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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG

»Ortsoemeinde Nentershausen über die Erhebung von Bei- Len furden Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 17. Mai 1975

Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein- nd-Pfahvom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) sowie der §§ 2 und 8 des .mmunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. ivember 1964 (GVBI. S. 221) am 8.4.1975 folgende Satzung beschlossen: § 1

ALLGEMEINES I Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die rbesserung, Erweiterung oder Erneuerung (Ausbau) von bestehenden Schließungsanlagen oder von Teilen solcher Erschließungsanlagen erhebt Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grund- 'iickseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen {sondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge.

|2) Ein Ausbaubeitrag nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Ver- ftsserung, Erweiterung oder Erneuerung ausschließlich dem öffentlichen [erkehrsbedürfnis (z.B. Durchgangsverkehr) dient.

§ 2

ART UND UMFANG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDES j) Beitragsfähig ist der Aufwand

lffür die zum Ausbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege

a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,

[für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite,

[für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127, Abs. 2,

Nr. 2 Bundesbaugesetz) bis zu 21 m Breite,

[für Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nrn. 1 und 2 sind, bis zu einer weiteren Breite von je I 4m.

|) Zu dem Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Iden Erwerb der zur Erweiterung der Erschließungsanlagen benötigten 1 Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus I ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit- [ Stellung und der Wert der unentgeltlich erworbenen Grundstücke,

J soweit dieser nach § 8 Abs. 3 auf den Ausbaubeitrag angerechnet wird, (die Freilegung der Flächen,

s Erweiterung oder Erneuerung des Straßenkörpers einschl. des Un­terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendigen Erhö- lhungen oder Vertiefungen,

nie Herstellung oder Erneuerung von Rinnen und Randsteinen, pie Herstellung oder Erneuerung von Radfahrwegen, pie Herstellung oder Erneuerung von Bürgersteigen, pie Herstellung oder Erneuerung von Beleuchtungseinrichtungen, pie Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen der I Straßenoberfläche,

pie Herstellung oder Erneuerung von Böschungen, Schutz- und Stütz- (mauern,

l,den Anschluß an andere Erschließungsanlagen.

jj3)Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten für die Un- paltung der Erschließungsanlagen.

§ 3

BEITRAGSGEGENSTAND pj Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, für die eine bauliche oder N^rbllche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich Tiutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitrags- »pt, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der ^rdneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§4

BEITRAGSPFLICHTIGER (Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- fheides (§ 8) Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit N Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbau- pentigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Ge- Rjntschuldner.

Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im f e 95 Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

. § 5

tn N r ? ER ge MEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN AUFWAND , 19 Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes.

K'ri"» dBr ^ us * 3au über das der Regelung des Absatzes 1 zugrunde- I e Maß hinaus einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, so setzt die mdevertretung abweichend von Absatz 1 den von der Gemeinde fegenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch Beschluß ent­

sprechend fest.

§6

BEITRAGSM AßSTAB

(1) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und nach der Grundstücksfläche verteilt.

(2) Bei Eckgrundstücken gilt folgende Regelung:

1. Für aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen, an denen ein Grund­stück mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad liegt, wird die Grundstücksfläche nur der Errechnung der zuerst ausgebauten Erschlie­ßungsanlage zugrunde gelegt, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitrags­pflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

2. Berührt das Eckgrundstück die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße, so ist Nr. 1 nicht anwendbar.

Für Teile der Erschließungsanlagen, die an beiden Grundstücksseiten lie­gen und in der Bau last der Gemeinde stehen (z.B. Bürgersteige, Park­flächen) gilt Nr. 1 entsprechend.

3. Bei Eckabschrägungen und Eckabrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßgebend.

(3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Absatz 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

§ 7

ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT, KOSTENSPALTUNG, VORAUSLEISTUNGEN

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung des Ausbaues der Erschließungsanlage.

(2) Der Ausbaubeitrag kann für den Grunderwerb und, soweit es sich um eine einheitliche Ausbaumaßnahme handelt, für

1. die Fahrbahn,

2. die Radfahrwege,

3. die Bürgersteige,

4. die Parkflächen,

5. die Grünanlagen,

6. die Beleuchtungsanlagen,

7. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeiträge abgedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeindevertretung fest.

(3) Vom Beginn einer Baumaßnahme ab können für Grundstücke, auf die die Voraussetzungen des § 3 zutreffen, Vorausleistungen bis zu 80 v.H. des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Entsprechendes gilt für Grundstücke, bei denen die Voraussetzungen des § 3 erst nach Beginn der Baumaßnahmen eintreten, und zwar von dem Zeitpunkt ab, in dem sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Vorausleistungen können auch für die in Absatz 2 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§8

BEITRAGSBESCHEID

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, setzt die Verbandsgemeinde­verwaltung die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflich­tigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragspflichtigen,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. die Höhe des Ausbaubeitrages,

4. die Berechnung des Ausbaubeitrages,

5. die Festsetzung des Zahlungstermines,

6. die Eröffnung, daß der Ausbaübeitrag als öffentliche Last

auf dem Grundstück ruht,

7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswei t zur Erweiterung der Straße an die Gemeinde abgetreten und sind solche Abtretungen bei der Ermitt­lung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbetrag als Vorleistung auf den Ausbaubeitrag angerechnet. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung.

§9

FÄLLIGKEIT

(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitrags-