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Montabaur -6-

benachbarten Grundstücken entstehen.

18) Die Anlagen zur Abwasserreinigung und die Einleitungsbau­werke am Vorfluter sind stets ordnungsgemäß zu warten und in gutem Zustand zu erhalten.

Mit der Wartung ist eine geeignete Person zu beauftragen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gemäß den Be­triebsvorschriften verantwortlich ist und deren Vertretung jeder­zeit gesichert ist.

Dieser Klärwärter ist über die straf- und zivilrechtlichen Fol­gen einer Gewässerverunreinigung zu belehren, die im Be- willigungs- bzw. Erlaubnisbescheid festgesetzten Güteanfor­derungen sind ihm bekanntzugeben.

19) Über die Wartung der Anlage ist Buch zu führen, in das den Aufsichtsbehörden jederzeit Einblick zu gewähren ist. Hierzu Hierzu sind die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Güteanforderungen (ggfl. Durchsichtigkeit, Farbe, Ge­ruch, Fäulnisunfähigkeit, absetzbare Stoffe, Reaktion und Temperatur) ggfl. die eingeleiteten Wassermengen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.

20) Nach Ausführung der Gruppenkläranlage Niederelberterbach­tal bzw. Gelbachtal I sind die dann anfallenden Abwässer entsprechenden jeweiligen ortsgesetzlichen Regelungen der gemeinschaftlichen Anlage des Abwasserverbandes unmittel­bar zu zu führen.

21) Jede Änderung oder Ergänzung der in den Planunterlagen dargestellten oder näher bezeichneten Einrichtungen ist der unteren Wasserbehörde vor Beginn der Ausführung schrift­lich anzuzeigen.

22) Den Beauftragten der unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes ist jederzeit der Zutritt zu den Anla­gen zu gestatten, soweit Erhebungen über das erlaubte Recht dies erforderlich machen.

23) Bei Beginn der Arbeiten ist die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises in Montabaur, untere Wasserbehörde, schrift­lich zu verständigen.

24) Nach Beendigung der Arbeiten ist beim Wasserwirtschafts­amt in Montabaur die Abnahme zu beantragen.

Die Erlaubnis gewährt unbeschadet der Bestimmungen in § 12 LWG nicht das Recht, bzw. die Befugnis, Gegenstände, die einem anderen gehören, der Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

Die Erlaubnisinhaberin wird darauf hingewiesen, daß die Erlaubnis nicht von der Haftung für Veränderungen in der Be­schaffenheit des Gewässers, in das die Einleitung erfolgt, befreit (§ 22 WHG).

Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich im ein­zelnen Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der Zeit

vom 16.12.1975 bis 16.1.1976

bei der Kreisverwaltung in Montabaur (2. Obergeschoß) und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 7, Gelbachstraße 9, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

Einwendungen gegen die Erlaubnis und Ansprüche wegen nach­teiliger Auswirkungen der beabsichtigten Benutzungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift anzumel­den und zwar spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können also nur bis einschl. 30.1.1976 geltend gemacht werden.

Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur maßgebend.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen die beantragte Erlaubnis erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkung der zugestandenen Benutzun­gen keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der Erlaubnis Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzungen, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind,

nicht mehr erheben.

Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß die Inhaberin der Erlaubnis angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschriften des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Die genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn durch die be­kanntgemachte Erlaubnis die von dem Dritten beantragte Erlaubnis oder Bewilligung beeinträchtigt werden würde.

Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterla­gen alsbald in der von der Behörde ggfl. nachzubewilligenden Frist vorzulegen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Ver­fahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min.Bl. Sp. 452 ff.)

Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteilig­ten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen gemäß § 112 LWG wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

In Vertretung: gez. Zwanziger, Regierungsrat z.A.

Manöver der Bundeswehr

Eine Einheit der Bundeswehr beabsichtigt, in der Zeit vom 11.12. und 13.12.1975 ein Manöver in einem größeren Raume, in den auch die Verbandsgemeinde Montabaur einbezogen ist, durchzuführen.

Es werden 300 Soldaten mit 80 Räderfahrzeugen eingesetzt, Mit Verkehrsbeschränkungen ist nicht zu rechnen.

Die Bevölkerung wird um Verständnis gebeten.

Die Verwaltung informiert

Nassau ische Bran dversicheru ngsanstalt

Festsetzung der Jahresbeiträge für das Geschäftsjahr 1976 in der Gebäu tlefeuerversicherung

Der Verwaltungsrat der Nassauischen Brandversicherungsan­stalt hat die Jahresbeiträge in der Gebäudefeuerversicherung für das Geschäftsjahr 1976 für je 1000,- Mark Beitragskapital wie folgt festgesetzt:

Risikogruppe 1976 1975

E (Wohnhausgefahr) 1,60 DM 1,60 DM

L (Landwirtschaft) 3,30 DM 3,00 DM

I (Gewerbe und Industrie) 2,30 DM 2,60 DM.

zuzüglich 5 % Versicherungssteuer.

Das Mindestbeitragskapital beträgt unverändert 5.000,- Mark.

Bei der Neufestsetzung der Jahresbeiträge für das Geschäftsjahr 1976 hat der Verwaltungsrat der Schadenentwicklung -wie sie in den letzten Jahren beobachtet worden ist, Rechnung getra­gen.

Dies führte dazu, daß für den Bereich der Risikogruppe E (Wohnhausgefahr) der Beitragssatz unverändert gelassen und im Bereich der Risikogruppe I (Gewerbe und Industrie) sogar um 0,30 DM je 1.000, .- Mark Beitragskapital herabge­setzt werden konnte. Der schlechte Schadenverlauf in der Risikogruppe Landwirtschaft zwang jedoch dazu, hier den Bei­tragssatz um 0,30 DM je 1000,- Mark Beitragskapital (10%) anzuheben. Mit dieser Beschlußfassung hat der Verwaltungs­rat versucht, der unterschiedlichen Schadenentwicklung in den drei Risikogruppen in vertretbarem Umfange -Rechnung zu tragen.

Erfreulicherweise ist es der Nassauischen Brandversicherungs­anstalt gelungen, ihre Verwaltungskosten weiterhin niedrig

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