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Montabaur 15/1 / 80

Nach Erörterung des Für und Wider entschloß sich der Rat, von einer Beteiligung der Ortsgemeinde an einer derartigen Anla­ge Abstand zu nehmen, weil nach der Lage des Neubaugebietes Schwierigkeiten im Fernsehempfang ausgeschlossen werden können und deshalb die Installation einer Gemeinschaftsanten­nenanlage als nicht erforderlich erscheint.

Bestimmend für die Haltung des Rates war außerdem die Tat­sache, daß die Einrichtung und Unterhaltung der Anlage die angeschlossenen Anlieger auf Dauer finanziell belastet und die Ortsgemeinde bei späterer Übernahme der Anlage für ihre Unterhaltung und Wartung zu sorgen hätte, ohne im voraus übarsehen zu können, inwieweit die Anlieger an einem Anschluß an die Gemeinschaftsantennenanlage überhaupt interes­siert sind.

Im nächsten Beratungspunkt stimmte der Ortsgemeinderat der Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 70.000,- DM zu. Die Mehrkosten resultierten aus einer Straßenbaumaßnahme, die ursprünglich nicht vorgesehen war, durch nachträglichen Ortsgemeinderatsbeschluß jedoch erweitert wurde. Im Haushaltsplan standen aus diesem Grunde keine aus­reichenden Mittel zur Verfügung.

Im weiteren Verlauf der Sitzung beschloß der Ortsgemeinderat, die veralteten und zum größten Teil schadhaften Ventilgriffe an den Heizkörpern im Gemeindehaus zu erneuern und durch Thermostat-Ventile zu ersetzen.

Breiteren Raum nahm sodann die Festsetzung des Gewerbesteuer­hebesatzes für das Jahr 1980 ein. Der Ortsbürgermeister verwies in seinen Erläuterungen auf die ab 1.1.1980 eintretenden Ände­rungen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer insbesondere durch die Erhöhung des Freibetrages bei der Gewerbeertragsteuer und durch den Wegfall der Lohnsummensteuer. Nach seinen Ausführungen werden aber die hierdurch eintretenden Steuer­ausfälle durch Erhöhung des Gemeindeanteils an der Einkommen­steuer und durch Senkung der an Bund und Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage ausgeglichen. Nach den Absichten des Bundesgesetzgebers sollten die aufgrund dieser Steuerreform zu erwartenden Mehreinnahmen durch eine angemessene Sen­kung des Gewerbesteuerhebesatzes an die gewerbliche Wirt­schaft weitergegeben werden.

Der Ortsbürgermeister gab einen Überblick über die angestellten Berechnungen in bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Steueränderungsgesetze 1979 und auf das voraussichtliche Steueraufkommen der Ortsgemeinde für das Jahr 1980 und unter­breitete dem Rat die Empfehlung, den Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 1980 von 320 auf 280 v.H. zu senken.

Der Rat folgte nach reger Aussprache dieser Empfehlung und beschloß die Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes für 1980 auf 280 v.H.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vergab der Ortsgemeinde­rat den Auftrag zur Erstellung statischer Unterlagen für die Friedhofshalle an ein Ingenieurbüro.

In weiteren Punkten befaßte sich der Rat mit der Anlage von Parkflächen in der Gartenstraße und mit Personal- und Grund­stücksangelegenheiten.

Veräußerung eines Baugrundstückes

Die Ortsgemeinde Neuhäusel hat die Absicht, in Kürze ein in Neuhäusel, Lampertsweg, gelegenes Baugrundstück zu veräußern, Das Grundstück hat eine Größe von 862 qm. Der Erwerber muß sich vertraglich verpflichten, das Grundstück innerhalb von 3 Jah­ren zu bebauen. Personen, die an dem Erwerb des Baugrund­stückes interessiert sind, mögen sich schriftlich an die Ortsge­meindeverwaltung Neuhäusel wenden.

Schutzhütte Neuhäusel

Die Betreuung der Schutzhütte in Neuhäusel hat vom 1. Jan.

1980 an Herrn Siegfried Lantz, Neuhäusel, Simmerner Str. 7, übernommen. Interessenten, die die Schutzhütte mieten wollen, werden gebeten, sich künftig an Herrn Lantz, Tel. Neuhäusel ilr. 8203 zwecks Regelung der Formalitäten zu wenden.

Hümmerich, Ortsbürgermeister

KADENBACH:

Beilage nhinweis

Der heutigen Ausgabe, Nr. 1 / 1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Kadenbach die Hauptsatzung bei.

Wir bitten um Beachtung !

EITELBORN:

Beilagenhinweis

Der heutigen Ausgabe, Nr. 1 /1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Eitelborn die Hauptsatzung bei.

Wir bitten um Beachtung !

SIMMERN:

Beilagenhinweis

Der heutigen Ausgabe , Nr. 1/1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Simmern die Hauptsatzung bei.

Wir bitten um Beachtung !

Öffentl. Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung ,,lm Altegarten" der Ortsgemeinde . Simmern, hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Än­derungsplanes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 12.12.1979, Az. 610-13, nachstehende Geneh migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungspla­nes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz: (Auszug)

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen wenn die in den §§ 39 f, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermö-j gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung

der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jah­ren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1, bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.