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Montabaur 3 .
Rheinland Pfalz und der Bundesversicherungsanstalt für Angc- llte halten die nächsten Rentenberatungen wie folgt : l) C Für die Arbeiter einschl. selbständigen Handwerker
Montabaur, am Dienstag, dem 22.7.1975, von 8.3o bis 12.oo Uhr im Kreishaus , gr.Sitzungssaal f 2 ) Für die AngestcHten _
i in Montabaur am Donnerstag, dem 24.7.1975, von 9.oo bis j i2.3o Uhr im Kreishaus, gr. Sitzungssaal.
[ Die Auskunftsuchenden werden gebeten, ihre Versicherungsunterlagen mitzubringen.
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Ärzte Sonntagsdienst
Samstag/Sonntag, den 12. / 13.7.1975
Dr. Bisping Ruppach-Goldhausen, Tel. o26o2/356o
| Notfalldienst Augst
* 12./13-7-1975: Dr. Barthol, Neuhäusel, Tel. 212
Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf
) 12./13.7.1975: Dr. Staudt, Stahlhofen, Tel. o26o2/3441
Wallmerod - Nentershausen
12./13.7.I975 :
J Dr. Erbslöh, Nentershausen, Tel. o6485/2o9
J Apothekendienst
Amts-Apotheke, Montabaur, Bahnhofstr. Tel. o26o2/42o6 mittwochs von 13.oo - 18.oo Uhr (Amts- und Marienapotheke Montabaur.
I Zahnärzte - Sonntagsdienst
Samstag/Sonntag, den 12./13.7.1975
Dr. Poller, Dernbach, Rheinstr. 5, Tel. o26o2/3893
ZA. Merfels, Ransbach-Baumbach, Hohlstr., Tel. o2623/2721
Krankenwagen
12./13.7.1975
1 DRK-Rettungswache Montabaur, Tel. o26o2/3777 DRK-Rettungswache Herschbach, Tel. o2626/5166 DRK-Rettungswache Höhr-Grenzhausen, Tel. o2624/7olo
Notrufe:
jPolizei Tel. llo
«Schutzpolizei-Inspektion Tel. 5oll-13
Bahnhofstr. 32
Feuerwehr Montabaur Tel. 5oll/2o42
Feuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn, Simmem, Kadenbach)
Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen.
Feuerwehr Nentershausen Tel. o6485/261 und 849
I Schutzpolizei-Inspektion Montabaur Tel. o26o2/5ol 1-12-13
i Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport, Tel. 3777
| Sozialstation Montabaur
| Rufbereitschaften 12. A3.7.1975 I Schwester Placidia Montabaur, Tel. o26o2/2oll I Schwester Agnes, Dernbach, Tel. o26o2/2771
I Sozialstation Ransbach-Baumbach
Rufbereitschaften -gültig nur für die Ortsgemeinde Simmem - I Schwester Toni Brügge, 5411 Hillschcid, Schulstr. 22,
Tel. o2624/71ol
lAmtl. Bekanntmachung
iMöung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche
|3o JunM975^ e ^*^ eme ' ne Entwässerungssatzung vom
^ er 24, 26 und 67 Abs. I der Gemeindeordnung
\/es Si and PfaU VOm l4 ' Dezember 1973 (CVBI. Seite 419) und I 7 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und
Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben- Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 3.4.1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
ALLGEMEINES
(1) Der Verbandsgemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser)
(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind bzw. werden Abwasseranlagen (Entwässerungsanlagen) errichtet, die von der Verbandsgemeinde als öffentliche Einrichtung
- im Mischverfahren (Leitungen zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Regenwasser) oder
■ im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regen wasser)
betrieben und unterhalten werden-
(3) Art und Umfang der Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung bestimmt die Verbandsgemeinde.
(4) Zu der Abwasseranlage gehören auch
1. die von der Verbandsgemeinde unterhaltenen Gräben, soweit sie zur Ableitung des Schmutzwassers aus den angeschlossenen Grundstücken dienen und
2. Anlagen und Einrichtungen Dritter, deren sich die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 bedient und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Erhaltung sie beiträgt
ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSRECHT
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde Hegenden Grundstücks (Anschlußberechtigter) ist - unter Beachtung der Einschränkung in § 3 - berechtigt, von der Verbandsgemeinde zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht) - soweit nicht diese Satzung Ausnahmen vor sieht.
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte - vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen - das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer und Regenwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht)
(3) Die von Dritten ausgeführten und von diesen zu unterhaltenden Abwasseranlagen, die der Verbandsgemeinde aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitragsleistung oder kraft öffentlichen Rechts für die Benutzung zur Grundstücksentwässerung zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsichtlich des Anschlußrechts wie auch des Benutzungsrechts den gemeindeeigenen Abwasseranlagen als gleichgestellt.
§3
BEGRENZUNG DES ANSCHLUSSRECHTS
(1) Das sich aus § 2 (1) ergebende Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen werden, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist.
(2) Die Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten können die Herstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Straßenleitung nicht verlangen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden, oder erfordert der Anschluß besondere Maßnahmen und Aufwendungen, so besteht kein Anspruch auf Anschluß.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau, den Betrieb und die Erneuerung zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet. In der Verpflichtung hat sich der Anschlußberechtigte bereitzu ■ erklären, an den zusätzlich zu erstellenden Anlageteilen auch den Anschluß weiterer Anschlußberechtigter zuzulassen.
(4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, von einem neuen Anschluß- nehmer, der an eine Anschlußleitung nach Abs. 3 angeschlossen wird, anteilmäßig die Kosten zu verlangen, die auf die Mitbenutzung der gemeinsamen Anschlußleitung entfallen.
(5) Werden an einer Anschlußleitung, für die gern. Abs. 3 ein Grundstückseigentümer die Mehraufwendungen und Mehrkosten übernommen hat, später weitere Grundstückseigentümer angeschlossen, so erstattet die Verbandsgemeinde dem Grundstückseigentümer, der nach Abs. 3
die Aufwendungen und Kosten getragen hat, anteilig die Anschlußkosten,
die nach Abs. 4 auf hinzukommende Zwischenanlieger entfallen.
(6) Der Erstattungsanspruch besteht innerhalb von io Jahren vom Anschluß nach Abs. 3 an gerechnet unter der Voraussetzung, daß der Verbandsgemeinde die Kosten nach Abs. 4 erstattet worden sind.
(7) Sind die Voraussetzungen der vorhergehenden Absätze nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine
betriebsfertige Straßenleitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem Anschlußberechtigten aufseinen Antrag bis zur Herstellung einer betriebsfertigen Abwasseranlage gestatten.

