur Förderung der Allgemeinen Musikpflege sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit des Trägers im Rahmen der bereitstehenden Haushalts­mittel in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung fest­zusetzen.

Dabei sind Landeszuschüsse in der Regel nur Vereinen zu gewäh­ren, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Es bestehen je­doch keine Bedenken, wenn in begründeten Einzelfällen, insbe­sondere bei nicht eingetragenen Vereinen, die in ihrer Vereins­tätigkeit bereits über eine gewisse Tradition und Vertrauens­würdigkeit verfügen, Landeszuschüsse im Rahmen der Förde­rungsrichtlinien im gleichen Umfange gewährt werden, wie dies bei eingetragenen Vereinen der Fall ist. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß unter Einbeziehung der eingesetzten Eigen­mittel gesichert sein.

Die Zuschußhöhe soll grundsätzlich 50 % der beihilfefähigen Auf­wendungen nicht überschreiten. Dieser Landesanteil ist als Höchst satz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Landeszuschusses besteht nicht. Ein Landeszuschuß darf an den gleichen Antragsteller erst erneut gewährt werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Landesmittel ordnungs­gemäß anerkannt werden ist.

Staatliches Mons-Tabor-Gymnasium - Staatliche Realschule mitschulartübergreifender Orientierungsstufe Montabaur - Anmeldungen für das Schuljahr 1980/81

Anmeldungen für die Klasse 5 (Sexta) der schulartübergreifen- den Orientierungsstufe für Realschule und Gymnasium wer­den vom

3. Die Wohnfläche darf grundsätzlich folgende Grenzen nicht überschreiten:

a) bei einem Familienheim

mit nur einer Wohnung 156 qm

b) bei Familienheimen mit

zwei Wohnungen (wobei die Wohnfläche

der Eigentümerwohnung 156 qm nicht überschreiten

soll) 216 qm

c) bei eigengenutzten Eigentumswohnungen

und Kaufeigentumswohnungen je Wohnung 144 qm

3. Verfahren bei der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnu

Die Eigenschaft alssteuerbegünstigte Wohnung" wird durch einen Anerkennungsbescheid (hiervon erhält das Finanzamt eine Abschrift) begründet, Anerkennungsbehörde ist die Kreis­verwaltung.

Die Anerkennung wird jedoch nur auf Antrag ausgesprochen; antragsberechtigt ist der Bauherr.

Entsprechende Vordrucke hält die Vsrbandsgemeindeverwaltun (Rathaus, Zimmer 19) bereit.

4. Beginn der Grundsteuervergünstigung

Die Grundsteuervergünstigung beginnt mit dem auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden 1. Januar Beispiel: Bezugsfertigkeit 20.3.1980

Beginn der Grundsteuervergünstigung 1.1.1981

Als bezugsfertig ist eine Wohnung oder ein Gebäude dann an­zusehen, wenn der Bau so weit fertiggestellt ist, daß den zukünfl gen Bewohnern die Benutzung zugemutet werden kann.

5. Ablauf der Grundsteuervergünstigung Die Grundsteuervergünstigung läuft ab

17. März bis 21. März

täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr, im Sekretariat der Realschule, Humboldtstraße, entgegengenom­men. Nur die Einschreibungen für die altsprachliche Sexta des Gymnasiums sind in der vorgenannten Zeit im Sekretariat des Gymnasiums, Wölfchesbitzstraße, vorzunehmen. Für die An­meldung ist die Geburtsurkunde des Schülers (der Schülerin) oder das Familienstammbuch sowie die Schullaufbahnempfeh- lung der Grundschule (gelbes Formular) vorzulegen. Ebenfalls ist der Leiter der zuständigen Grundschule von dem beabsichtig­ten Übertritt in Kenntnis zu setzen (rosa Formular).

Baltes, Oberstudiendirektor Gerharz, Realschuldirektor

a) mit dem Ende des 10. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgt.

Beispiel:

Jahr der Bezugsfertigkeit 1980

Ablauf der Grundsteuervergünstigung 31.12.1990

b) bei Wegfall der Voraussetzungen (s.Nr. 2) vor Ablauf des 10-jährigen Vergünstigungszeitraumes

6. zu zahlende Grundsteuer innerhalb des Vergünstigungszeit­raumes

Die Grundsteuervergünstigung bewirkt nicht die völlige Freist! lung von der Grundsteuer. Innerhalb des 10-jährigen Vergünsti gungszeitraumes wird die Grundsteuer aufgrund eines