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Montabaur 11 / 4 / 80

Ein Zettel mit den aufgeschriebenen Ohrmarkennummern sollte bereitgehalten werden.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

Holzverkauf in Hübingen

Am Samstag, dem 26.1.1980 findet der Holzverkauf statt. Wir treffen uns um 10.00 Uhr am ,,Wolfshahn''

Hoffmann, Ortsbürgermeister

EISBACHGEMEINDEN

GIROD:

Sperrung der L 314 in der Ortsdurchfahrt Girod

Die Landesstraße 314 muß in der Ortsdurchfahrt Girod zur Ver­legung einer neuen Wasserleitung für den Verkehr gesperrt wer­den. Die Bauarbeiten erfolgen in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten:

1. Von der Kreuzung L 314 / Mühlenweg / Schulstraße bis Backhausplatz. (Beginn 21.1.1980)

2. vom PunktBackhausplatz" bis zur Kapellenstraße (Im An­schluß an Abschnitt 1)

3. vom PunktKapellenstraße" bis zum PunktBurgstraße " (Im Anschluß an Abschnitt 4 bis etwa 31.5.1980)

4. vom PunktMühlenweg" bis zum PunktVor den Gärten" (In den.'Osterferien 1980)

Die Umleitungsstrecke führt über Gemeindestraßen und ist ent­sprechend beschildert.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

§§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung

der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jah­ren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,

Satz 1, bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvors;hriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzun tsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtl ch, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenü.ier der Gemein­de geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, ier die Verlet­zung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 , Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

GEMARKUNG:

Öffentliche Bekanntmachung - Flur: 21

SabauungsplanOber der Kirch" der Ortsgemeinde Girod Flurstücke: 4462 (Weg) tlw, 2472/2, 2472/5, 2498/4, 2475/2,

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes 2475/3, 2478/1, 2480/1,2491,2483/1,2485,

planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 9.1.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzas in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBL I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundes­baugesetzes zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.

Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, einen Grünordnungs­plan zu erstellen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

2486, 2487, 2488, 2489, 2490, 2491, 2492,2493, 2494, 2495, 2496, 4464 (Weg), 4466 (Weg) tlw. 2497/3, 2498/5, 2499/1, 2500 - 2501,2502, 2503, 2504, 2506/1,2509/1,2511,2512, 2513, 2514, 2515, 2516, 2518, 2517, 2519, 4465 (Weg)

Girod, den 18. Januar 1980

Leber, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanKleinholbach" der Oftsgemeinde Girod hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs­planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.1.1980 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I

S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundes­baugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.

Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, einen Grünordnungs­plan zu erstellen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich