Montabaur 15/1 / 80
Nach Erörterung des Für und Wider entschloß sich der Rat, von einer Beteiligung der Ortsgemeinde an einer derartigen Anlage Abstand zu nehmen, weil nach der Lage des Neubaugebietes Schwierigkeiten im Fernsehempfang ausgeschlossen werden können und deshalb die Installation einer Gemeinschaftsantennenanlage als nicht erforderlich erscheint.
Bestimmend für die Haltung des Rates war außerdem die Tatsache, daß die Einrichtung und Unterhaltung der Anlage die angeschlossenen Anlieger auf Dauer finanziell belastet und die Ortsgemeinde bei späterer Übernahme der Anlage für ihre Unterhaltung und Wartung zu sorgen hätte, ohne im voraus übarsehen zu können, inwieweit die Anlieger an einem Anschluß an die Gemeinschaftsantennenanlage überhaupt interessiert sind.
Im nächsten Beratungspunkt stimmte der Ortsgemeinderat der Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 70.000,- DM zu. Die Mehrkosten resultierten aus einer Straßenbaumaßnahme, die ursprünglich nicht vorgesehen war, durch nachträglichen Ortsgemeinderatsbeschluß jedoch erweitert wurde. Im Haushaltsplan standen aus diesem Grunde keine ausreichenden Mittel zur Verfügung.
Im weiteren Verlauf der Sitzung beschloß der Ortsgemeinderat, die veralteten und zum größten Teil schadhaften Ventilgriffe an den Heizkörpern im Gemeindehaus zu erneuern und durch Thermostat-Ventile zu ersetzen.
Breiteren Raum nahm sodann die Festsetzung des Gewerbesteuerhebesatzes für das Jahr 1980 ein. Der Ortsbürgermeister verwies in seinen Erläuterungen auf die ab 1.1.1980 eintretenden Änderungen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer insbesondere durch die Erhöhung des Freibetrages bei der Gewerbeertragsteuer und durch den Wegfall der Lohnsummensteuer. Nach seinen Ausführungen werden aber die hierdurch eintretenden Steuerausfälle durch Erhöhung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und durch Senkung der an Bund und Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage ausgeglichen. Nach den Absichten des Bundesgesetzgebers sollten die aufgrund dieser Steuerreform zu erwartenden Mehreinnahmen durch eine angemessene Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes an die gewerbliche Wirtschaft weitergegeben werden.
Der Ortsbürgermeister gab einen Überblick über die angestellten Berechnungen in bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Steueränderungsgesetze 1979 und auf das voraussichtliche Steueraufkommen der Ortsgemeinde für das Jahr 1980 und unterbreitete dem Rat die Empfehlung, den Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 1980 von 320 auf 280 v.H. zu senken.
Der Rat folgte nach reger Aussprache dieser Empfehlung und beschloß die Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes für 1980 auf 280 v.H.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vergab der Ortsgemeinderat den Auftrag zur Erstellung statischer Unterlagen für die Friedhofshalle an ein Ingenieurbüro.
In weiteren Punkten befaßte sich der Rat mit der Anlage von Parkflächen in der Gartenstraße und mit Personal- und Grundstücksangelegenheiten.
Veräußerung eines Baugrundstückes
Die Ortsgemeinde Neuhäusel hat die Absicht, in Kürze ein in Neuhäusel, Lampertsweg, gelegenes Baugrundstück zu veräußern, Das Grundstück hat eine Größe von 862 qm. Der Erwerber muß sich vertraglich verpflichten, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren zu bebauen. Personen, die an dem Erwerb des Baugrundstückes interessiert sind, mögen sich schriftlich an die Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wenden.
Schutzhütte Neuhäusel
Die Betreuung der Schutzhütte in Neuhäusel hat vom 1. Jan.
1980 an Herrn Siegfried Lantz, Neuhäusel, Simmerner Str. 7, übernommen. Interessenten, die die Schutzhütte mieten wollen, werden gebeten, sich künftig an Herrn Lantz, Tel. Neuhäusel ilr. 8203 zwecks Regelung der Formalitäten zu wenden.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
KADENBACH:
Beilage nhinweis
Der heutigen Ausgabe, Nr. 1 / 1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Kadenbach die Hauptsatzung bei.
Wir bitten um Beachtung !
EITELBORN:
Beilagenhinweis
Der heutigen Ausgabe, Nr. 1 /1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Eitelborn die Hauptsatzung bei.
Wir bitten um Beachtung !
SIMMERN:
Beilagenhinweis
Der heutigen Ausgabe , Nr. 1/1980 liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Simmern die Hauptsatzung bei.
Wir bitten um Beachtung !
Öffentl. Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung ,,lm Altegarten" der Ortsgemeinde . Simmern, hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 12.12.1979, Az. 610-13, nachstehende Geneh migung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz: (Auszug)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen wenn die in den §§ 39 f, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermö-j gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1, bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

