ebühren ge-
ir
itgestellt.
-ist und 15 .
'gen zu entrlch-1 stgesetzt
Jschlagszahlun.
) festgesetzt, werden die :hnet. Sie sind
iszeitraumes
Jührenbescheid
I ungen werden
:hnenden Ab- alb eines Monatsl
zu rechnenden urch Aufrech-
lt
der Anschluß dstücke und jbsfertig herge- | lenden Anli
enpflicht mitdei
, indemderAn-l
ltwässerung Abwasseranlagt | neindeverwal-
itlichen Abwas- und je qm
lie von der Ab- < onderer Vorteil
ihnliche NutzunsJ
gewerbliche
ihnliche Nußunjl
ach der Ver- i baulichen ler wenn sie ge-1
ilage des An- chlossen.so oraussetzunf« | unbebaute an die Ab-
<t der Zu- zw. Anschluß- iimer, Woh-
i Montabaur 9
Igentümer, Erbbauberechtigte, Mehrere Anschlußberechtigte taw Anschlußverpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht.
§ 11
Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustellung des Beitragsbescheidesfällig. . , ..
Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ratenzahlungen oder Verrentungen bewilligen.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.
In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen.
Es ist der Diskontsatz am 1. jeden Monats für den betreffenden Monat maßgebend.
Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des S 1o Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
S 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.
Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o bis 22 ) sinngemäß.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1975 in Kraft.
(2| Die Außerkraftsetzung der bisher geltenden Beitragssatzungen erfolgt durch § 18 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung — vom 3o. Juni 1975.
543 Montabaur, den 3o. Juni 1975
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Siegel-) gez. Mangels, Bürgermeister
Genehmigt, gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland Pfalz.
- 543 Montabaur, den 23.6.1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.: 1 a Az.: 702-01 (Siegel) In Vertretung:
gez. Dünnes, Oberregierungsrates
Aus den Gemeinden
i/eranstaltungskalender
jSonntag, 13. Juli Kirchweihfest Montabaur-Horressen
ponntag, 13. Juli Kirchweihfest Montabaur- Reckenthal
Sonntag, 13. Juli Kirchweihfest Girod
Sonntag, 13. Juli Kirchweihfest Nombom
pa./So. 12./13,Juli Sommerfest MGV Frohsinn, DRK-Kapelle - '! v Daubach.
öa'/k°' J u ^ Waldfest MGV Apollonia Simmem G 'i„°‘ J u ü Waldfest Freiw. Feuerwehr Eitelbom r«uu ’ Fußballturnier TuS Ahrbach Ruppach-
° -hausen, Heiligenroth
MONTABAUR
NACHRUF
Am 3. Juli 1975 verstarb im 69. Lebensjahr
Herr Georg G a I k e
Der Verstorbene war zunächst vom 16.9.195o bis 28.2.1952 bei der Stadtverwaltung Montabaur als Bau -Ingenieur tätig.
Am 1. Juni 1956 übernahm er das Amt des Stadtbaumeisters und somit die Leitung des Bauamtes der Stadtverwaltung.
Am 29.2.1968 mußte Herr Galke wegen Krankheit das Dienstverhältnis vorzeitig aufgeben.
Seine gewissenhafte und zuverlässige Arbeit war eine wertvolle Unterstützung in den für eine wachsende Stadt schweren Nachkriegsjahren. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen wurde von allen Bürgern und Mitarbeitern anerkannt.
Rat und Verwaltung der Stadt Montabaur sagen ihm Dank für seine uneigennützige Tätigkeit. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
Montabaur, den 4. Juli 1975
FÜR DIE STADT MONTABAUR MANGELS Bürgermeister.
NACHRUF
Am 7. Juli 1975 verstarb im 81. Lebensjahr
Herr Karl Intra
Herr Intra war von 1946 bis 1948 und von 1952 bis 1959 Mitglied des Stadtrates Montabaur.
Außerdem war er von 1948 bis 1952 2.Beigeordneter der Stadt Montabaur.
Während der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit war Herr Intra in verschiedenen Ratsausschüssen tätig. Im März 1959 mußte Herr Intra sein Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen.
Die Stadt Montabaur dankt dem Verstorbenen für seine zum Wohl der Allgemeinheit geleistete Arbeit.
Ein ehrendes Andenken wird ihm gewiß sein. Montabaur, den 8. Juli 1975
Für die Stadt Montabaur In Vertretung:
KRAEMER, 2. Beigeordneter.
Amtl. Bekanntmachung
Zum Zwecke der Entziehung von Grundeigentum für die Verbreiterung der BAB A 3 sowie der Umgestaltung der Anschlußstelle Montabaur in der Gemarkung Montabaur zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) hat das Autobahnamt Koblenz auf Grund des § 19 des Bundes- femstraßengesetzes in der Fassung vom 6.8. 1961 (BGBl. I S. 1741) in Verbindung mit den §§11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22.4.1966 (GVB1. S. lo3) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Landesenteignungsgesetzes vom 27.6.1974 (GVB1. S. 29o) den Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung und zugleich gemäß § 38 LEnteigG den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung in die für die Maßnahme benötigten Grundstücksflächen gestellt.
Von der Maßnahme werden folgende Grundstücke der Gemarkung Montabaur berührt :
Größe
benötigte
Grundbuch
in qm
Teilfläche in qm
Band:
Blatt
38o3
ca. 25
51
218o
46
62

