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Ausfertigung eingereicht werden.
Montabaur, den 23. Oktober 1975
Der Kulturamtsvorsteher
gez. Dr. Nickolay, Ltd.Reg.Direktor.
Spielgemeinschaft Elbert/Welschneudorf
Am kommenden Wochenende tragen die I. und II. Mannschaft ihre Meisterschaftsspiele aus.
2,11.1975 12.3o Uhr Elbert /Wel. II - Hundsangen II in Nieder
elbert
2.11.75 14.3o Uhr Elbert/Wel. I - Holzbachtal in Welschneudorf.
Jugendspiele
2.11.75 lo.oo Uhr A.Jugend Elbert/Wel. A.J. Aherbachtal
2.11.75 lo.oo Uhr B J. Elbert/Wel./B.Jugend Glas-Chemie in Welschneudorf.
OBERELBERT:
Sportverein 1928 Oberelbert e.V.
Am Samstag, dem 8. November 1975 veranstaltet der Sportverein Oberelbert im Vereinslokal Borchardt ein Schlachtessen, wozu alle Vereinsmitglieder mit ihren Angehörigen recht herzlich eingeladen sind.
Alle Mitglieder, die sich daran beteiligen möchten, haben sich bis zum 6.11.75 bei Josef Jung, Gasth. Borchardt oder Gasth.La- bonte anzumelden, zwecks ungefährer Zubereitung der Portionen. Der Vorstand
WELSCHNEUDORF:
Kath. Kindergarten Welschneudorf
Bei der Einweihung unseres Kindergartens am Samstag, dem 25.1o. und am „Tag der offenen Tür“ am Sonntag, dem 26.lo.75 haben wir durch den Verkauf von Kaffee und Kuchen, den die Mütter selbst gebacken hatten, sowie sonstigen Getränken und ausgedienten Kindergartenmöbeln DM lo69,- eingenommen.
Ich danke allen, besonders den Eltern der Kinder, die geholfen haben, diese Aktion mit einem so erfreulichen Ergebnis zu Ende zu bringen. gez. E. Steudter,Leiterin
Wir gratulieren
Frau Christine Schlemmer zur Vollendung des 76. Lebensjahres am 31.lo.75,
Frau Helene Gutzmer zur Vollendung des 73. Lebensjahres am 31.lo.1975,
Herrn Friedrich Röhl zur Vollendung des 71. Lebensjahres am 4.11,19 7 5, recht herzlich.
Verloren - Gefunden
Gefunden wurde ein BKS-Schlüssel.
Der Verlierer kann sich bei der hiesigen Gemeindeverwaltung me lden. gez. Stahlhofen,Ortsbürgermstr.
Mitgliederversammlung
des CDU-Ortsverbandes Welschneudorf/Nieder-, Oberelbert ist am Dienstag, 11. Nov. um 2o Uhr im „Westerwälder Hof“
GELBACHHOHEN
HOLLER:
Amtl. Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, dem 5. Nov. 1975, um 2o.oo Uhr ‘ m kleinen Saal Heibel statt. Hierzu lade ich Sie höflichst ein.
Tagesordnung
k öffentliche Sitzung:
k Beratung und Beschlußfassung über die Bildung einer Forst- betriebsgemeinschaft.
2. Beratung und Beschlußfassung über den Hauungs- und Kulturplan 1976.
3. Beratung und Beschlußfassung über Neuanlagen, Instandsetzungen und Unterhaltungsarbeiten an Einrichtungen im Naturpark Nassau.
4. Beratung und Beschlußfassung über die bauliche Fertigstellung von Teil-Erschließungsanlagen, Lahnstraße .Siegstraße und Rheinstraße.
5. Beratung und Beschlußfassung über die Fertigstellung der Ausbauarbeiten an der Bachstraße.
6. Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung der Straßenbeleuchtung „An der Kehl“ - Rheinstraße
7. Beratung und Beschlußfassung über die Montage einer Straßenbeleuchtungseinspeisung.
8. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
Grundstücksangelegenheiten.
5431 Holler, 23.lo.1975 gez. Molsberger, Ortsbürgermstr.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Holler Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl.
I 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.
197o - 52o-l l-l/o Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Holler einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
a) nur an der Leine geführt werden
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.
3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.
4. Jagdhunde der Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.
§ 3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- u.Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist ,zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Holler sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Wildtollwut ! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.197o mit einer Geldbuße bis zu

