Montabaur -3-
WICHTIG FÜR UNSERE LESER!
In der 51. Woche vom I5. - 19.12.1975 erscheint die letzte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 1975.
Redaktionsschluß ist DIENSTAG, 16. Dezember 1975, 9.30 Uhr.
Wir bitten um Beachtung !
HALLENBAD MONTABAUR GESCHLOSSEN
Das Hallenbad Montabaur ist seit Montag, dem 8.12.1975 bis zum 28.12.1975 einschließlich, zur Durchführung der Generalüberholungsarbeiten geschlossen.
Am Montag, dem 29.12.1975 ist das Bad ab 14.00 Uhr wieder für den allgemeinen Badebetrieb geöffnet. An diesem Montag werden keine Schwimmkurse abgehalten.
Die Verwaltung hofft daß in der Schließungszeit die Ausstattungsarbeiten im neuen Solarienraum abgeschlossen werden. Bei Öffnung des Bades soll dem Benutzer des Solariums eine angenehme Erholung in angemessener Umgebung geboten werden.
Amtl. Bekanntmachungen
Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr an den Weihnachtsfeiertagen
Woche vom 15. - 19^12.1975
ln den Gemeinden, in denen üblicherweisejnont_ags_der Müll abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr bereits am SAMSTAG, dem 13.12.1975.
Gemeinden, die üblicherweise,_dienstags,jnittwochs, jlonners^ Ugsjond £reitags_angefahren werc ien, - hier erfolgt die Müllabfuhr
einenJTa^vorher.
Woche vom 22. - 26.12.1975
In den Gemeinden, in denen üblicherweisejnontags_der Müll abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr bereits am Freitag, dem 1_9.1_2_ 1 1 975 1 _
Gemeinden, die üblicherweise dienstags angefahren werden, -hier erfolgt die Müllabfuhr bereits am Samstag, dem 20.12.1975.
In den Gemeinden, in denen üblicherweise mittwochs, donnerstags und freitags der Müll abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr Fwei Tage~vörheF, also montags, dienstags und mittwochs.
Verschiebung in der Neujahrswoche
In den Gemeinden, in denen üblicherweise der Müll donnerstags,
und freitags abgefahren wird, erfolgt die Müllabfuhr in der Woche vom 29.12.1975 - 3.1.1976 einen Tag später
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß am Samstag, dem 27.12.1975 die zentralen Mülldeponien in Moschheim und Rennerod geschlossen sind.
Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, daß die mit unserem Schreiben vom 4.11.1975 mitgeteilten Verschiebungen der wöchentlichen Müllabfuhr wegen Weihnachten und Neujahr hiermit aufgehoben werden.
Amtliche Bekanntmachung
Aus gegebener Veranlassung wird hiermit nochmals auf § 4 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstgücke und den Anschluß an die öffentliche
Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung -
vom 30.6.1975 hingewiesen und mit der Bitte um Beachtung
veröffentlicht.
§4
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt,
Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht - und Küchenabfälle und andere feste Stoffe),
2. feuergefährliche zerknallfähige oder andere Stoffe,
die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr),
3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche,
die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung von Abwässer stören oder erschweren können,
4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben
5. Abwässer, die wärmer als 33 Grad Celsius sind,
6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.
(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette anfallen, haben nach Anweisung der Verbandsgemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe
aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Art und Einbau dieser Vorrichtungen ergeben sich aus den baurechtlichen Bestimmungen. Die Entleerung muß in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden.
Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in die Abwasseranlage nach §4(1) verboten ist, so ist die Verbandsgemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchsngen auf Kosten
des Anschlußberechtigten vornehmen zu lassen.
Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Sofern sich dieser Verdacht nicht bestätigt, übernimmt die Verbandsgemeinde die Kosten.
(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Verbandsgemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7) Die Verbandsgemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge (z.B. Abwässer aus gewerblichen Betrieben, die nach Menge und Art geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, sowie aus
DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00-18.30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstraße) und Wasserwerk, (Neubau an der Elchwiese); Dienstag 8.00-12.00 Uhr, 16.00-18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 8.00-12.00 Uhr.
FERNSPRECHANSCHLOSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.

