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n 0I Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen und nach Wahlkrei- 016 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. d" Landwirtschaft im Sinne des Landesgesetzes über die Land- vtcrfiaftskammer Rheinland-Pfalz umfaßt die Betriebe der Sd und Forstwirtschaft nach §§ 33 Abs. 1, § 48 a und § 51 a des Bewertungsgesetzes sowie die Betriebsgrundstücke im Sinne 8 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht v °” jgj. Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaues, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaues, des Gartenbaues und der Fischerei.
a) Wahlgangl__
Für den Wahlgang I ist jeder Landkreis einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt der Wahlkreis.
Wahlleiter ist der Landrat des jeweiligen Landkreises.
ln den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern
in die Vollversammlung zu wählen :
Ahrweiler (Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler) 1
Altenkirchen (Sitz: Altenkirchen (Ww.) 1
Bad Kreuznach (Sitz: Bad Kreuznach) 2
Birkenfeld (Sitz: Birkenfeld) 1
Cochem-Zell (Sitz : Cochem) 1
Mayen-Koblenz (Sitz : Koblenz) 2
Neuwied (Sitz : Neuwied ) 1
Rhein-Hunsrück-Kreis (Sitz : Simmern) 2
Rhein-Lahn-Kreis (Sitz : Bad Ems) 1
Westerwaldkreis (Sitz : Montabaur ) 1
Bernkastel-Wittlich (Sitz : Wittlich ) 3
Bitburg-Prüm (Sitz : Bitburg) 3
Daun (Sitz: Daun ) 1
Trier - Saarbrug (Sitz : Trier ) 3
Alzey-Worms (Sitz : Alzey) 5
Bad Dürkheim (Sitz : Neustadt a.d. Weinstr.) 4
Donnersbergkreis (Sitz : Kirchheimbolanden) 2
Germersheim (Sitz : Germersheim) 1
Kaiserslautern (Sitz : Kaiserslautern) 1
Kusel (Sitz : Kusel) 1
Landau-Bad Bergzabern (Sitz : Landau i.d.Pfalz) 3
Ludwigshafen (Sitz ; Ludwigshafen a. Rhein) 2
Mainz-Bingen (Sitz : Mainz) 5
Pirmasens (Sitz : Pirmasens) 1
b) _WAHLGANG II
Für den Wahlgang II bildet jeder Regierungsbzirk einen Wahlkreis, Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbzeirks.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen :
Koblenz (Sitz : Koblenz) 3
I Trier (Sitz: Trier ) 3
! Rheinhessen-Pfalz (Sitz : Neustadt a.d.Weinstr.) 3
! ^ahlgang_ih_
Für den Wahlgang III bildet jeder Regierungsbzeirk einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbezirks.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern m die Vollversammlung zu wählen :
Koblenz (Sitz : Koblenz) 2
Trier (Sitz : Trier) 1
Rheinhessen-Pfalz (Sitz : Neustadt a.d.Weinstr.) 4
IV. WAHLRECHT UND WÄHLBARKEIT [Wahlberechtigt ist für die Wahl
tn Wahlgang I, wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter einen Betrieb oder Betriebsgrundstück seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland Pfalz unmittelbar besitzt,
I™ ^hlgang II, wer als voll mitarbeitender Familienangehöriger | es Betriebsinhabers seinen ständigen landwirtschaftlichen Ar- I eitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat.
in Wahlgang III, wer als ständig hauptberuflich, tätiger Arbeitnehmer seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland- Pfalz hat.
und die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.
Nach § 2 des Landeswahlgesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind zum Landtag wahlberechtigt alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren dauernden Wohnsitz im Lande Rheinland Pfalz haben.
Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind für die Wahl zur Landwirtschaftskammer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das gleiche gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II S. 997) ( soweit es in den Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre vor der Wahl in der Landwirtschaft tätig waren.
Familienangehörige im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen sind Ehegatten und die Personen,die mit den wahlberechtigten Inhabern der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft oder einem Betriebsinhaber , der geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zu. '
Es kann nur von dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten ausgeübt werden, der die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.
Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und in Rheinland- Pfalz nur einmal ausgeübt werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeindeverwaltung vom 6. Oktober bis einschließlich 11. Oktober 1975 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Nähere Einzelheiten sind der Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung zu entnehmen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist oder deren Betrieb der . Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.
Wählbar ist, wer am Wahltag das Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer.
V^WAHLVORSCHLÄGE_
a) Vorschlagsrecht
Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlgänge Wahlvorschläge einreichen.
b) Kennwort
Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen des erstaufgeführten Bewerbers als Kennwort.
c) Bewerber
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten als Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter im Wahlkreis zu wählen sind.
Der Stellvertreter ist rechts neben dem Bewerber aufzuführen. Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Hauptberuf, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben.

