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Igentümer, Erbbauberechtigte, Mehrere Anschlußberechtigte taw Anschlußverpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht.

§ 11

Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustellung des Beitrags­bescheidesfällig. . , ..

Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ratenzahlungen oder Ver­rentungen bewilligen.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahres­leistungen zu entrichten ist.

In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahres­leistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen.

Es ist der Diskontsatz am 1. jeden Monats für den betreffenden Monat maßgebend.

Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des S 1o Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

S 12

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichs­abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuer­säumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes be­zeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.

Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Fest­setzung der Steuern (§§ 16o bis 22 ) sinngemäß.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1975 in Kraft.

(2| Die Außerkraftsetzung der bisher geltenden Beitragssatzungen erfolgt durch § 18 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseran­lage - Allgemeine Entwässerungssatzung vom 3o. Juni 1975.

543 Montabaur, den 3o. Juni 1975

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Siegel-) gez. Mangels, Bürgermeister

Genehmigt, gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland Pfalz.

- 543 Montabaur, den 23.6.1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.: 1 a Az.: 702-01 (Siegel) In Vertretung:

gez. Dünnes, Oberregierungsrates

Aus den Gemeinden

i/eranstaltungskalender

jSonntag, 13. Juli Kirchweihfest Montabaur-Horressen

ponntag, 13. Juli Kirchweihfest Montabaur- Reckenthal

Sonntag, 13. Juli Kirchweihfest Girod

Sonntag, 13. Juli Kirchweihfest Nombom

pa./So. 12./13,Juli Sommerfest MGV Frohsinn, DRK-Kapelle - '! v Daubach.

öa'/k°' J u ^ Waldfest MGV Apollonia Simmem G 'i° J u ü Waldfest Freiw. Feuerwehr Eitelbom r«uu Fußballturnier TuS Ahrbach Ruppach-

° -hausen, Heiligenroth

MONTABAUR

NACHRUF

Am 3. Juli 1975 verstarb im 69. Lebensjahr

Herr Georg G a I k e

Der Verstorbene war zunächst vom 16.9.195o bis 28.2.1952 bei der Stadtverwaltung Montabaur als Bau -Ingenieur tätig.

Am 1. Juni 1956 übernahm er das Amt des Stadtbau­meisters und somit die Leitung des Bauamtes der Stadt­verwaltung.

Am 29.2.1968 mußte Herr Galke wegen Krankheit das Dienstverhältnis vorzeitig aufgeben.

Seine gewissenhafte und zuverlässige Arbeit war eine wertvolle Unterstützung in den für eine wachsende Stadt schweren Nachkriegsjahren. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen wurde von allen Bürgern und Mit­arbeitern anerkannt.

Rat und Verwaltung der Stadt Montabaur sagen ihm Dank für seine uneigennützige Tätigkeit. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Montabaur, den 4. Juli 1975

FÜR DIE STADT MONTABAUR MANGELS Bürgermeister.

NACHRUF

Am 7. Juli 1975 verstarb im 81. Lebensjahr

Herr Karl Intra

Herr Intra war von 1946 bis 1948 und von 1952 bis 1959 Mitglied des Stadtrates Montabaur.

Außerdem war er von 1948 bis 1952 2.Beigeordneter der Stadt Montabaur.

Während der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit war Herr Intra in verschiedenen Ratsausschüssen tätig. Im März 1959 mußte Herr Intra sein Amt aus gesundheit­lichen Gründen niederlegen.

Die Stadt Montabaur dankt dem Verstorbenen für seine zum Wohl der Allgemeinheit geleistete Arbeit.

Ein ehrendes Andenken wird ihm gewiß sein. Montabaur, den 8. Juli 1975

Für die Stadt Montabaur In Vertretung:

KRAEMER, 2. Beigeordneter.

Amtl. Bekanntmachung

Zum Zwecke der Entziehung von Grundeigentum für die Ver­breiterung der BAB A 3 sowie der Umgestaltung der Anschluß­stelle Montabaur in der Gemarkung Montabaur zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) hat das Autobahnamt Koblenz auf Grund des § 19 des Bundes- femstraßengesetzes in der Fassung vom 6.8. 1961 (BGBl. I S. 1741) in Verbindung mit den §§11 und 31 des Landesenteignungs­gesetzes (LEnteigG) vom 22.4.1966 (GVB1. S. lo3) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Landesent­eignungsgesetzes vom 27.6.1974 (GVB1. S. 29o) den Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung und zugleich gemäß § 38 LEnteigG den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung in die für die Maß­nahme benötigten Grundstücksflächen gestellt.

Von der Maßnahme werden folgende Grundstücke der Ge­markung Montabaur berührt :

Größe

benötigte

Grundbuch

in qm

Teilfläche in qm

Band:

Blatt

38o3

ca. 25

51

218o

46

62