Montabaur 4/8/80
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER CDU—FRAKTION Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung findet am Dienstag, dem 26. Februar 1980,um 18.30 Uhr im Sit - zungssaal des Rathauses statt.
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPD—FRAKTION Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung findet am Montag, dem 25. Februar 1980, um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Faber" in Montabaur statt. Es können alle Mitglieder der SPD-Fraktionen der Fraktionssitzung teilnehmen.
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FWG—FRAKTION Am Montag, dem 25. Februar 1980,findet vn 19.00 - 20.00 Uhr in der Gaststätte „Peter Lanschützer', eine Bürgersprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.
FWG Montabaur e.V. lädt ein zur Bürgersprechstunde
Die Mitgliedar der FWG Montabaur e.V. stehen am Montag,dem 25. Februar 1980, in der Zeit von 19.00 - 20.00 Uhr in der Gaststätte „Peter Lanschützer" in Montabaur zu einer Bürgersprechstunde bereit.
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Schul- und Sportzentrum" der Stadt Montabaur
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.12.1979 Az. 619-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
d) Grünordnungsplan
AUFLAGEN:
a) Der geplante Wendeplatz westlich des Busbahnhofes ist in Richtung Sporthalle zu verschieben
b) Der an das Schul- und Sportzentrum anschließende Bebauungsplan „Wassergraben" ist so zu ändern, daß die veränderte Straßenführung der „Von Bodelschwingh-Straße" auch bauleitplanmäßig erfaßt wird.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten
beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- ptänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Cen'ir 1 ?qr. f ~: Montabaur
Flur: 31 '
Flnrpt
4964, M965,' 4966/ 4967 ',4968/4969/ 47/4234 ', 46/1234/ 45/4234/4233/4232/1 / 4232/2/4231/4223/ 4224/ 4225/422{.,
4227,/4979/ 4980/ 4981/4982/ 4983/ 4984/ 4985/ 4986,-'
4998/1,75000/1/ 5016/2,25017/2, -'5018/2/ 5019/2/5016/1/
5017/1/ 5018/1/ 5014/2/ 5014/3'tlw./ 4249/3/5945/1/ 5946/ tlw., 25945/2/ 5956/ 5953/2,5953/1,25953/6, '5954 4955/2 7 tlw ., 5953/8/tlw./ 5018/3/ 5962/4 7 tlw./ 5019/1/4228/1/
5002/3 Jtlw. / SO 18/4,25968/3/4249/4/tlw .j
Montabaur, den 12. 2.1980
(Mangels)
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alter Galgen“ der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 45, Flurstück 85 gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.i Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 20.12.1Sl die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alter Galgen" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
daß die im rechtsgültigen Plan ausgewiesene öffentl. Grünfläche im Bereich des in der Umlegung gebildeten Flurstückes Nr. 85, Flur 45 in eine „private Grünfläche" umgewandelt wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der Vereinfach-1 ten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimnj
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs-1 unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, I Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienst-1 stunden emgesehen werden können. I
§ 44 c BBauG: I
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche: I
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan-l gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten I Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit■ des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung I der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspfl^l tigen beantragt. I

