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Montabaur 4/8/80

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER CDUFRAKTION Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung fin­det am Dienstag, dem 26. Februar 1980,um 18.30 Uhr im Sit - zungssaal des Rathauses statt.

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPDFRAKTION Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung fin­det am Montag, dem 25. Februar 1980, um 19.30 Uhr in der GaststätteFaber" in Montabaur statt. Es können alle Mitglie­der der SPD-Fraktionen der Fraktionssitzung teilnehmen.

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FWGFRAKTION Am Montag, dem 25. Februar 1980,findet vn 19.00 - 20.00 Uhr in der GaststättePeter Lanschützer', eine Bürgersprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktionssitzung zur Vor­bereitung der Stadtratssitzung.

FWG Montabaur e.V. lädt ein zur Bürgersprechstunde

Die Mitgliedar der FWG Montabaur e.V. stehen am Montag,dem 25. Februar 1980, in der Zeit von 19.00 - 20.00 Uhr in der GaststättePeter Lanschützer" in Montabaur zu einer Bürger­sprechstunde bereit.

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungSchul- und Sportzentrum" der Stadt Montabaur

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.12.1979 Az. 619-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von In­vestitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durch­führung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landes­verordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan

AUFLAGEN:

a) Der geplante Wendeplatz westlich des Busbahnhofes ist in Richtung Sporthalle zu verschieben

b) Der an das Schul- und Sportzentrum anschließende Bebau­ungsplanWassergraben" ist so zu ändern, daß die veränderte Straßenführung derVon Bodelschwingh-Straße" auch bau­leitplanmäßig erfaßt wird.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungs­planes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbind­lich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichn­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- ptänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Cen'ir 1 ?qr. f ~: Montabaur

Flur: 31 '

Flnrpt

4964, M965,' 4966/ 4967 ',4968/4969/ 47/4234 ', 46/1234/ 45/4234/4233/4232/1 / 4232/2/4231/4223/ 4224/ 4225/422{.,

4227,/4979/ 4980/ 4981/4982/ 4983/ 4984/ 4985/ 4986,-'

4998/1,75000/1/ 5016/2,25017/2, -'5018/2/ 5019/2/5016/1/

5017/1/ 5018/1/ 5014/2/ 5014/3'tlw./ 4249/3/5945/1/ 5946/ tlw., 25945/2/ 5956/ 5953/2,5953/1,25953/6, '5954 4955/2 7 tlw ., 5953/8/tlw./ 5018/3/ 5962/4 7 tlw./ 5019/1/4228/1/

5002/3 Jtlw. / SO 18/4,25968/3/4249/4/tlw .j

Montabaur, den 12. 2.1980

(Mangels)

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 45, Flurstück 85 gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.i Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 20.12.1Sl die vereinfachte Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen" gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

daß die im rechtsgültigen Plan ausgewiesene öffentl. Grünfläche im Bereich des in der Umlegung gebildeten Flurstückes Nr. 85, Flur 45 in eineprivate Grünfläche" umgewandelt wird.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der Vereinfach-1 ten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimnj

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs-1 unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, I Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienst-1 stunden emgesehen werden können. I

§ 44 c BBauG: I

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche: I

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan-l gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten I Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung I der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspfl^l tigen beantragt. I