Montabaur 11 / 4 / 80
Ein Zettel mit den aufgeschriebenen Ohrmarkennummern sollte bereitgehalten werden.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
Holzverkauf in Hübingen
Am Samstag, dem 26.1.1980 findet der Holzverkauf statt. Wir treffen uns um 10.00 Uhr am ,,Wolfshahn''
Hoffmann, Ortsbürgermeister
EISBACHGEMEINDEN
GIROD:
Sperrung der L 314 in der Ortsdurchfahrt Girod
Die Landesstraße 314 muß in der Ortsdurchfahrt Girod zur Verlegung einer neuen Wasserleitung für den Verkehr gesperrt werden. Die Bauarbeiten erfolgen in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten:
1. Von der Kreuzung L 314 / Mühlenweg / Schulstraße bis Backhausplatz. (Beginn 21.1.1980)
2. vom Punkt „Backhausplatz" bis zur Kapellenstraße (Im Anschluß an Abschnitt 1)
3. vom Punkt „Kapellenstraße" bis zum Punkt „Burgstraße " (Im Anschluß an Abschnitt 4 bis etwa 31.5.1980)
4. vom Punkt „Mühlenweg" bis zum Punkt „Vor den Gärten" (In den.'Osterferien 1980)
Die Umleitungsstrecke führt über Gemeindestraßen und ist entsprechend beschildert.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
§§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,
Satz 1, bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvors;hriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzun tsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtl ch, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenü.ier der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, ier die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 , Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
GEMARKUNG:
Öffentliche Bekanntmachung - Flur: 21
Sabauungsplan „Ober der Kirch" der Ortsgemeinde Girod Flurstücke: 4462 (Weg) tlw, 2472/2, 2472/5, 2498/4, 2475/2,
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes 2475/3, 2478/1, 2480/1,2491,2483/1,2485,
planes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 9.1.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzas in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBL I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, einen Grünordnungsplan zu erstellen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
2486, 2487, 2488, 2489, 2490, 2491, 2492,2493, 2494, 2495, 2496, 4464 (Weg), 4466 (Weg) tlw. 2497/3, 2498/5, 2499/1, 2500 - 2501,2502, 2503, 2504, 2506/1,2509/1,2511,2512, 2513, 2514, 2515, 2516, 2518, 2517, 2519, 4465 (Weg)
Girod, den 18. Januar 1980
Leber, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Kleinholbach" der Oftsgemeinde Girod hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.1.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I
S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, einen Grünordnungsplan zu erstellen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich

