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Satzung Nentershausen - 3 -

4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1 , die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bau­liche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2 wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die

Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höch­stens 50 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungs­anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 0 (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide An­lagen erschlossen werden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungs­anlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1, nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser

Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungs­anlagen erschlossen werden.

6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsaniagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

§6

KOSTENSPALTUNG Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeit­punkt stellt die Gemeinde fest.

§ 7

MERKMALE DER ENDGÜLTIGEN HERSTELLUNG DER ER­SCHLIESSUNGSANLAGEN

1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befesti­gung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke auf­weisen,soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn- wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Rächen gärtnerisch angelegt sind.

A) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschlie­ßungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.

VORAUSLEISTUNGEN UND ABLÖSUNGEN DES ERSCHLIESSUNGS­BEITRAGES

Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbei- dages erhoben.

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbau- gesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen eitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§9

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übrigen die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabe­ordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.

§ 10

ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN Bei unbebauten Grundstücken, die am 30.6.1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen und Kreis­straßen liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ 180 Abs. 3 BBauG).

§ 11

INKRAFTTRETEN

1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20.11.1970 außer Kraft.

3) Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Abs. 2 genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für

die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.

Nentershausen, den 17. Mai 1975 gez. Perne

(Siegel) Ortsbürgermeister

Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.

Montabaur, den 9. Mai 1975 Kreisverwaltung des

Wester waldk re ises Abt.: 1 a Az.: 029/610-36 (Siegel) Im Aufträge: gez. Schmitt