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n 0I Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen und nach Wahlkrei- 016 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. d" Landwirtschaft im Sinne des Landesgesetzes über die Land- vtcrfiaftskammer Rheinland-Pfalz umfaßt die Betriebe der Sd und Forstwirtschaft nach §§ 33 Abs. 1, § 48 a und § 51 a des Bewertungsgesetzes sowie die Betriebsgrundstücke im Sinne 8 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht v ° jgj. Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaues, der Grünlandwirtschaft, der Forst­wirtschaft, des Weinbaues, des Gartenbaues und der Fischerei.

a) Wahlgangl__

Für den Wahlgang I ist jeder Landkreis einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt der Wahlkreis.

Wahlleiter ist der Landrat des jeweiligen Landkreises.

ln den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern

in die Vollversammlung zu wählen :

Ahrweiler (Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler) 1

Altenkirchen (Sitz: Altenkirchen (Ww.) 1

Bad Kreuznach (Sitz: Bad Kreuznach) 2

Birkenfeld (Sitz: Birkenfeld) 1

Cochem-Zell (Sitz : Cochem) 1

Mayen-Koblenz (Sitz : Koblenz) 2

Neuwied (Sitz : Neuwied ) 1

Rhein-Hunsrück-Kreis (Sitz : Simmern) 2

Rhein-Lahn-Kreis (Sitz : Bad Ems) 1

Westerwaldkreis (Sitz : Montabaur ) 1

Bernkastel-Wittlich (Sitz : Wittlich ) 3

Bitburg-Prüm (Sitz : Bitburg) 3

Daun (Sitz: Daun ) 1

Trier - Saarbrug (Sitz : Trier ) 3

Alzey-Worms (Sitz : Alzey) 5

Bad Dürkheim (Sitz : Neustadt a.d. Weinstr.) 4

Donnersbergkreis (Sitz : Kirchheimbolanden) 2

Germersheim (Sitz : Germersheim) 1

Kaiserslautern (Sitz : Kaiserslautern) 1

Kusel (Sitz : Kusel) 1

Landau-Bad Bergzabern (Sitz : Landau i.d.Pfalz) 3

Ludwigshafen (Sitz ; Ludwigshafen a. Rhein) 2

Mainz-Bingen (Sitz : Mainz) 5

Pirmasens (Sitz : Pirmasens) 1

b) _WAHLGANG II

Für den Wahlgang II bildet jeder Regierungsbzirk einen Wahl­kreis, Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbzeirks.

In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen :

Koblenz (Sitz : Koblenz) 3

I Trier (Sitz: Trier ) 3

! Rheinhessen-Pfalz (Sitz : Neustadt a.d.Weinstr.) 3

! ^ahlgang_ih_

Für den Wahlgang III bildet jeder Regierungsbzeirk einen Wahl­kreis. Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbezirks.

In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern m die Vollversammlung zu wählen :

Koblenz (Sitz : Koblenz) 2

Trier (Sitz : Trier) 1

Rheinhessen-Pfalz (Sitz : Neustadt a.d.Weinstr.) 4

IV. WAHLRECHT UND WÄHLBARKEIT [Wahlberechtigt ist für die Wahl

tn Wahlgang I, wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter einen Betrieb oder Betriebsgrundstück seit mehr als drei Mo­naten ununterbrochen in Rheinland Pfalz unmittelbar besitzt,

I ^hlgang II, wer als voll mitarbeitender Familienangehöriger | es Betriebsinhabers seinen ständigen landwirtschaftlichen Ar- I eitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rhein­land-Pfalz hat.

in Wahlgang III, wer als ständig hauptberuflich, tätiger Ar­beitnehmer seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland- Pfalz hat.

und die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rhein­land-Pfalz erfüllt.

Nach § 2 des Landeswahlgesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind zum Landtag wahlberechtigt alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl das 18. Lebens­jahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren dauern­den Wohnsitz im Lande Rheinland Pfalz haben.

Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europä­ischen Wirtschaftsgemeinschaft sind für die Wahl zur Land­wirtschaftskammer deutschen Staatsangehörigen gleichge­stellt. Das gleiche gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II S. 997) ( soweit es in den Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, daß sie in der Bundesre­publik Deutschland mindestens fünf Jahre vor der Wahl in der Landwirtschaft tätig waren.

Familienangehörige im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmun­gen sind Ehegatten und die Personen,die mit den wahlberechtig­ten Inhabern der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption ver­bunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person, einer Per­sonengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft oder einem Betriebsinhaber , der geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zu. '

Es kann nur von dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevoll­mächtigten ausgeübt werden, der die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.

Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und in Rheinland- Pfalz nur einmal ausgeübt werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeindeverwaltung vom 6. Oktober bis ein­schließlich 11. Oktober 1975 zur allgemeinen Einsicht öffent­lich ausgelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit sind inner­halb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung schrift­lich oder zur Niederschrift zu erheben. Nähere Einzelheiten sind der Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung zu entnehmen.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist oder deren Betrieb der . Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.

Wählbar ist, wer am Wahltag das Wahlrecht besitzt. Nicht wähl­bar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer.

V^WAHLVORSCHLÄGE_

a) Vorschlagsrecht

Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlgänge Wahl­vorschläge einreichen.

b) Kennwort

Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen des erstaufgeführten Bewerbers als Kennwort.

c) Bewerber

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewer­ber enthalten als Vollversammlungsmitglieder und Stellvertre­ter im Wahlkreis zu wählen sind.

Der Stellvertreter ist rechts neben dem Bewerber aufzuführen. Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Hauptberuf, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben.