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Wichtige Anzeigen- und Redaktionstermine I

Die Weihnachtsfeiertage und der Jahresbeginn liegen in den Wochen 52/75 u. 1/76. Deshalb erscheint in diesen Wochen kein Mitteilungsblatt.

Die erste Ausgabe 1976 erscheint in der Woche vom 5. bis 10.1.76

zur gewohnten Zeit mit den bisher üblichen Einsendeterminen.

privaten Springbrunnen usw.) versagen oder von einer Vorbehand­lung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.

(8) Reicht die vorhandene Abwasseranlage für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des veränderten Abwassers (Abs. 6 und 7) nicht aus, behält sich die Verbands­gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu ver­sagen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußberechtigte sich bereiterklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.

Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu der in

§ 24 (5) Gemeindeordnung festgelegten Höhe (10.000,- DM)

geahndet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur -Bauamt-

Bezirksregierung Koblenz

55-311-13 -1/75.

Koblenz, den 7. November 1975

Amtl. Bekanntmachung

1. Der WasserversorgungszweckverbandVerbandswasserwerk Vallendar, 5414 Vallendar, Eulergasse 12, Kreis Mayen-Koblenz beantragt gemäß § § 2, 3 ,8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) WHG - sowie §§20 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 109 ff. des Landeswasser­gesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8 1960 (GVB1. S. 153 ) LWG jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.

1.1. bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbe­hörde die Bewilligung, auf die Dauer von 30 Jahren Grundwasser aus dem BohrbrunnenMeerkatz, Ge­markung Simmern/Westerwaldkreis, Flur 7, Flurstück Nr. 5/9, zutage zu fördern und in einer Menge bis zu max.

7,01/s 25,0 m 3 /h 500,0 m 3 /d

180.000,0 m 3 /im Jahresdurchschnitt zu entnehmen, um es zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu ge- und verbrauchen.

1.2 Für die Bewillligung sind folgende Auflagen und Be­nutzungsbedingungen vorgesehen:

1.2.1 Die Wasserentnahme zu Trinkzwecken und zum Zwecke der Brauchwasserversorgung darf nur erfolgen, wenn und solange das entnommene Grundwasser in gesund­heitlicher Hinsicht den diesbezüglichen Anforderungen genügt.

1.2.2. Die Wasserentnahme ist nur dann und so lange statt­haft, als die Einleitung des gebrauchten Wassers in die öffentliche Kanalisation zugelassen wird oder die son­stige Beseitigung wasserrechtlich zulässig ist.

1.2.3. Die Bewilligungsinhaberin hat den Beginn der Grund­

wasserentnahme vor Inbetriebnahme der Wassergewinnungs­anlage dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, 5430 Monta­baur, zur Durchführung der laufenden amtlichen Überwachung gemäß § 11 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) schriftlich anzuzeigen.

1.2.4. In den Brunnenkopf oder die Entnahmerohrleitung vor der ersten Verwendungsstelle für das entnommene Wasser ist ein Wasserzähler und ein Entnahmehahn für Probeentnahmen einzubauen.

Der Wasserzähler ist mindestens wöchentlich abzule­sen, die Ablesungen sind in einem Betriebsbuch aufzuzeichnen, in das bei behördlichen Kontrollen Einblick zu gewähren ist.

1.2.5. Die Bewilligungsinhaberin hat unverzüglich über die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasser­behörde Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutz­gebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage zu stel­len.

1.2.6. Die durchschnittliche Jahresentnahme aus allen vom Verbandswasserwerk Vallendar betriebenen Wasser­gewinnungsanlagen darf insgesamt 2.600,000 m 3 (mittlerer Tagesbedarf für das Jahr 2.000 =

7.200 m 3 /d x 365) nicht überschreiten.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Ge­brauch zu nehmen.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus­liegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Be­hörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unter­nehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die

^Herausgeber des Amtsblattes: Verbandagemeinde Verwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druok Linus Wittioh, Weitersburg.' Postanschrift 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622) 4055/56. Erschejpungsfolge: wöchentlich. Bezugsmögliohkeit und Besugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Hinselnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.