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Ausfertigung eingereicht werden.

Montabaur, den 23. Oktober 1975

Der Kulturamtsvorsteher

gez. Dr. Nickolay, Ltd.Reg.Direktor.

Spielgemeinschaft Elbert/Welschneudorf

Am kommenden Wochenende tragen die I. und II. Mannschaft ihre Meisterschaftsspiele aus.

2,11.1975 12.3o Uhr Elbert /Wel. II - Hundsangen II in Nieder­

elbert

2.11.75 14.3o Uhr Elbert/Wel. I - Holzbachtal in Welschneu­dorf.

Jugendspiele

2.11.75 lo.oo Uhr A.Jugend Elbert/Wel. A.J. Aherbachtal

2.11.75 lo.oo Uhr B J. Elbert/Wel./B.Jugend Glas-Chemie in Welschneudorf.

OBERELBERT:

Sportverein 1928 Oberelbert e.V.

Am Samstag, dem 8. November 1975 veranstaltet der Sportver­ein Oberelbert im Vereinslokal Borchardt ein Schlachtessen, wozu alle Vereinsmitglieder mit ihren Angehörigen recht herzlich eingeladen sind.

Alle Mitglieder, die sich daran beteiligen möchten, haben sich bis zum 6.11.75 bei Josef Jung, Gasth. Borchardt oder Gasth.La- bonte anzumelden, zwecks ungefährer Zubereitung der Portio­nen. Der Vorstand

WELSCHNEUDORF:

Kath. Kindergarten Welschneudorf

Bei der Einweihung unseres Kindergartens am Samstag, dem 25.1o. und amTag der offenen Tür am Sonntag, dem 26.lo.75 haben wir durch den Verkauf von Kaffee und Kuchen, den die Mütter selbst gebacken hatten, sowie sonstigen Getränken und ausgedienten Kindergartenmöbeln DM lo69,- eingenom­men.

Ich danke allen, besonders den Eltern der Kinder, die geholfen haben, diese Aktion mit einem so erfreulichen Ergebnis zu En­de zu bringen. gez. E. Steudter,Leiterin

Wir gratulieren

Frau Christine Schlemmer zur Vollendung des 76. Lebensjahres am 31.lo.75,

Frau Helene Gutzmer zur Vollendung des 73. Lebensjahres am 31.lo.1975,

Herrn Friedrich Röhl zur Vollendung des 71. Lebensjahres am 4.11,19 7 5, recht herzlich.

Verloren - Gefunden

Gefunden wurde ein BKS-Schlüssel.

Der Verlierer kann sich bei der hiesigen Gemeindeverwaltung me lden. gez. Stahlhofen,Ortsbürgermstr.

Mitgliederversammlung

des CDU-Ortsverbandes Welschneudorf/Nieder-, Oberelbert ist am Dienstag, 11. Nov. um 2o Uhr imWesterwälder Hof

GELBACHHOHEN

HOLLER:

Amtl. Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, dem 5. Nov. 1975, um 2o.oo Uhr m kleinen Saal Heibel statt. Hierzu lade ich Sie höflichst ein.

Tagesordnung

k öffentliche Sitzung:

k Beratung und Beschlußfassung über die Bildung einer Forst- betriebsgemeinschaft.

2. Beratung und Beschlußfassung über den Hauungs- und Kulturplan 1976.

3. Beratung und Beschlußfassung über Neuanlagen, Instand­setzungen und Unterhaltungsarbeiten an Einrichtungen im Naturpark Nassau.

4. Beratung und Beschlußfassung über die bauliche Fertig­stellung von Teil-Erschließungsanlagen, Lahnstraße .Sieg­straße und Rheinstraße.

5. Beratung und Beschlußfassung über die Fertigstellung der Ausbauarbeiten an der Bachstraße.

6. Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung der StraßenbeleuchtungAn der Kehl - Rheinstraße

7. Beratung und Beschlußfassung über die Montage einer Straßenbeleuchtungseinspeisung.

8. Verschiedenes.

II. Nichtöffentliche Sitzung:

Grundstücksangelegenheiten.

5431 Holler, 23.lo.1975 gez. Molsberger, Ortsbürgermstr.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Holler Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl.

I 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbin­dung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.

197o - 52o-l l-l/o Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Holler einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft

a) nur an der Leine geführt werden

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.

3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Her­den wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außer­halb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.

4. Jagdhunde der Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- u.Jagdschutzberechtig­ten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der An­ordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist ,zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.

§4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Aus­gängen von Holler sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

Wildtollwut ! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.197o mit einer Geldbuße bis zu