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ISl Erfolgt eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang, so k n die Verbandsgemeinde diese widerrufen, wenn das Gemeinwohl a ? Q r ;tte gefährdet sind, insbesondere wenn es zur Beseitigung gesund- leitsgefährdender Mißstände erforderlich ist.
14) Bei Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat 4er Anschlußberechtigte dies der Verbandsgemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
Unterläßt er die rechtzeitige Mitteilung, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
GRUNDSTÜCKSKLAREINRICHTUNGEN H) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind genehmigungspflichtig nach § 9 dieser Satzung.
12 ) Gmndstückskläreinrichtungen (z.B. Faulgruben oder zweistöckige Absetzanlagen ) müssen angelegt werden,
1, wenn eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt ist f§ 7) oder
2 wenn die Verbandsgemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt f§ 4 Abs. 4 ) , oder
3, wenn keine Straßenleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird, oder
4. wenn in die Abwasserleitung ungereinigte Abwässer nicht eingeführt werden dürfen, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden müssen.
In diesen Fällen darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Straßenleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasserentsprechend dem genehmigten Entwurf ausreichend geklärt worden ist. Sobald die Einleitung ungereinigter Abwässer gestattet wird, ist, wenn der Anschluß beibehalten wird, die Grundstückskläreinrichtung aufzuheben und ein direkter Anschluß herzustellen.
1 13) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtun- I gen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und ] Reinigung ist allein der Anschlußberechtigte verantwortlich. Die Ver- | bandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstückskläreinrichtung zu überwachen und die Einhaltung der bei der Genehmigung auf erlegten I Bedingungen zu überprüfen.
(4) Den Entwurf für die Grundstückskläreinrichtungen, über deren Not- j Wendigkeit die Verbandsgemeinde zu entscheiden hat, hat der An- IscWußberec/it/gfe unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen |i md Berechnungen der Verbandsgemeinde zur Genehmigung vorzule- \gen. Diese bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften 's zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks im Einzelfall Iru reinigen sind und weiche Bauart für die Reinigungsanlage die I geebnetste ist.
IßJ Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage gehen zu Lasten Irfes Anschlußberechtigten.
I® Die Grundstückskläreinrichtung muß nach den anerkannten Regeln Ider Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen herge- istellt und betrieben werden.
lOfe Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.
\li) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen < Überlaufes Ider Kläreinrichtungen in einen Graben oder in eine Entwässerungslei- ttung ist mit Ausnahme von (4) verboten.
118) Bel einem nachträglichen Anschluß des Grundstückes an die Abtwasseranlage (§ 5 Abs. S ) hat der Anschlußnehmer aufseine Kosten wnnerhalb von drei Monaten nach erfolgtem Anschluß alle bestehenden toberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen wie Gruben, Vchlammfänge, alte Kanäle, Sickerungen u.dgl. soweit sie nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, r" en tleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. mit gesundem Boden I ordnungsgemäß zu Verfällen. Es darf nur frisches Abwasser der Abwas- weranlage zugeführt werden.
1® Die Verbandsgemeinde behält sich vor, die laufende Entleerung I '® Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich selbst durch- rf 1 *" °^ er durch einen Dritten durchführen zu fassen. Die ent- jsteftenden Kosten werden anteilig auf die beteiligten Anschlußberech- '"*"7 umgefegt.
I Bei Grundstückskläranlagen, deren Ablauf in die öffentliche Ab- ttseranlage oder Vorfluter geleitet werden, behält sich die Ver- r n *® ew ' ,, cfe weiterhin vor, bei Nichtbeachten der Vorschriften [ c „ en Betrieb der Grundstückskläranlage selbst zu übernehmen | ™ r ü ,e entstehenden Kosten eine laufende Zusatzgebühr zu erheben.
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§9
ANTRAG AUF ANSCHLUSS UND BENUTZUNG
(1) Den Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage und jede Änderung der Anschlußleitung sowie den Neubau und die Veränderung von Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung von Abwässern und ggf. zur Abwasserreinigung
1. menschlicher und tierischer Abgänge,
2. aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abwässer,
3. des Niederschlags- und Grundwassers
hat der Anschlußberechtigte bzw. -verpflichtete unter Benutzung eines bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde darf der öffentlichen Abwasseranlage kein Abwasser zugeführt werden; dies gilt insbesondere auch für die Abwässer nach § 4 (7)
(2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlußleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist.
Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses, die Notwendigkeit einer Änderung, so ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für neu herzustellende größere Abwasseranlagen kann die Genehmigung. davon abhängig gemacht werden, daß bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig hergestellt oder beseitigt werden.
(4) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach 3 Jahren, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger a/s 3 Jahre eingestellt worden ist.
§ 1o
ART DES ANSCHLUSSES
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Reget unmittelbaren Anschluß an die Straßenleitung und einen Prüfschacht haben,
(2) Die Verbandsgemeinde behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine Anschlußleitung zu entsorgen. Wird eine solche gemeinsame Anschlußleitung für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.
Die Verbandsgemeinde behält sich vor, das Benutzungsrecht und die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln.
(3) Jedes Grundstück soll in der Regel
im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluß,
im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluß an die Schmutz-
und an die Regen wasserleitung erhalten.
Die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde.
(4) Beantragt ein Anschlußberechtigter einen zweiten Anschluß oder mehrere Anschlüsse, so hat darüber die Verbandsgemeinde zu befinden.
Die Kosten hat der Anschlußnehmer zu tragen.
§ 11
HERSTELLUNG, ERNEUERUNG, ÄNDERUNG, UNTERHALTUNG UND BESEITIGUNG DER ANSCHLUSSLEITUNGEN
(1) Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle für den Eintritt der An- Schlußleitung in das Grundstück und deren lichte Weite.
Begründete Wünsche der Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt
(2) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin der gesamten Anschlußleitung; sie läßt diese - ggfs, durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - von der Straßenleitung bis zum Prüfschacht herstellen,
erneuern, ändern, unterhalten und ggfs, beseitigen.
Die damit verbundenen Kosten hat der Anschlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete der Verbandsgemeinde zu erstatten. Abweichend von Satz 2 trägt die Verbandsgemeinde die Kosten für die Änderung oder Erneuerung der Anschlußleitung, wenn die Maßnahmen vor dem Ablauf der mittleren Lebensdauer der Anschlußleitung erfolgen und der Anschlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete diese Änderung oder Erneuerung nicht zu vertreten hat; dies gilt nicht für den Teil der Kosten, der dem Anteil des tatsächlichen Alters der Anschlußleitung an deren durchschnittlicher Lebensdauer entspricht Ais mittlere Lebensdauer wird ein Zeitraum von 3o Jahren zugrundegelegt
iS) Zu den Kosten für die Anschlußleitung nach Abs. 2 gehören auch die Ausgaben für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor der Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuß oder - wenn die Höhe der Ausgaben feststeht - den gesamten Betrag zu verlangen « Abs. 2 gilt auch für

