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Montabaur 8/6/80

Die Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel....

führt von Freitag, 25.4., bis Sonntag, 27.4., eine Fahrt nach Rothenburg ob der Tauber durch.

Für diese Fahrt stehen noch einige Plätze in unserem Bus zur Ver­fügung.

Inaktive Mitglieder, die an einer Teilnahme interessiert sind, werden gebeten, sich ab Sonntag, 10.2.1980, bei Herrn Berthold Knopp, Eitelborner Straße anzumelden. Der Fahrpreis beträgt pro Person 115,oo DM. Bei Anmeldung werden 5o,oo DM An­zahlung erhoben.

SIMMERN

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbauge­setz - Umlegungsausschuß

1. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Simmern hat am 15 8.1979 folgenden Beschluß gefaßt:

1 Aufgrund des § 46 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 ( BGBl. I S. 2256), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S.

949) wird die Umlegung für das Baugebiet "In der Trift" ange­ordnet.

Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan "In der Trift" zugrunde.

2. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Be­kanntmachung vom 18. August 1976 ( BGBl. I S, 2256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 ( BGBL I S. 949) in Ver­bindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden- Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes "In der Trift" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren er­hält die gleiche Bezeichnung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden und Osten durch das Flurstück Nr. 187; im Süden durch die Hauptstraße K 113 und im Westen durch das Flur­stück Nr, 182.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke :

GEMARKUNG SIMMERN GRUNDBUCHBEZIRK: SIMMERN Flur2, Flurstück Nr. 184/1, 185, 186, 190, 191, 192, 193,

194, 195, 196, 197, 198, 199.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem Jas Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

4. die Ortsgemeinde Simmern,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur .mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung bau rechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgebten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVER- ZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke, der Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 16.2.1980 bis 17. März 1980 bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße, Zimmer Nr. 7, während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah­men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-