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Montabaur -lo-

Volkslauf lo km auf einer markierten Waldstrecke durchge­führt.

Treffpunkt: Sportplatz Niederelbert

Teilnehmerkreis Niederelberter Bürger, jung und alt Start der Wanderer: lo.3o Uhr Start der Läufer: 11.00 Uhr

Unkostenbeitrag: 2,- DM, Nachmeldungen 2,5o DM

Startkartenvorverkauf: beimBluna-Berni bis 18.11.1975 Nachmeldungen: am Veranstaltungstag auf dem Sportplatz.

Wichtiger Hinweis:

Jeder Teilnehmer erhält kostenlos ein Eintopfessen.

Auf der Wander- bzw. Laufstrecke wird heißer Tee gereicht.

Am Sportplatz können Sie außerdem Getränke sowie Brat- und Currywurst kaufen.

Der Reinerlös der Veranstaltung ist für die Jugendarbeit be­stimmt.

Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt.

Athletiksportverein Niederelbert e.V.

Am Samstag, dem 1. Nov.75 trifft der ASV 1922. e.V. auf hei­mischer Matte den KSV Waldböckelheim.

Wir hoffen auf Ihren Besuch.

OBERELBERT:

Möhnen Oberelbert

Wie beschlossen, fahren wir am 11.11.75 auf den Koppel.

Alle, die sich hieran beteiligen wollen, mögen sich bitte bis spätestens 6.1 1.1975 bei Frau Margot Krekel anmelden und sogleich 5,- DM bezahlen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden, da wir die Anzahl der Plätze auf dem Koppel vorbestellen müssen. Der genaue Zeitpunkt, wann wir am 11.11.1975 gehen bzw. fahren, wird noch bekannt­gegeben. Treffpunkt ist wie immer an der Kirche.

OBERELBERT-WELSCHNEUDORF Kulturamt Montabaur

WIV. 39 H.A.

Amtliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung

Im Flurbereinigungsverfahren Welschneudorf - W. IV. 39 Wester­waldkreis, erläßt das Kulturamt Montabaur als Flurbereini­gungsbehörde folgende Anordnung

I.

Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 6 5 des Flurbereinigungs­gesetzes (FlurbG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) einge­wiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 22. Okt. 1975 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhal­ten also an diesen Zeitpunkten den Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der alten Grundstücke. Insbe - sondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in recht­licher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grund­stücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grund­stücke.

H.

Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überlei­tung in den neuen Zustand regeln, hegen ab sofort bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur Rathaus, Zimmer 9/lo, Nassau und Bad-Ems, den Ortsgemeindeverwaltungen in Welschneudorf, Zimmerschied, Oberelbert, Dausenau, Kemmenau, Homberg und den Stadtverwaltungen in Nassau und Bad Ems sowie beim Vorsteher der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Ludwig Labonte in Welschneudorf zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ferner können die Überleitungsbestimmun­gen beim Kulturamt in Montabaur, Limburgerstraße 11 einge­

sehen werden.

III.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigen­tümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Min­derung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhält­nisses (§§ 69, 7o FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Montabaur zu stellen.

IV.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 62 bzw. 63 FlurbG (§§ 66 Absatz 3 FlurbG)

V.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkun­gen des Eigentums bleiben bis zur Rechtskraft des Flurbereini­gungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Ände­rungen der Nutzungsart, die über den Rahmen einer ordnungs­gemäßen Wirtschaftsführung hinausgehen (z.B. Beseitigung oder Neuanlage von Obstanlagen), Errichtung oder Verände­rung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. nur mit. Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes wird zu gegebener Zeit öffentlich bekanntgemacht.

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird angeordnet.

GRÜNDE

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen; endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindungen tu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten am 16. und 2o.lo. 1975 bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden.

Der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG hat am 21.lo.1975 stattgefunden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 3 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufi­gen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Beschwerden, die von Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke erhoben worden sind, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes im Rechtsmittelverfahren sind unbe­schadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwie­genden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Diese haben sich bereits wirtschaftlich auf den Besitzübergang in diesem Jahre eingestellt. Eine Verzögerung würde erhebliche Nachteile zur Folge haben. Da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst . schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge­richtsordnung (VwGO) vom 21.1.196 o - BGBl. IS. 17.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbesthn- mungen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erho­ben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Nieder­schrift beim Kulturamt Montabaur, 543 Montabaur, Limburger Straße 11 oder wahlweise bei der Bezirksregierung, Obere Flurbereinigungsbehörde, 54 Koblenz, Stresemannstr. 4 - 6, einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher