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Montabaur -6-

Sicherungsmaßnahmen auch solche bis zu lo m3 Inhalt;

d) Tankstellen, Tanklager;

e) Flugplätze, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze;

f) Treibstoff-, Rohöl- und Ölleitungen;

g) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewin­nung von Kernenergie;

h) Müllkippen, Halden mit auslaugbaren Bestandteilen, Ablage­rung von Öl, Teer, Phenolen, Rückständen von Erdölbohrungen, Giften und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der großflächige Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnis­pflichtig;

i) Kläranlagen;

k) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

l) Sickergruben

m) Versenkung von Kühlwasser in größeren Mengen;

n) größere Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen;

o) Neuanlage von Friedhöfen ;

(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasser­schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.

§4

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Stadt Montabaur, Westerwaldkreis.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können ge­mäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu DM 1 o.ooo,-- geahndet werden.

§6

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent­schädigung zu leisten (§§ 19 Abs. 3 , 2o WHG und § 99 LWG) Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirks­regierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu errei­chen ist.

§7

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sie tritt 3o Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Auf­hebung, insbesondere für den Fall, daß ein Schutz für die Wasserversorgungsanlage entbehrlich wird.

Bezirksregierung Koblenz Koblenz, den 12. August 1975 55 -61- 13 - 21/73 Korbach

Beglaubigt:

Siegel gez. Machhausen,

Reg.-Oberinspektor.

AHRBACHGEMEINDEN

HEILIGENROTH:

Röntgenreihenuntersuchung in Heiligenroth

Am MONTAG, dem 3.11.1975 wird in der Schule Heiligenroth von der Landesschirmbildstelle Mainz eine Röntgenreihenunter­suchung durchgeführt:

Nachfolgend die Termine:

10.30 - 11.3o Uhr Schulkinder

11.30 - 13.oo Uhr Bevölkerung.

AUGST

SIMMERN/NEUHÄUSEL

Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kinder gartenverbandes Simmern/Neuhäusel für das Jahr 1975 vom 27.lo.l975

I.

Der Verbandsausschuß hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeind Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) dem Zweckverbandsgesetz vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) und dem § 9 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Simmern und Neu­häusel vom 26.2.1973 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.lo.1975 hiermit bekanntgemacht wird :

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1975 wird im

VE RWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf 182.ooo,-

in der Ausgabe auf 182.ooo,-

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf 1 o5.ooo,-

in der Ausgabe auf lo5.ooo,-

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kindergartens beträgt 65.ooo,- DM. Die Umlage ist nach der Zahl der Kinder die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 3o.9. des Vorjahres besuchten (§ lo Abs. 3 der Satzung) zu ermitteln.

Demnach haben zu zahlen:

Ortsgemeinde Simmern 37 Kinder = 3o.833,-DM

Ortsgemeinde Neuhäusel 41 Kinder = 34.167,-- DM.

Der Umlagebedarf für den Bau des Kindergartens beträgt 38.000,- DM. Er wird je zur Hälfte von den Ortsgemeinden Simmern und Neuhäusel getragen (§ lo Abs. 2 der Satzung)

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 ( GVB1 S. 419) erforderliche Genehm!

gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung des Kinder- | gartenverbandes Simmern/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 191| wird hiermit erteilt :

L

Zum Umlagebedarf mit 65.ooo,- DM für die Bewirtschaftung und mit 3 8 . 000 ,- DM für den Neubau.

Montabaur, den 22.lo.1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. la/Az.: o29/9ol-lo

(L.S.) Im Aufträge: gez. Ruff

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 3.11.1975 bis 12.11.1975 von 8.00 Uhr bis 12.oo Uhr im Rathaus der Verbandsgemeinde in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.I Simmern, den 27.lo.1975 1

gez. Schneider I

Der Vorsitzende des Kindergartenaus­schusses.

Eltern in den Augstgemeinden I

VHS-Veranstaltung I

Erziehungsfehler der Eltern - Entwicklungsstörungen der I

Kinder. I

Wozu führen Überbehütung, Vernachlässigung oder Perfek-1 tionismus in der Erziehung ? I

In einem Aufriß wird I

Herr Dipl.Psychologe Matthias Weber, I

DM

DM

DM

DM festgesetzt.