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oder Fischcreirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).

1 2 9. Das Ablassen der Teiche darf nicht hei Hochwasser erfolgen.

1 2 lo Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.

1 2.11 Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausühung am Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens einuferig möglich ist.

1 2.12. Der Fischereipächter muß drei Wochen vor Baubeginn be­nachrichtigt werden.

1.2.13 Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.

1.2.14 Der 1 Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Ober­kante des Gewässers muß mindestens l,5o m betragen.

1.2.15 Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbe­halten.

[ 1.2.16 Beginn und Ende der Bauarbeiten sind dem Wasserwirt- schaftsaml Montabaur anzuzeigen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

| 3, Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behör­den zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

1 4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche we­gen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureiclien oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungs­frist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Ein­gangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

I Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Untemeh- Imens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber | der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht voraus­gesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entschei­dung nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligen über die erhobenen Einwendungen wird erforderli­chenfalls gesondert festgesetzt.

Die Planunterlagen liegen aus

v om 1.7.1975 bis 1.8.1975 einschließlich bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur.

I T Hinwendungen müssen cingehen bei der Verbandsgemeinde- Verwaltung Montabaur spätestens am 15.8.1975. le 8 e l Im Auftrag: Leipner

Beglaubigt: gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor.

Die Verwaltung informiert

Hallen- und Freibad Montabaur

Das Hallen- und Freibad Montabaur ist in der Sommersaison

1975 für das Familienbaden wie folgt geöffnet:

a) FÜR DIE SCHWIMMHALLE

montags von 14.oo bis 1 8.3o Uhr

dienstags von 9.oo bis 21.3o Uhr

mittwochs von 9.oo bis 2o.oo Uhr (2o.oo bis 21.3o Uhr

Frauenbad)

donnerstags

freitags

samstags

sonntags

von 9.oo bis 21.3o Uhr von 9.oo bis 2o.oo Uhr von 7.oo bis 19.oo Uhr von 9.oo bis 19.oo Uhr,

b) FÜR DAS GEHEIZTE FREIBAD dienstags, mittwochs, donnerstags, samstags, sonntags von 9.oo bis 19.oo Uhr montags von 14.oo bis 18.3o Uhr

freitags von 9.oo bis 19.oo Uhr

Sollte wegen schlechten Wetters die Freihadanlage kurzfristig geschlossen sein, kann weiterhin die Schwimmhalle ohne Be­schränkung der Badezeit benutzt werden.

Anmeldungen für die nächsten Schwimmkurse im Herbst (für Kinder ab 7 Jahre, Frauen und Berufstätige) nimmt die Verwaltung im Rathaus, Zimmer 18, oder auch telefonisch entgegen.

Es wird darauf hingewiesen, daß laut Satzung über die Benut­zung des Hallen- und Freibades vom 1.8.1967, Kinder unter 6 Jahren die Badeanlagen nur in Begleitung Erwachsener besuchen dürfen.

Rentenzahlung für Juli 1975

Beim Postamt Montabaur und allen Amtsstellen werden die Versicherungsrenten für den Monat Juli am 1. Juli 1975 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.

Es wird darauf hingewiesen, daß die aufgrund des 18. Renten­anpassungsgesetzes erhöhten Rentenbeträge bei der Renten­zahlung für Juli 1975 gezahlt werden. Die Empfangsbescheini­gung des erhöhten Rentenbetrages eTfolgt auf dem üblichen Rentenempfangsschein.

An Empfänger von Unfallrenten wird die Erhöhung ihrer Rente nach dem 18. RAG zum 1. Januar 1976 gezahlt.

Sportförderung des Westerwaldkreises

Der Westerwaldkreis fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

1. den Bau und die Ersteinrichtung von Sportstätten

2. den laufenden Betrieb und Geräteanschaffungen.

Die Förderungsgrundsätze sind seit dem 1. Jan. 1975 in Kraft.

Nach den Förderungsgrundsätzen über laufende und einmalige Kreiszuwendungen an Gemeinden, Schulen, Vereine oder Grup­pen, die Sport und Spiel im Sinne des Sportförderungsgeset­zes für jedermann betreiben, sind folgende Maßnahmen förde­rungswürdig:

a) Kreiseigene Sportanlagen können kostenlos zur Verfügung gestellt werden,

b) lizenzierte Übungsleiter können einen Zuschuß von 1,- DM für jede geleistete Stunde erhalten,

c) alle Maßnahmen des Breiten-, Versehrten - und Leistungs­sportes werden unterstützt,

d) der Kreiszuschuß für Neuanschaffungen von Sport- und Turngeräten ist auf 25 % festgelegt,

e) Zuwendungen für Ehrenpreise und Jubiläen können bean­tragt werden.

Vereine und Verbände die Zuschüsse beantragen wollen, sollen diese Anträge bis zum 15. August 1975 bei der Kreisver­waltung einreichen.

Auskünfte erteilt das Sportreferat der Kreisverwaltung,

Herr Heibel, Telefon o26o2/12346.