Einzelbild herunterladen

,te « an denen üten hängen,

ie gleichfalls

die wie ver- e so fest an is U-förmige itzen,

egen den r sofortige u n jj nsichgrcifen iche verhin-

UND ROT-

Hauptwirts-

Pflanzen-

h die

Jährliche In- j ichleswig- r Kernobst- - ausgegangen, ij

Rotdorn - lichten. Der lpfiehlt, alle 1 sollen Kern- ] sen zu roden,

is Krankheits-fl Befallsver- oder an melden. Der; :ht aufnahnie-l

Montabaur 3 .

Rheinland Pfalz und der Bundesversicherungsanstalt für Angc- llte halten die nächsten Rentenberatungen wie folgt : l) C Für die Arbeiter einschl. selbständigen Handwerker

Montabaur, am Dienstag, dem 22.7.1975, von 8.3o bis 12.oo Uhr im Kreishaus , gr.Sitzungssaal f 2 ) Für die AngestcHten _

i in Montabaur am Donnerstag, dem 24.7.1975, von 9.oo bis j i2.3o Uhr im Kreishaus, gr. Sitzungssaal.

[ Die Auskunftsuchenden werden gebeten, ihre Versicherungs­unterlagen mitzubringen.

ere.Elsbeere

auf die Gt] ibringen in c

den ist das

u

h die zustän-i eihilfen wmf und für Ht^

zündung zu I» diesem neu-j Montabaur erden, t akute

ig erteilt &| n 2o42.

tenversiciie-

ungs

St alt

Ärzte Sonntagsdienst

Samstag/Sonntag, den 12. / 13.7.1975

Dr. Bisping Ruppach-Goldhausen, Tel. o26o2/356o

| Notfalldienst Augst

* 12./13-7-1975: Dr. Barthol, Neuhäusel, Tel. 212

Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf

) 12./13.7.1975: Dr. Staudt, Stahlhofen, Tel. o26o2/3441

Wallmerod - Nentershausen

12./13.7.I975 :

J Dr. Erbslöh, Nentershausen, Tel. o6485/2o9

J Apothekendienst

Amts-Apotheke, Montabaur, Bahnhofstr. Tel. o26o2/42o6 mittwochs von 13.oo - 18.oo Uhr (Amts- und Marienapotheke Montabaur.

I Zahnärzte - Sonntagsdienst

Samstag/Sonntag, den 12./13.7.1975

Dr. Poller, Dernbach, Rheinstr. 5, Tel. o26o2/3893

ZA. Merfels, Ransbach-Baumbach, Hohlstr., Tel. o2623/2721

Krankenwagen

12./13.7.1975

1 DRK-Rettungswache Montabaur, Tel. o26o2/3777 DRK-Rettungswache Herschbach, Tel. o2626/5166 DRK-Rettungswache Höhr-Grenzhausen, Tel. o2624/7olo

Notrufe:

jPolizei Tel. llo

«Schutzpolizei-Inspektion Tel. 5oll-13

Bahnhofstr. 32

Feuerwehr Montabaur Tel. 5oll/2o42

Feuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn, Simmem, Kadenbach)

Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen.

Feuerwehr Nentershausen Tel. o6485/261 und 849

I Schutzpolizei-Inspektion Montabaur Tel. o26o2/5ol 1-12-13

i Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport, Tel. 3777

| Sozialstation Montabaur

| Rufbereitschaften 12. A3.7.1975 I Schwester Placidia Montabaur, Tel. o26o2/2oll I Schwester Agnes, Dernbach, Tel. o26o2/2771

I Sozialstation Ransbach-Baumbach

Rufbereitschaften -gültig nur für die Ortsgemeinde Simmem - I Schwester Toni Brügge, 5411 Hillschcid, Schulstr. 22,

Tel. o2624/71ol

lAmtl. Bekanntmachung

iMöung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässe­rung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche

|3o JunM975^ e ^*^ eme ' ne Entwässerungssatzung vom

^ er 24, 26 und 67 Abs. I der Gemeindeordnung

\/es Si and PfaU VOm l4 ' Dezember 1973 (CVBI. Seite 419) und I 7 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und

Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben- Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 hat der Verbandsge­meinderat in seiner Sitzung am 3.4.1975 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

ALLGEMEINES

(1) Der Verbandsgemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser)

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind bzw. werden Abwasseranlagen (Entwässerungsanlagen) errichtet, die von der Verbandsgemeinde als öffentliche Einrichtung

- im Mischverfahren (Leitungen zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Regenwasser) oder

im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regen wasser)

betrieben und unterhalten werden-

(3) Art und Umfang der Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Her­stellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung be­stimmt die Verbandsgemeinde.

(4) Zu der Abwasseranlage gehören auch

1. die von der Verbandsgemeinde unterhaltenen Gräben, soweit sie zur Ableitung des Schmutzwassers aus den angeschlossenen Grundstücken dienen und

2. Anlagen und Einrichtungen Dritter, deren sich die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 bedient und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Erhaltung sie beiträgt

ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSRECHT

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde Hegenden Grundstücks (Anschlußberechtigter) ist - unter Beachtung der Einschrän­kung in § 3 - berechtigt, von der Verbandsgemeinde zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage ange­schlossen wird (Anschlußrecht) - soweit nicht diese Satzung Ausnahmen vor sieht.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte - vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuter­ten Bestimmungen und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen - das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer und Regen­wässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht)

(3) Die von Dritten ausgeführten und von diesen zu unterhaltenden Abwasseranlagen, die der Verbandsgemeinde aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitragsleistung oder kraft öffentlichen Rechts für die Benutzung zur Grundstücksentwässerung zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsicht­lich des Anschlußrechts wie auch des Benutzungsrechts den gemeinde­eigenen Abwasseranlagen als gleichgestellt.

§3

BEGRENZUNG DES ANSCHLUSSRECHTS

(1) Das sich aus § 2 (1) ergebende Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen werden, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist.

(2) Die Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten können die Herstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Straßen­leitung nicht verlangen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen techni­schen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden, oder erfordert der Anschluß besondere Maßnah­men und Aufwendungen, so besteht kein Anspruch auf Anschluß.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau, den Betrieb und die Erneuerung zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet. In der Verpflichtung hat sich der Anschlußberechtigte bereitzu erklären, an den zusätzlich zu erstellenden Anlageteilen auch den An­schluß weiterer Anschlußberechtigter zuzulassen.

(4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, von einem neuen Anschluß- nehmer, der an eine Anschlußleitung nach Abs. 3 angeschlossen wird, anteilmäßig die Kosten zu verlangen, die auf die Mitbenutzung der gemeinsamen Anschlußleitung entfallen.

(5) Werden an einer Anschlußleitung, für die gern. Abs. 3 ein Grund­stückseigentümer die Mehraufwendungen und Mehrkosten übernommen hat, später weitere Grundstückseigentümer angeschlossen, so erstattet die Verbandsgemeinde dem Grundstückseigentümer, der nach Abs. 3

die Aufwendungen und Kosten getragen hat, anteilig die Anschlußkosten,

die nach Abs. 4 auf hinzukommende Zwischenanlieger entfallen.

(6) Der Erstattungsanspruch besteht innerhalb von io Jahren vom An­schluß nach Abs. 3 an gerechnet unter der Voraussetzung, daß der Verbandsgemeinde die Kosten nach Abs. 4 erstattet worden sind.

(7) Sind die Voraussetzungen der vorhergehenden Absätze nicht gege­ben, insbesondere wenn noch keine

betriebsfertige Straßenleitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem Anschlußberechtigten aufseinen Antrag bis zur Herstellung einer betriebsfertigen Abwasseranlage gestatten.