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Montabaur 8

§2

Gebüh reng egenstand

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage durch eine betriebsfertige Leitung angeschlossen sind.

§3

Gebührenfähiger Aufwand

Gebührenfähig ist der laufende Aufwand, der der Verbandsgemeinde durch die Abwasseranlage entsteht.

Hierzu gehören insbesondere

1. die Aufwendungen für die Verwaltung, den Betrieb und die Unter- haltung der Abwasseranlage,

2. die Verzinsung des Anlagekapitals,-*

3. eine angemessene Abschreibung,

4. die Kosten für die Erneuerung, Erweiterung und Änderung.

§4

Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes

(1) Die laufenden Gebühren werden, soweit nicht Sonderverträge abge­schlossen sind, nach der Menge des Abwassers (häusliche und gewerbliche Abwässer) berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den ange­schlossenen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird.

Die Berechnungseinheit ist die Gebühr für einen Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten

a) die der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene und der Berechnung der Wassergebühren zugrundegelegte Wasser­menge,

b) die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Wasser­menge, die - falls nicht vor Beginn des Berechnungszeitraumes eine bindende Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und dem Grundstückseigentümer getroffen wird - durch einen vom Grund­stückseigentümer anzuschaffenden und zu unterhaltenden, von der Verbandsgemeinde jederzeit überprüfbaren Wasserzähler zu messen ist.

§5

Benutzungsgebühr

(1) Die Benutzungsgebühren werden entsprechend den nachfolgenden Gebührengruppen erhoben und betragen für

1. Anschlußnehmer, die ihr Abwasser ungereinigt dem Kanalnetz mit anschließender zentraler Kläranlage zuführen,

-,8o DM / cbm

2. Anschlußnehmer, die über eigene Kläreinrichtungen (Hausklärgruben nach DIN 4261 pp) ihr Abwasser dem Kanalnetz ohne zentrale Klär­anlage zuführen,

-,6o DM /cbm.

(2) Wird das bezogene Frischwasser nur teilweise dem Kanalnetz zuge­leitet (landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien, gewerbliche Betriebe) erfolgt die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr in der Weise, daß der Anschlußnehmer die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuge­führte Frischwassermenge nachzuweisen hat.

Die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge wird bei der Berechnung der Kanalgebühren vom Gesamt­frischwasserverbrauch in Abzug gebracht.

Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, ist die Kanalgebühr nach dem gemessenen Frischwasserverbrauch zu berechnen.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben , die eine Sammelgrube unter­halten, wird anstelle der Regelung von Abs. 2 je Stück Großvieh (Kühe, Pferde, Rinder) über einem Jahr und je zwei Stück Kleinvieh (Schweine, Kälber, Rinder unter einem Jahr) ein Pauschalbetrag von je 13 cbm jährlich in Abzug gebracht.

Für die Berechnung des abzuziehenden Pauschalbetrages'ist der Viehbe­

bedingt,

c) die nicht zum Entsorgungsgebiet gehören, können besondere Vereinbarungen über die Benutzungsgebühren ge­troffen werden.

§ 6

Gebührenberechnung

(1) Der Erhebungszeitraum für die Gebühren ist ein Jahr

(2) Der Umfang der Benutzung wird einmal im Jahr festgestellt.

(3) Vierteljährlich zum 15. Februar., 15. Mai, 15. August und 15 November hat der Gebührenpflichtige Abschlagszahlungen zu entrkh- ten, deren Höhe nach dem Verbrauch des Vorjahres festgesetzt wird.

(4) Bei Neuanschlüssen im Laufe des Jahres werden Absch lagszahlun gen in Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühren festgesetzt

(5) Entfällt die Zahlungspflicht im Laufe eines Jahres, werden die

Gebühren nach der festgestellten Abwassermenge berechnet. Sie sind sofort fällig.

(6) Die Gebührenschuld wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgestellt und dem Gebührenpflichtigen in einem Gebührenbescheid mitgeteilt.

(7) Die im Laufe des Jahres entrichteten Abschlagszahlungen werden mit einem besonderen Gebührenbescheid abgerechnet.

Übersteigt die Gebührenschuld die Summe der anzurechnenden Ab­schlagszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten.

Ist die Gebührenschuld niedriger als die Summe der anzurechnenden Abschlagszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrech­nung oder Erstattung ausgeglichen

§7

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem der Anschluß aufgrund der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig herge­stellt ist oder die Abwasser sonstigen abwasseraufnehmenden Anisen zugeführt werden.

Für bereits bestehende Anschlüsse entsteht die Gebührenpflicht mitds Tage, an dem diese Gebührensatzung in Kraft tritt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der An- schluß an die öffentliche Abwasseranlage entfällt.

Die Mitteilung gemäß § 7 (4) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlagt muß spätestens zum 15. eines Monats der Verbandsgemeindeverwal­tung vorliegen.

§8

Anschlußbeitrag

Für die Deckung von Kosten der Herstellung der öffentlichen Abwas­seranlage wird ein einmaliger Beitrag erhoben.

Der Beitrag beträgt je qm Grundstücksfläche 1 ,oo DM und je qm zulässiger Geschoßfläche 1 ,oo DM.

§9

Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die von der Ab­wasseranlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil liegt vor, wenn ein Grundstück

1. durch die Abwasseranlage erschlossen ist und

2. die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 vorliegen. j

Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzuij festgesetzt ist, sind beitragspflichtig, sobald sie bebaut, gewerblichode ähnlich genutzt werden dürfen. J

Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzurfl

stand maßgebend, der durch einen Beauftragten der Verbandsgemeinde bzw. nach der Viehzählung im Dezember des Vorjahres festgestellt wird.

Wird nach Abzug des Pauschbetrages ein Verbrauch ermittelt, der jähr­lich geringer ist als 3o cbm/Person und Jahr, so ist mindestens eine Menge von 3o cbm/Person und Jahr zu berechnen. Für die Erhebung der Personen gilt der Stand vom 1.1o. eines jeden Vorjahres.

Im übrigen kann der Nachweis auch durch einen Wassermesser erbracht werden. Die Kosten für die Installation und Unterhaltung trägt der Anschlußnehmer.

(4) Hat ein Wassermesser überhaupt nicht oder nicht richtig angezeigt, so regelt sich die Berechnung der Gebühr nach § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur.

(5) Bei Anschlußnehmern

a) mit übermäßig großem Abwasseranfall - mindestens 12.ooo cbm jährlich -,

b) deren Entsorgung einen besonderen technischen Aufwand

nicht festgesetzt ist, sind beitragspflichtig, sobald sie nach der Ver­kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, oder wenn siege­werblich genutzt werden.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage des An­schlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten angeschlossen,so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nicht eHiillt sind. Das gilt auch dann, wenn unbebaute Grundstücke gern § 5 Abs. 2 der Kanalisationssatzung an die Ab­wasseranlage angeschlossen sind.

§ 10

Beitrags- und Gebührenpflichtiger (1) Beitrags- und gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zu­stellung des Beltragsbescheides Anschlußberechtigter bzw. Anschluß­verpflichteter des Grundstücks ist, insbesondere Eigentümer, Woh-