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Montabaur 12

§7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze

sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind entgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton-oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Be­festigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn- wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige ver­zichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Er­schließungsanlagen , des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsan­lage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.

§8

Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließu ngsbeitrages

1) Vorausleistungen nach S 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes . werden bis zu 8o v.H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbei­trages erhoben.

2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbau­gesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§9

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übrigen die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Reichsab­gabeordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisge­setzes.

§ 1 o

Überleitu ngsbest imm ungen

Bei unbebauten Grundstücken, die am 3o.6.1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen und Kreis­straßen liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ 18o Abs. 3 BBauG).

§ 11

Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Er­hebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.9.197o außer Kraft.

3) Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitrags­pflicht aufgrund der in Abs. 2 genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.

Boden, den 4. Juni 1975

gez. Eulberg, Ortsbürgermeister

Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.

Montabaur, den 15. Mai 1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.: 1a, Az.: o29/610-36 Im Auftrag: gez. Schmitt

AUGST

EITELBORN:

MGV Eitelborn 1866

Nach dem erfolgreichen Abschluß unserer Winter- und Frühjahrsarbeit beim Pokal- und Wertungssingen in Weroth beginnen nach der Sommerpause wieder unsere wöchentlichen Chorproben am Donnerstag, dem 17. Juli 1975 um 2o Uhr im VereinslokalZur Sporkenburg

KADENBACH:

Amtl. Bekanntmachung

Wegen Urlaub des Ortsbürgermeisters fallen am Dienstag, dem 15.7., Donnerstag, dem 17.7. , Dienstag, dem 22.7. u n( j Donnerstag, den 24.7.1975 die örtlichen Dienststunden aus Während dieser Zeit mögen doch die Bürger direkt mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sich in Verbindune setzen. Ruf : o26o2/2o41. °

Die ersten Dienststunden sind demnach wieder am 29.7.1975 von 18.3o bis 2o.oo Uhr.

gez. Karbach, Ortsbürgermeister.

SIMMERN:

Amtl. Bekanntmachung

VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES Kurfürstenwiese - Klering der Ortsgemeinde Simmem für das Grundstück Flur 2, Flurstück 28, gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.

Der Ortsgemeinderat von Simmem hat in seiner Sitzung vom 3o.4.1975 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kurfürstenwiese - Klering gemäß § 13 BBauG beschlossen. Die Änderung hat zum Inhalt :

daß die Garage für das Grundstück

Flur 2, Flurstück 28 in einer Tiefe von lo.oo m errichtet

werden darf.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienst­stunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Simmem während den ortsüblichen Dienststunden cingesehen werden können.

Simmem, den 13.6.1975 gez. Schneider,Ortsbürgermeister.

BUCHFINKENLAND

Gestaltung der Grabstätten Grabmale und Einfriedungen

Die Gemeindeverwaltung teilt mit, daß auf Grund des § 21 Friedhofssatzung vom 17.5.1975 für jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) einzu­holen ist.

Hierüber sind die für derartige Arbeiten beauftragten Stein­metze zu unterrichten. Die Ortsgemeindeverwaltung weist ausdrücklich hierauf hin, da in früheren Zeiten auf eine schrift­liche Genehmigung verzichtet wurde.

Steinmetze oder sonstige für die Errichtung derartiger Anlagen Beauftragte die dieser Bestimmung der Satzung nicht nach- kommen, werden für den hiesigen Friedhof nicht mehr zuge­lassen.

Gemeinderatssitzungen

Von seiten der Gemeindeverwaltung wie auch von den Ratsmit- gliedern wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Ratssitzun­gen grundsätzlich - bis auf einige Ausnahmen - öffentlich sind, Rat und Ortsbürgermeister würden sich freuen, wenn von seiten der wahlberechtigten Ortsbürger ein Interesse am Gemeinde­geschehen durch die Teilnahme (als Zuhörer ) an den Gemeinderatssitzungen bekundet würde. Näheres ist aus den öffentlichen Ankündigungen der Sitzungen aus dem Amtsblatt zu ersehen.

Fremdenverkehrsstatistik Übernachtungen 1974

Die Gemeindeverwaltung teilt zur allgemeinen Kenntnis mit, daß die Fremdenverkehrsstatistik der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1974 folgende Zahlen ausweist:

a) Gasthöfe : 149 Gäste, darunter 8 Ausländer = 2.27o Über­nachtungen,

b) Privatpensionen: 81 Gäste, darunter 12 Ausländer =

1.27o Übernachtungen.