Montabaur 4
sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlußleitung an eine Straßenleitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen, zu unterhalten, zu ändern oder zu erneuern. Die Regelungen dieser Satzung sind dabei entsprechend anzuwenden. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde. Diese eigene provisorische Anschlußleitung ist ohne Ersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde vom Anschlußberechtigten au f seine Kosten spätestens stillzulegen oder zu beseitigen, wenn \ die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 geschaffen sind, und die Verbandsgemeinde die Stillegung oder Beseitigung verlangt.
(8) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Verbandsgemeinde zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke der Schmutzwasserleitung zugeführt werden.
19) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlußberechtigte selbst zu schützen (Absperrschieber oder Rückschlagklappen.)Aus Schäden, die durch Rückstau aus der Abwasseranlage entstehen, können keine Ersatzansprüche an die Verbandsgemeinde geltend gemacht werden.
§4
BEGRENZUNG DES BENUTZUNGSRECHTS
(1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt, Sand,
Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe)
2. feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe, die die Abwas
seranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr), 1
3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können,
4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben,
5. Abwässer, die wärmer als 33 Grad Celsius sind,
6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.
(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette an fallen, haben nach Anweisung der Verbandsgemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).
Art und Einbau dieser Vorrichtungen ergeben sich aus den baurechtlichen Bestimmungen. Die Entleerung muß in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht auf- kommen lassen, daß ihre Aufnahme in die Abwasseranlage nach § 4
(1) verboten ist, so ist die Verbandsgemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußberechtigten vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
Sofern sich dieser Verdacht nicht bestätigt, übernimmt die Verbandsgemeinde die Kosten.
(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Verbandsgemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7) Die Verbandsgemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge (z.B. Abwässer aus gewerblichen Betrieben, die nach Menge und Art geeignet sind, die Abwasserklärung
zu beeinträchtigen, sowie aus privaten Springbrunnen usw) versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
(8) Reicht die vorhandene Abwasseranlage für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des veränderten Abwassers (Abs. 6 und 7) nicht aus, behält sich die Verbandsgemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht,wenn
der Anschlußberechtigte sich bereiterklärt, zusätzlich die Kosten für fl Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.
§5
ANSCHLUSSZWANG
(1) Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, Im Rahmen seines Anschlußrechts sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwassern- läge dann anschließen zu lassen, wenn
a) es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist, oder
b) mit der Bebauung begonnen ist, oder
c) es nach einem Bebauungsplan oder -entwurf zur Bebauung vorgesehen ist (Blindanschluß)
und wenn dieses Grundstück an eine Straße, einen Weg oder einen Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dies» Grundstückes anzuschließen. Das Vorhandensein einer provisorischen eigenen Anschlußleitung nach § 3 Abs. 3 befreit nicht vom Anschlußzwang.
(2) Die Verbandsgemeinde kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern^ im übrigen können sie auf Antrag angeschlom werden.
(3) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Gebrauchsabnahme -Schlußabnahme - des Baues ausgeführt sein.
(4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind wenn die Verbandsgemeindees verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(5) Wird die Abwasseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes her je- stellt, so ist das Grundstück binnen 3 Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, daß die Straßen oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet ist.
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Verbandsgemeinde zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und Betrieb einer Pumpe durch den Anschlußberechtigten verlangen.
§6
BENUTZUNGSZWANG
(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benuttunp rechts sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 4 (1) erwähnten - durch eine Anschlußleitung in die öffentlicht Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten; für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwandet werden.
(2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Verbandsgemeinde haben die Anschlußberechtigten bzw. -verpflichteten, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maß ■ nahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sichern- stellen.
(3) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
(4) Auf Grundstücken, deren Abwässer abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden; es sei denn, daß Befreiung gemäß § 7 erteilt wird.
§7
BEFREIUNG VOM ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG
(1) Der Anschlußberechtigte kann unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich beantragen, vom Anschluß- oder Benutzungszwang dauernd oder auf eine bestimmte Zeit befreit zu werden.
1. wenn ihm der Anschluß des Grundstücks aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann, oder
2. wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege anderweitig genügt wird (z.B. für len wirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Khsinh-«i- ser mit ausreichendem Gelände und für Wohnlauben, für Industrielle j nehmen, die über eine eigene dem Zwecke der öffentlichen Entwässe
rung genügende Anlage verfügen, sowie bei Rückgewinnung und Wed I Verwertung von Abfallstoffen) .
(2) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang en ^. n ^ Verbandsgemeinde nicht von der Verpflichtung, für die Beseitigu 9

