Montabaur 12
§7
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind entgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton-oder ähnliche Decke,
2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn- wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.
3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.
4) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen , des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.
§8
Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließu ngsbeitrages
1) Vorausleistungen nach S 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes . werden bis zu 8o v.H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übrigen die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabeordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
§ 1 o
Überleitu ngsbest imm ungen
Bei unbebauten Grundstücken, die am 3o.6.1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen und Kreisstraßen liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ 18o Abs. 3 BBauG).
§ 11
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.9.197o außer Kraft.
3) Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Abs. 2 genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.
Boden, den 4. Juni 1975
gez. Eulberg, Ortsbürgermeister
Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.
Montabaur, den 15. Mai 1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.: 1a, Az.: o29/610-36 Im Auftrag: gez. Schmitt
AUGST
EITELBORN:
MGV Eitelborn 1866
Nach dem erfolgreichen Abschluß unserer Winter- und Frühjahrsarbeit beim Pokal- und Wertungssingen in Weroth beginnen nach der Sommerpause wieder unsere wöchentlichen Chorproben am Donnerstag, dem 17. Juli 1975 um 2o Uhr im Vereinslokal „Zur Sporkenburg“
KADENBACH:
Amtl. Bekanntmachung
Wegen Urlaub des Ortsbürgermeisters fallen am Dienstag, dem 15.7., Donnerstag, dem 17.7. , Dienstag, dem 22.7. u n( j Donnerstag, den 24.7.1975 die örtlichen Dienststunden aus Während dieser Zeit mögen doch die Bürger direkt mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sich in Verbindune setzen. Ruf : o26o2/2o41. °
Die ersten Dienststunden sind demnach wieder am 29.7.1975 von 18.3o bis 2o.oo Uhr.
gez. Karbach, Ortsbürgermeister.
SIMMERN:
Amtl. Bekanntmachung
VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „Kurfürstenwiese - Klering” der Ortsgemeinde Simmem für das Grundstück Flur 2, Flurstück 28, gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Simmem hat in seiner Sitzung vom 3o.4.1975 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Kurfürstenwiese - Klering “ gemäß § 13 BBauG beschlossen. Die Änderung hat zum Inhalt :
daß die Garage für das Grundstück
Flur 2, Flurstück 28 in einer Tiefe von lo.oo m errichtet
werden darf.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Simmem während den ortsüblichen Dienststunden cingesehen werden können.
Simmem, den 13.6.1975 gez. Schneider,Ortsbürgermeister.
BUCHFINKENLAND
Gestaltung der Grabstätten • Grabmale und Einfriedungen
Die Gemeindeverwaltung teilt mit, daß auf Grund des § 21 Friedhofssatzung vom 17.5.1975 für jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) einzuholen ist.
Hierüber sind die für derartige Arbeiten beauftragten Steinmetze zu unterrichten. Die Ortsgemeindeverwaltung weist ausdrücklich hierauf hin, da in früheren Zeiten auf eine schriftliche Genehmigung verzichtet wurde.
Steinmetze oder sonstige für die Errichtung derartiger Anlagen Beauftragte die dieser Bestimmung der Satzung nicht nach- kommen, werden für den hiesigen Friedhof nicht mehr zugelassen.
Gemeinderatssitzungen
Von seiten der Gemeindeverwaltung wie auch von den Ratsmit- gliedern wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Ratssitzungen grundsätzlich - bis auf einige Ausnahmen - öffentlich sind, Rat und Ortsbürgermeister würden sich freuen, wenn von seiten der wahlberechtigten Ortsbürger ein Interesse am Gemeindegeschehen durch die Teilnahme (als Zuhörer ) an den Gemeinderatssitzungen bekundet würde. Näheres ist aus den öffentlichen Ankündigungen der Sitzungen aus dem Amtsblatt zu ersehen.
Fremdenverkehrsstatistik • Übernachtungen 1974
Die Gemeindeverwaltung teilt zur allgemeinen Kenntnis mit, daß die Fremdenverkehrsstatistik der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1974 folgende Zahlen ausweist:
a) Gasthöfe : 149 Gäste, darunter 8 Ausländer = 2.27o Übernachtungen,
b) Privatpensionen: 81 Gäste, darunter 12 Ausländer =
1.27o Übernachtungen.

