Satzung Nentershausen - 2 -
bescheides fällig. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ratenzahlungen oder Verrentung bewilligen.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
§ 10
ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Für die Erhebung der Ausbaubeiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.
§ 11
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFT
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 26.11.1970 außer Kraft.
(3) Soweit für den Ausbau von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Absatz 2 genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Ausbaukosten weiter.
Nentershausen, den 17. Mai 1975
( Siegel ) gez. Perne, Ortsbürgermeister
Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.
Montabaur, den 9. Mai 1975 Kreisverwaltung des
Westerwaldkreises Abt.: 1a Az.: 029/655-31 ( Siegel ) Im Aufträge: gez. Schmitt
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG
der Ortsgemeinde Nentershausen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) vom 17. Mai 1975.
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) und der §§
1 - 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12.11.1964 (GVBI. S. 221) am 8.4.1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
ERHEBUNG DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 - BGBl. I. S. 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
ART UND UMFANG DES ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES
1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,
2 für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite,
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen ( § 127 Abs. 2
Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3
sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen.
5. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3
sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschbß- flächen.
2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des 5 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterba
der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhun ^ oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radfahrwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für
Stellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerungvcs Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwäa/ dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurecJ als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bediJ sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Red wasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefs] 1,50 m erforderlich sind), "
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, i
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. I
3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von derGeiJ de aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bs-j reitstellung.
(4) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäl
5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Biiu desstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die W die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§3 1 ART DER ERMITTLUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIES-J
SUNGSAUFWANDES j
1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsäj
liehen Kosten ermittelt. 1
2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzeln]
Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließe« anlage. ]
3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen ( § 2 Abs. 1 Ziff. 3), fürfira
flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen imSii von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzendes!» Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen,für 1 deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagenm wendig sind, zugerechnet. j
4) Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung 1
der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließ«! aufwand insgesamt ermittelt wird. |
§4 j
ANTEIL DER GEMEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIES-j SUNGSAUFWAND j
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwsiw
§5 J
ART DER VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIEß SUNGSAUFWANDES |
1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug« Anteiles der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Erschließungsanlage« bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusamt« gefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt- 1
2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen
den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschößflächen zueina« stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzung« des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder« dieser keine Geschoßflächenzahl aus, sowvird die GechoßflächenziEJ nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschl« anlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich<d| § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung® ] gebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt. I
Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzum«*] Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließ' JI W| aufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer GeschoßfläcWJ“l von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur ^ runtl *J zahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenajl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenza I geteilt durch 3,5. I
3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete wird die sich nach AW-1
ergebende Geschbßflächenzahl um 0,4 erhöht.Die gleiche ^ e 0 e ; un ®S für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblic I "| industriell genutzt werden. I

