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in der Gemarkung Horressen,

Westerwaldkreis,

w ird das nachstehend beschriebene Wasserschutzgebiet festge­setzt, Es wird in Flur 16 der Gemarkung Horressen durch drei Zonen gebildet, die in dem Lageplan der Bezirksregierung Koblenz vom 6.2.1973, der über die Lage und die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen genaue Aus­kunft gibt, dargestellt sind als

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)

Zone II - Engere Schutzzone (grüne Umrandung)

Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)

Je eine Ausfertigung des Lageplanes wird für die Begünstigte bei der Stadtverwaltung und der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde zu jedermanns Einsichtnahme aufbewahrt.

§2

I Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zo- j nen werden wie folgt beschrieben :

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SCHUTZZONE I:

Die Zone I liegt in Flur 16, Parzelle Nr. 2521 (Waldparzelle) und hat die Form eines Quadrates in den Abmessungen 5o m x 5o in, in dessen Mitte der Tiefenbrunnen liegt.

Der Tiefbrunnen liegt 185 m nordöstlich des ehemaligen Grenz­weges, der zwischen Flur 41 der Gemarkung Montabaur und lder Flur 16 der ehern. Gemarkung Horressen herführt. Er liegt J25 m südöstlich der Waldwegparzelle 2527, der im Nordwesten jauch die Grenze der Zone I bildet.

I SCHUTZZONE II:

[Die Zone II beginnt 25 m vor Einmündung des Waldweges (Parz. |2527) auf den früheren Grenzweg Parz.Nr. ohne, und verläuft |von dort in nordwestlicher Richtung bis zum Waldweg, der die Waldabteilung 6 in nordöstlicher Richtung durchquert und [gegenüber der nordwestlichen Grenze der Grundstücksparzelle 1313/166 den Waldweg Parz.Nr. 362/224 erreicht. Von hier geht Idie Grenzlinie in südlicher Richtung entlang der Waldparzelle |252o über die Wegeparzelle 2527 in weiterem geraden Verlauf ) m in die Waldparzelle 2521. Jetzt im spitzen Winkel in (nordwestlicher Richtung zum südlichsten Punkt der Zone I und (von hier gradlinig zum Ausgangspunkt zurück.

SCHUTZZONE III :

pie Zone III beginnt an dem Einmündungspunkt des Waldweges iden Grenzweg, der die Waldabteilungen 4 und 5 trennt.

|md verläuft von hier in nordwestlicher Richtung entlang der Mdparzelle 2521 bis zum Ende der Parz. 252o.

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pn dort fast rechtwinklig in nordöstlicher Richtung entlang [er Parz. 252o über den Weg Parz. 363/224 bis zur südöst- [chsten Spitze des Flurstückes 299/165. Die östliche Grenzlinie hrt entlang der Wegeparzelle 222 und 264/225 und läuft lann gradlinig durch die Parz. 324/166, 326/166 durch die Jegeparzelle 2527 weiter durch die Waldparzelle 2521 bis zur faldschneise, die die Waldabteilungen 4 und 5 trennt, von hier tlang der Waldparzelle 2521 in westlicher Richtung bis zum

Ausgangspunkt.

§ 3

fl) Im Bereich des Wasserschutzgebiete(s) sind alle Handlungen ||d Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden jpnnen.

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r ^ er Zone I sind insbesondere verboten :

* ; le Verletzung der belebten Bodenzone und der Deckschich­ten;

) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen,

. die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;

. das 'Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, ie nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Be­ll reuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind:

|U e gliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlingen 1 i des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungs- pmage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes. Orgelten die Verbote für Zone(n) II und III).

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I

geltenden Grundstücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewin­nungsanlagen beauftragt sind ;

b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewin­nungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere

die Einzäunung des Fassungsbereiche (s), das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.

(2) Zone II

In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bakteriologische Verunreinigungen und sonstige Beeinträch­tigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten unter­sagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Men­schen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entspre­chende Gefährdungen ausgehen können, und zwar insbeson­dere

a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfuttersi­los und Gewerbebetriebe;

b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;

c) Transport von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten, z.B. Heizöl, Treibstoff, Lösungsmittel;

d) Lagern und Ablagem von Schutt und Abfallstoffen;

e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;

f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, Aufwuchs­mitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der groß­flächige Einsatz derartiger Mittel ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;

g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dgl.

h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;

i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwasser­versenkung, Abwasserverregnung;

k) Gärfuttermieten;

l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt;

m) Wagenwäschen

n) Zelten, Lagern, Baden;

o) Parkplätze,

p) Sportplätze,

q) Vergraben von Tierleichen,

r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutz­zone abgeführt wird, Verwendung von Teer zum Straßen­bau,

s) Erweiterung des Straßennetzes,

t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe,

u) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.

Ferner gelten die Verbote für Zone III.

(3) Zone III

In der Zone III sind alle Maßnahmen untersagt, die zur chemi­schen oder radioaktiven Verunreinigung und ähnlichen Beein­trächtigungen des Grundwassers führen können, und zwar insbesondere

a) Abwasserverregnung, Abwasserlandbehandlung, Abwasser­versenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe;

b) geschlossene Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Kanalisation;

c) Behälter für Heizöl und Treibstoffe von mehr als lo m3 Inhalt und im Falle fehlender zusätzlicher

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