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Montabaur 11

für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m

Breite,

3.

für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,

4 für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 3 genannten Ver­kehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner­halb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen

5 für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Ver­kehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner­halb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoss­flächen.

12) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des I § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:

| a ) den Erwerb der Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen,

j c) die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege,

| f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstel­lung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Er­schließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen,

als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regen­wasserkanals von 3o cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,5o m erforderlich sind),

i) Die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen

|| k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Ge­meinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

14) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.

15) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die i Kosten , die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer

I Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die j über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§3

Art der Ermittlung des beit ragsfähigen Er- schließungsaufwandes I 1) Ger beitragsfähige Erschlfeßungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsäch- 1 liehen Kosten ermittelt.

12) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs-

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ßen und Weg« j reite,

I 3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für I Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen I des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und I latzen.für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungs- |. n notw endig sind, zugerechnet.

I ^ eme ' n< ^ e kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung I r Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschlie- |dngsaufwand Insgesamt ermittelt wird.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand le Gemeinde trägt 1o v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- | wandes.

§5

Art der Verteilung

ID _ beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Ide A Sr naC ^ ® ^ ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug s nteiles der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Erschließungsan­

lage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zuein­ander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Fest­setzungen des Bebauungsplanes.

Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoß­flächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegen­den Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage er­schlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergeben­den Geschoßflächenzahl, bestimmt.

Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Er­schließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Ge­schoßflächenzahl von o,8.

Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, ge­teilt durch 3,5.

3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete wird die sich nach Abs.

2 ergebende Geschoßflächenzahl um o,4 erhöht.

Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.

4. Als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungs­plan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vor­sieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage an­grenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehö - renden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m,

5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eckgrund­stücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Baitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungs­anlagen erschlossen werden.

6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich

Wohnzwecken dienen.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.