Montabaur 4 / 10/ 80
Richtlinien für die Förderung der Allgemeinen Musikpflege I. FÖRDERUNGSWÜRDIGE MASSNAHMEN:
Förderungswürdig sind Maßnahmen, die der Allgemeinen Musikpflege unmittelbar dienen. Darunter fallen insbesondere die Beschaffenheit von vereinseigenen Instrumenten und Noten für Instrumental-Musikvereine, Musikvereinigungen der sogenannten Volksinstrumente sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge. Zuschußfähig sind auch Veranstaltungen von Freilicht- und anderen Bühnen, Chorgemeinschaften, kirchenmusikalische Aufführungen sowie Maßnahmen, die der Förderung des musikalischen Nachwuchses (Ausbildungsbeihilfen, Teilnahme an kurzfristigen musikalischen Fortbildungskursen, musikalische Wettbewerbe u.a.) dienen.
Die Grundsteilervergünstigung nach dem II.Wohnungsbaugeset 2
1. ALLGEMEINES:
Der Wohnungsbau wird auf breitester Grundlage u.a. auch dadurch gefördert, daß bei Grundstücken, die mit begünstigten Wohnungen bebaut werden, für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Grundsteuervergünstigung gewährt wird.
Eine Grundsteuervergünstigung kann in Betracht kommen
a) bei öffentlich geförderten und
b) bei steuerbegünstigten Wohnungen.
In nachstehenden Ausführungen wollen wir lediglich die steuerbegünstigten Wohnungen behandeln.
2. Voraussetzungen für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung
Nicht zuschußfähig sind insbesondere die Kosten für die Durchführung von Auslandsreisen, die Beschaffung von Kleidungs - stücken, Uniformen sowie fortdauernde Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Saalmieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren Geschäftsbedürfnisse und dgl.)
Musikgruppen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung können nicht gefördert werden.
1. Es muß sich um eine Wohnung oder um einzelne Wohnräume handeln.
Hierunter sind solche Räume zu verstehen, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, dazu gehören stets eine Küche sowie eine Toilette.
2. Die Wohnung muß „neu geschaffen" d.h. durch Neubau, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen werden sein bzw. geschaffen werden.
II. GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNG
Die Landeszuschüsse zur Förderung der Allgemeinen Musikpflege sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung festzusetzen.
Dabei sind Landeszuschüsse in der Regel nur Vereinen zu gewähren, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei nicht eingetragenen Vereinen, die in ihrer Vereinstätigkeit bereits über eine gewisse Tradition und Vertrauenswürdigkeit verfügen, Landeszuschüsse im Rahmen der Förderungsrichtlinien im gleichen Umfange gewährt werden, wie dies bei eingetragenen Vereinen der Fall ist. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß unter Einbeziehung der eingesetzten Eigenmittel gesichert sein.
Die Zuschußhöhe soll grundsätzlich 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Landesanteil ist als Höchst satz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Landeszuschusses besteht nicht. Ein Landeszuschuß darf an den gleichen Antragsteller erst erneut gewährt werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Landesmittel ordnungsgemäß anerkannt werden ist.
Staatliches Mons-Tabor-Gymnasium - Staatliche Realschule mitschulartübergreifender Orientierungsstufe Montabaur - Anmeldungen für das Schuljahr 1980/81
Anmeldungen für die Klasse 5 (Sexta) der schulartübergreifen- den Orientierungsstufe für Realschule und Gymnasium werden vom
3. Die Wohnfläche darf grundsätzlich folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) bei einem Familienheim
mit nur einer Wohnung 156 qm
b) bei Familienheimen mit
zwei Wohnungen (wobei die Wohnfläche
der Eigentümerwohnung 156 qm nicht überschreiten
soll) 216 qm
c) bei eigengenutzten Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen je Wohnung 144 qm
3. Verfahren bei der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnu
Die Eigenschaft als „steuerbegünstigte Wohnung" wird durch einen Anerkennungsbescheid (hiervon erhält das Finanzamt eine Abschrift) begründet, Anerkennungsbehörde ist die Kreisverwaltung.
Die Anerkennung wird jedoch nur auf Antrag ausgesprochen; antragsberechtigt ist der Bauherr.
Entsprechende Vordrucke hält die Vsrbandsgemeindeverwaltun (Rathaus, Zimmer 19) bereit.
4. Beginn der Grundsteuervergünstigung
Die Grundsteuervergünstigung beginnt mit dem auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden 1. Januar Beispiel: Bezugsfertigkeit 20.3.1980
Beginn der Grundsteuervergünstigung 1.1.1981
Als bezugsfertig ist eine Wohnung oder ein Gebäude dann anzusehen, wenn der Bau so weit fertiggestellt ist, daß den zukünfl gen Bewohnern die Benutzung zugemutet werden kann.
5. Ablauf der Grundsteuervergünstigung Die Grundsteuervergünstigung läuft ab
17. März bis 21. März
täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr, im Sekretariat der Realschule, Humboldtstraße, entgegengenommen. Nur die Einschreibungen für die altsprachliche Sexta des Gymnasiums sind in der vorgenannten Zeit im Sekretariat des Gymnasiums, Wölfchesbitzstraße, vorzunehmen. Für die Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Schülers (der Schülerin) oder das Familienstammbuch sowie die Schullaufbahnempfeh- lung der Grundschule (gelbes Formular) vorzulegen. Ebenfalls ist der Leiter der zuständigen Grundschule von dem beabsichtigten Übertritt in Kenntnis zu setzen (rosa Formular).
Baltes, Oberstudiendirektor Gerharz, Realschuldirektor
a) mit dem Ende des 10. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgt.
Beispiel:
Jahr der Bezugsfertigkeit 1980
Ablauf der Grundsteuervergünstigung 31.12.1990
b) bei Wegfall der Voraussetzungen (s.Nr. 2) vor Ablauf des 10-jährigen Vergünstigungszeitraumes
6. zu zahlende Grundsteuer innerhalb des Vergünstigungszeitraumes
Die Grundsteuervergünstigung bewirkt nicht die völlige Freist! lung von der Grundsteuer. Innerhalb des 10-jährigen Vergünsti gungszeitraumes wird die Grundsteuer aufgrund eines

