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Montabaur -3-

WICHTIG FÜR UNSERE LESER!

In der 51. Woche vom I5. - 19.12.1975 erscheint die letzte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 1975.

Redaktionsschluß ist DIENSTAG, 16. Dezember 1975, 9.30 Uhr.

Wir bitten um Beachtung !

HALLENBAD MONTABAUR GESCHLOSSEN

Das Hallenbad Montabaur ist seit Montag, dem 8.12.1975 bis zum 28.12.1975 einschließlich, zur Durchführung der Generalüberholungsar­beiten geschlossen.

Am Montag, dem 29.12.1975 ist das Bad ab 14.00 Uhr wieder für den all­gemeinen Badebetrieb geöffnet. An diesem Montag werden keine Schwimm­kurse abgehalten.

Die Verwaltung hofft daß in der Schließungszeit die Ausstattungsarbei­ten im neuen Solarienraum abgeschlossen werden. Bei Öffnung des Bades soll dem Benutzer des Solariums eine angenehme Erholung in angemesse­ner Umgebung geboten werden.

Amtl. Bekanntmachungen

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr an den Weihnachtsfeiertagen

Woche vom 15. - 19^12.1975

ln den Gemeinden, in denen üblicherweisejnont_ags_der Müll ab­gefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr bereits am SAMSTAG, dem 13.12.1975.

Gemeinden, die üblicherweise,_dienstags,jnittwochs, jlonners^ Ugsjond £reitags_angefahren werc ien, - hier erfolgt die Müllabfuhr

einenJTa^vorher.

Woche vom 22. - 26.12.1975

In den Gemeinden, in denen üblicherweisejnontags_der Müll ab­gefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr bereits am Freitag, dem 1_9.1_2_ 1 1 975 1 _

Gemeinden, die üblicherweise dienstags angefahren werden, -hier erfolgt die Müllabfuhr bereits am Samstag, dem 20.12.1975.

In den Gemeinden, in denen üblicherweise mittwochs, donners­tags und freitags der Müll abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr Fwei Tage~vörheF, also montags, dienstags und mittwochs.

Verschiebung in der Neujahrswoche

In den Gemeinden, in denen üblicherweise der Müll donnerstags,

und freitags abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr in der Woche vom 29.12.1975 - 3.1.1976 einen Tag später

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß am Samstag, dem 27.12.1975 die zentralen Mülldeponien in Moschheim und Rennerod geschlossen sind.

Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, daß die mit unserem Schreiben vom 4.11.1975 mitgeteilten Verschiebungen der wöchentlichen Müllabfuhr wegen Weihnachten und Neujahr hier­mit aufgehoben werden.

Amtliche Bekanntmachung

Aus gegebener Veranlassung wird hiermit nochmals auf § 4 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässe­rung der Grundstgücke und den Anschluß an die öffentliche

Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung -

vom 30.6.1975 hingewiesen und mit der Bitte um Beachtung

veröffentlicht.

§4

Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt,

Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht - und Küchenabfälle und andere feste Stoffe),

2. feuergefährliche zerknallfähige oder andere Stoffe,

die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefähr­den können (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr),

3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche,

die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbrei­ten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung von Abwässer stören oder erschweren können,

4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben

5. Abwässer, die wärmer als 33 Grad Celsius sind,

6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.

(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampf­kesseln ist nicht statthaft.

(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unver­züglich zu benachrichtigen.

(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette anfallen, haben nach Anweisung der Verbands­gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe

aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Art und Einbau dieser Vorrichtungen ergeben sich aus den baurechtlichen Bestimmungen. Die Entleerung muß in regelmäßigen Zeit­abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden.

Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders ent­steht.

(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in die Abwasseran­lage nach §4(1) verboten ist, so ist die Verbandsgemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchsngen auf Kosten

des Anschlußberechtigten vornehmen zu lassen.

Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Sofern sich dieser Verdacht nicht bestä­tigt, übernimmt die Verbandsgemeinde die Kosten.

(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Ver­bandsgemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuwei­sen.

(7) Die Verbandsgemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge (z.B. Abwässer aus ge­werblichen Betrieben, die nach Menge und Art geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, sowie aus

DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00-18.30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstraße) und Wasserwerk, (Neubau an der Elchwiese); Dienstag 8.00-12.00 Uhr, 16.00-18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 8.00-12.00 Uhr.

FERNSPRECHANSCHLOSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.