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Montabaur 6

§ 14

zusätzliche Anschlußleitungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2).

14) Soweit die Verbandsgemeinde die Herstellung, Erneuerung, Ände- i rung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlußleitung nicht durch 1 eigene Kräfte durchführt oder durch einen von ihr beauftragten Unter­nehmer durchführen läßt, ist der Anschlußberechtigte bzw. Anschluß­verpflichtete berechtigt, die Maßnahmen durch einen von ihm beauf­tragten Unternehmer ausführen zu lassen. Die Ausführung ist nach den Regeln der Baukunst, nach den Vorschriften und Auflagen im Bau­schein und einer etwa erteilten Genehmigung der Verbandsgemeinde­verwaltung vorzunehmen. Der Anschlußberechtigte muß sich von dem beauftragten Unternehmer eine Bescheinigung erteilen lassen, daß die Vorschriften nach Satz 2 erfüllt sind. Die Verbandsgemeinde ist jeder­zeit berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überprüfen. Die Ver­bandsgemeinde übernimmt für die Ausführung der Arbeiten keine Haftung. Fehler an der Anschlußleitung sind der Verbandsgemeinde sofort mitzuteilen. Nach der Ausführung der Arbeiten durch einen vom Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten beauftragten Unternehmer dürfen die Anschlußberechtigten bzw. Anschlußver­pflichteten und Benutzer keinerlei Einwirkung auf die Anschlußleitung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Für Schäden bei Zu­widerhandlungen gegen diese Bestimmung haften die Anschlußberech­tigten bzw. Anschlußverpflichteten und Benutzer als Gesamtschuldner.

(5) Der Anschlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete darf Änderungen an der Anschlußleitung nicht vornehmen und nicht dulden, daß solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Ver­bandsgemeinde vorgenommen werden; Abs. 4 bleibt unberührt. Der Anschlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete ist verpflichtet, den Teil der Anschlußleitung, der auf dem Grundstück Hegt, vor Beschä­digung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflußwas­ser, Schmutz- und Grundwasser zu schützen. Er haftet insoweit für alle Beschädigungen, es sei denn, daß der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist

§ 12

HERSTELLUNG, ERNEUERUNG, ÄNDERUNG, UNTERHALTUNG UND BESEITIGUNG DER ABWASSERANLAGEN AUF DEM GRUND­STÜCK

Die Abwasseranlagen auf den angeschlossenen Grundstücken sind ent­sprechend den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses für den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen in Grundstücken auszuführen. Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen außerdem den Auflagen der Bauaufsichtsbehörde entsprechen. Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an die Abwasseranlage angeschlossen.

§ 13

ZUTRITT ZU DEN GRUNDSTÜCKEN, MÄNGELBESEITIGUNG UND AUSKUNFTSPFLICHT

(1) Die Verbandsgemeinde kann die auf dem Grundstück des Anschluß­berechtigten bzw. -verpflichteten verlegten Teile der Anschlußleitung und die Abwasseranlagen des Anschlußberechtigten bzw. -verpflichte­ten jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instand­setzungen an der Abwasseranlage auf dem Grundstück verlangen. Dies gilt insbesondere auch für Mängel, die sich auf die öffentliche Abwas­seranlage auswirken. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer ange­messenen Frist entsprochen, so ist die Verbandsgemeinde zur Änderung und zur Instandsetzung auf Kosten des Anschlußberechtigten bzw. -verpflichteten berechtigt.

(2) Der Anschlußberechtigte bzw. -verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß der Zutritt zu den Reinigungsöffnungen, Prüfschächten und Rück­stauverschlüssen ungehindert möglich ist.

13) Den Beauftragten der Verbandsgemeinde ist zur Nachschau der Ab­wasseranlagen auf dem Grundstück und des auf dem Grundstück Hegen­den Teils der Anschlußleitung und zur Prüfung der Befolgung der Vor­schriften dieser Satzung ungehindert Zutritt in der Zeit vom 8.00 Uhr vormittags bis 17.00 Uhr nachmittags an Werktagen und bei besonde­ren Notlagen auch zu anderen Zeiten zu allen infrage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren. Die Beauftragten führen einen von der Verbandsgemeinde ausgestellten Dienstausweis bei sich.

(4) Die Anschlußberechtigten bzw. -verpflichteten sind verpflichtet, alle f ür die Errechnung der Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

UM- UND ABMELDUNG DER ABWASSERLEITUNG

IDÄnderungen im Kreise der Anschlußberechtigten bzw. Anschluß- verpflichteten sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Anschlußberechtigten bzw. -verpflichteten der Verbandsgemeinde in­nerhalb von 2 Wochen nach der Änderung mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Anschlußberechtigten bzw. -verpflichte­ten verpflichtet

(2) Hält der Anschlußberechtigte bzw. -verpflichtete die Verpflich­tung zur Benutzung der Abwasseranlage nicht mehr für gegeben uni will er deshalb kein Abwasser mehr einleiten, so hat er nach § 7 (j) zu verfahren. Dies setzt voraus, daß das Grundstück mindestens 3 M. re an die Abwasseranlage angeschlossen war und Abwasser eingeleitet worden ist

§ 15

AHNDUNG BEI VERSTÖSSEN SOWIE ZWANGSMASSNAHm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge bot oder Verbot dieser Satzung (§§ 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 14) oder einer aufgrund dieser Satzung vollziehbaren Anordnung zuwiderhen- delt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 (5) Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 IBGBI IS, 481) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig­keiten vom 24.5 1968 (BGBl I S. 503) finden Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor­schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfali vom 87.1957 (GVBI. S 101).

§ 16

ENTGELTE FÜR DIE ABWASSERANLAGE

(1) Für die Herstellung der Abwasseranlage erhebt die Verbandsgemiir \ de Beiträge aufgrund einer Satzung nach § 8 Kommunalabgabengeseti (KAG) i. d. F. vom 1.21965 (GVBI. S. 9).

(2) Für den Ausbau (Erneuerung und Änderung) und für die Benut­zung der Abwasseranlage erhebt die Verbandsgemeinde eine Benut­zungsgebühr aufgrund einer Gebührensatzung von § 7 KAG.

§ 17

BEGRIFFSBESTIMMUNG

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Allgemeine Entwässerungssatzung als auch für die Gebühren- und Beitragssatzung:

1. Grundstück

Grundstück ist der Teil der Erdoberfläche, für den ein besonderes , Grundbuchblatt angelegt worden ist (Grundbuchgrundstück). Alt weichend davon gilt als Grundstück jeder zusammenhängende in- j geschlossene oder anschließbare Teil eines Grundbuchgrundstückei, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, insbesondere, wenn sich auf dem Teilgrundstück zum dauernden Aufenthalt wt Menschen und Tieren bestimmte Gebäude befinden. Wirtschaft liehe Einheiten sind auch mehrere Grundbuchgrundstücke, die durch Bebauung gemeinsam genutzt werden.

2 Anschlußberechtigte / Anschlußverptlichtete

Anschlußberechtigte und Anschlußverpflichtete sind die Grund­stückseigentümer. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wbhnungseigentümer.Nießbraucher und son­stige zur Nutzung des Grundstücks 'dinglich Berechtigte. Die Wohnungseigentümer haben einen Bevollmächtigten zu bestallen, der gegenüber der Verbandsgemeinde als Anschlußberechtigter bzw. Anschlußverpflichteter auftritt Soweit Zahlungen an die V* bandsgemeinde zu leisten sind, gelten mehrere Anschlußberechtiß bzw. Anschlußverpflichtete als Gesamtschuldner. Soweit VerpfHw tungen nach dieser Satzung für die Anschlußberechtigten bzw. Air schlußverpflichteten bestehen, kann sich die Verbandsgemeinde jeden von ihnen hatten.

3. Benutzer

Benutzer sind neben den Anschlußberechtigten bzw. Anschluß<