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Montabaur -5-

darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht einge­halten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wir­kungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichen­falls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus

vom 16.12.1975 bis 16.1.1976 einschließlich bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur.

7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur spätestens am 23.1.1976.

Im Auftrag: Leipner

Beglaubigt: gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor.

Amtl. Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Westerwaldkreis, beantragt gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110 ) zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 51 des Einfüh­rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und der §§20 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 1 und 109 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. S. 153 ) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (GVB1. S. 469) BS 237-1 bei der Kreisverwaltung - als untere Wasserbehörde - nach Maßgabe der dem Antrag vom 24.4.1975 zugrunde liegenden Planunterlagen die Erlaubnis:

1. Die in der Ortslage von Welschneu dorf anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer bis zu einer Menge von 2 1/s, sowie das anfallende mit dem häuslichen und gewerblichen Abwas­ser vermischte Oberflächen - (Niederschlags-) Wasser bis zu einer Gesamtmenge von 26,o 1/s nach mechanischer Klärung

in einer zentralen Kläranlage in der Gemarkung Welschneudorf, Flur 4, Flurstück Nr. 609 und

2. das in der Ortslage Welschneudorf anfallende, mittels der Regenüberlaufbauwerke aus dem Mischwasserkanalisationsnetz abgeschlagene , mit den unter 1. genannten häuslichen und gewerblichen Abwässer teilweise vermischte Oberflächenwasser bis zu einer Menge von 1007 1/s bei Flurstück Nr. 653, Flur 4 der Gemarkung Welschneu dorf in den Vorfluter einzuleiten.

Die Erlaubnis berührt nicht die Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erfor­derlich sind.

Für die Erlaubnis sind unter dem Vorbehalt erhöhter Anforderun­gen, auch über den § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus, hin­sichtlich der Abwasserreinigung folgende Bedingungen und Aufla­gen vorgesehen :

1) Die Ausführung der Anlage hat nach den vom Wasserwirt­schaftsamt Montabaur geprüften Planunterlagen des Ing.Büros Heino Kempf, Langenhahn, vom 31.7.1969 zu erfolgen. Evtl. Änderungen sind vor Bauausführung anhand ausreichender Planunterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt prüfen zu las­sen.

2) Das in das Gewässer einzuleitende Abwasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß die im Vorfluter lebenden Or­ganismen nicht geschädigt werden können,und der Selbst­reinigungsprozeß im Gewässer nicht gestört wird.

3) Das Abwasser muß klar und farblos sowie fäulnisunfähig sein. Die absetzbaren Stoffe dürfen o,3 ml/1 nicht übersteigen.

4) Die Reaktion des Abwassers muß neutral sein, d.h. der pH-Wert muß zwischen 6,5 und 8,0 liegen. Die Temperatur des Abwas­sers darf 30 0 C nicht überschreiten.

5) Das Abwasser muß praktisch frei sein von Ölen, Fetten und organischen Lösungsmitteln. Petrolätherextrahierbare

Stoffe dürfen höchstens bis zu 5 mg/1 enthalten sein. Es dürfen

keine giftigen Sloffe wie Cyanide, freies Chlor, Schwefel­wasserstoff und dergl. enthalten sein. Schwermetallsalze dürfen im Abwasser entsprechend der geringsten Löslichkeit der Metallhydroxyde nicht mehr nachweisbar sein. Der Phenolge­halt muß unter 0,02 mg/1 liegen.

6) Der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB 5) des abfließen­den Abwassers darf 25 mg/1, der KMNO^ - Verbrauch

100 mg/1 nicht überschreiten.

7) Es ist sicherzustellen, daß keine Jauche in die Abwasser­anlagen gelangt. Zu untersagen ist außerdem die Ableitung von Stoffen, die zur Bildung explosiver Gase führen, die für die Abwasseranlagen, die Klärwirkung sowie für die mit der Wartung betrauten Arbeitskräfte schädlich sein können.

Die Unternehmerin ist gehalten, von Betrieben, welche Ab­wasser der beschriebenen Art ableiten, die Erstellung von Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen zu fordern.

Zur Ermöglichung von Kontrollen sind in den Anschlußlei­tungen aller Betriebe, die nicht nur rein häusliche Abwässer ableiten, Kontrollschächte anzuordnen.

8) Bei Einleitung von fett-, benzin- und ölhaltigen Abwässern (Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasser) sind in jedem Fall entsprechende Abscheider nach DIN 4040, 4041,

1999 und 4043 vorzuschalten, damit diese Stoffe nicht in die Kläranlage oder Vorfluter gelangen können.

9) Grundwasser darf nur in Regenkanäle oder Dränrohrleitungen nicht aber in Schmutz- oder Mischwasserkanäle aufgenommen werden.

10) Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen und Abscheider müssen stets in betriebsfähigem Zustand erhalten werden.

Die Wartung dieser Anlage ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durch die Unternehmerin zu kontrollieren.

11) Der Klärschlamm und sonstige Rückstände aus der Kläran­lage, aus Entgiftungs- und Neutralisationsanlagen und aus Abscheidern dürfen nur so abgelagert oder beseitigt werden, daß eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers einschl. des Grundwassers oder eine sonstige nachteüige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Es gelten die Abfallgesetze des Bundes und des Landes.

12) Es ist dafür zu sorgen, daß sämtliche häuslichen und gewerb­lichen Abwässer unter Beachtung dieser Bedingungen und Auflagen der Kanalisation unmittelbar zugeführt werden. Bestehende Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 sind still­zulegen und zu entfernen.

13) Sollten Kontrollen ergeben, daß das abgeleitete Abwasser nicht den genannten Anforderungen entspricht, die Einleitungs­wassermenge überschritten wird oder die Wartung der Anla­gen zu wünschen übrig läßt, kann von den Wasserbehörden neben anderen gesetzlichen zulässigen Maßnahmen die Erstel­lung vollautomatischer Dosier- und Registrieranlagen von Wasserbehörden gefordert werden.

14) Alle Einleitungen in den Vorfluter sind so vorzunehmen,daß eine gute Durchmischung des Abwassers mit dem Wasser im Vor­fluter erfolgt und weder Einengungen des Abflußprofils noch sonstige Beeinträchtigungen des Gewässers erfolgen.

Das Gewässerbett und die Einläufe sind an den Einleitungs­stellen in ausreichendem Maße (s. Planunterlagen z) zu sichern bzw. zu befestigen.

15) Das Abwasser darf nicht stoßweise in das Gewässer einge­leitet werden.

16) Zur Verminderung oder Verhinderung nachteiliger Auswir­kungen auf den Vorfluter durch die Misch- und Regenwasser- einleitung oder die dadurch erhöhte Wasserführung im Vor­fluter bleiben neben dem gesetzlichen Vobehalt des § 5

Nr. 1 WHG weitere Auflagen wie z.B. die nachträgliche Anord­nung einer Änderung der genannten Verdünnungsverhältnisse oder der Errichtung von Regenbecken ausdrücklich Vorbehal­ten.

17) Der Antragssteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und den