Montabaur -lo-
Volkslauf lo km auf einer markierten Waldstrecke durchgeführt.
Treffpunkt: Sportplatz Niederelbert
Teilnehmerkreis Niederelberter Bürger, jung und alt Start der Wanderer: lo.3o Uhr Start der Läufer: 11.00 Uhr
Unkostenbeitrag: 2,- DM, Nachmeldungen 2,5o DM
Startkartenvorverkauf: beim „Bluna-Berni“ bis 18.11.1975 Nachmeldungen: am Veranstaltungstag auf dem Sportplatz.
Wichtiger Hinweis:
Jeder Teilnehmer erhält kostenlos ein Eintopfessen.
Auf der Wander- bzw. Laufstrecke wird heißer Tee gereicht.
Am Sportplatz können Sie außerdem Getränke sowie Brat- und Currywurst kaufen.
Der Reinerlös der Veranstaltung ist für die Jugendarbeit bestimmt.
Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt.
Athletiksportverein Niederelbert e.V.
Am Samstag, dem 1. Nov.75 trifft der ASV 1922. e.V. auf heimischer Matte den KSV Waldböckelheim.
Wir hoffen auf Ihren Besuch.
OBERELBERT:
Möhnen Oberelbert
Wie beschlossen, fahren wir am 11.11.75 auf den Koppel.
Alle, die sich hieran beteiligen wollen, mögen sich bitte bis spätestens 6.1 1.1975 bei Frau Margot Krekel anmelden und sogleich 5,- DM bezahlen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden, da wir die Anzahl der Plätze auf dem Koppel vorbestellen müssen. Der genaue Zeitpunkt, wann wir am 11.11.1975 gehen bzw. fahren, wird noch bekanntgegeben. Treffpunkt ist wie immer an der Kirche.
OBERELBERT-WELSCHNEUDORF Kulturamt Montabaur
WIV. 39 H.A.
Amtliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung
Im Flurbereinigungsverfahren Welschneudorf - W. IV. 39 Westerwaldkreis, erläßt das Kulturamt Montabaur als Flurbereinigungsbehörde folgende Anordnung
I.
Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 6 5 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 22. Okt. 1975 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also an diesen Zeitpunkten den Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der alten Grundstücke. Insbe - sondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
H.
Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand regeln, hegen ab sofort bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur Rathaus, Zimmer 9/lo, Nassau und Bad-Ems, den Ortsgemeindeverwaltungen in Welschneudorf, Zimmerschied, Oberelbert, Dausenau, Kemmenau, Homberg und den Stadtverwaltungen in Nassau und Bad Ems sowie beim Vorsteher der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Ludwig Labonte in Welschneudorf zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ferner können die Überleitungsbestimmungen beim Kulturamt in Montabaur, Limburgerstraße 11 einge
sehen werden.
III.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69, 7o FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Montabaur zu stellen.
IV.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 62 bzw. 63 FlurbG (§§ 66 Absatz 3 FlurbG)
V.
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung hinausgehen (z.B. Beseitigung oder Neuanlage von Obstanlagen), Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. nur mit. Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes wird zu gegebener Zeit öffentlich bekanntgemacht.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird angeordnet.
GRÜNDE
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen; endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindungen tu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten am 16. und 2o.lo. 1975 bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden.
Der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG hat am 21.lo.1975 stattgefunden.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 3 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Beschwerden, die von Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke erhoben worden sind, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes im Rechtsmittelverfahren sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Diese haben sich bereits wirtschaftlich auf den Besitzübergang in diesem Jahre eingestellt. Eine Verzögerung würde erhebliche Nachteile zur Folge haben. Da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst . schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.196 o - BGBl. IS. 17.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbesthn- mungen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt Montabaur, 543 Montabaur, Limburger Straße 11 oder wahlweise bei der Bezirksregierung, Obere Flurbereinigungsbehörde, 54 Koblenz, Stresemannstr. 4 - 6, einzulegen.
Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher

